Beiträge von GG52

    Die Aussage der SB ist falsch.


    § 138 (3) SGB III: "Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet."
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__138.html


    Auch in den DA findet sich nichts anderes:
    http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtay/~edisp/l6019022dstbai407750.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407755

    Mit der rückwirkenden Zahlung sieht es schlecht aus. Die DA der BA sagen : "Für die Gewährung des Mehrbedarfs muss die betroffene Person Kenntnis des Zusammenhangs zwischen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und einem hierdurch bedingten besonderen Er-nährungsbedürfnis, also der bedarfsauslösenden Umstände, haben. Eine rückwirkende Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehr-bedarfs für die Vergangenheit kommt daher nicht in Betracht, weil eine krankheitsbedingte besondere Kostform nicht nachgeholt wer-den kann. Die tatsächliche Einhaltung einer besonderen Kostform oder ggf. der Nachweis tatsächlicher Mehraufwendungen muss von der leistungsberechtigten Person nicht nachgewiesen bzw. erbracht werden (BSG, Urteil vom 20.02.2014, Az: B 14 AS 65/12 R)."


    http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377951.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377954

    Wenn du anwaltliche Hilfe brauchst, kannst du dir unter Vorlage des Alg II-Bescheides beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen und mit zum Anwalt gehen. Die Beratung kostet dann nur einen Eigenanteil von 15 €. Für gerichtliche Auseinandersetzungen gibt es Prozesskostenbeihilfe. Somit kannst du dir die Rechtsschutzversicherung sparen.

    Hallo,


    nur wenn die Steuererstattung während des ALG II-Bezuges zufliesst, zählt diese als Einkommen und wirkt sich bedarfsmindernd aus.


    wevell


    und dabei ist es egal, für welchen Zeitraum die Steuerstattung fällt.

    Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) ist bei Diabetes Typ 2 in der Regel ein krankheitsbedingter Mehrbedarf zu verneinen. Ausnahmen im Einzelfall müssten dann durch ärztliches Gutachten bescheinigt werden.

    Ich verstehe nicht, was du eigentlich willst! Du hast einen WBA ab 01.01.2015 gestellt. Und wenn du am 31.12.14 deinen Bescheid bekommst und das Geld am 01.01.15 auf dem Konto ist, ist immer noch alles völlig im grünen Bereich. Erst danach besteht Veranlassung tätig zu werden.

    1. Solange Bedürftigkeit vorliegt, wirde vom JC aufstockend Alg II gezahlt.
    2. Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ist man über den Arbeitgeber versichert, Familiemmitglieder ohne Pflichtversicherungsverhältnis über die Familienversicherung
    3. Bei Umschulungen werden Kinderbetreuungskosten vom JC im Rahmen von § 87 SGB III übernommen; außerdem noch vom Jugendamt nach SGB VIII.

    oft wird die Miete vom Jobcenter direkt an den Vermieter überwiesen. Es gibt ja immer ein paar Spezialisten, die das Geld lieber versaufen, als es an den Vermieter weiter zuleiten.


    Ja, aber das muss das JC für jeden Einzelfall entscheiden. Die Überweisung an den Vermieter ist nur zulässig, wenn die Bedingungen des § 22 (7) SGB II erfüllt sind. Der Regelfall ist die Zahlung an den Leistungsberechtigten.

    wenn ich richtig verstehe, darf man neben dem Geld auf dem Konto (Lj x 150 + 750), zusätzlich noch eine Altervorsorge mit 750 pro Lj, bis max 16000 anlegen. Letzteres nur vorausgesetzt die Altervorsorge bleibt bis zur Rente liegen.


    Kann man das so zusammenfassen?


    Meine Frage wäre, ob diese Vermögen getrennt berechnet werden?


    Richtig. Und die beiden "Sorten" werden getrennt berechnet. Wichtig ist, dass es sich bei der Altersvorsorge um einen Vertrag handelt, der unwiderruflich vor dem rentenalter keinen Zugriff auf das Vermögen zulässt.

    Danke GG52


    Jetzt hab ichs


    Aber wie wird gerechnet, wenn wir nach meiner Scheidung heiraten sollten?
    Dann fällt ja der Unterhaltsvorschuss raus...


    Wen kein UVG mehr fließt, kann keiner mehr angerechnet werden. Dann erhöht sich das Alg II um diesen Betrag.

    Du hast einen kleinen Trugschluss: Dein Anspruch und der deiner Tochter beträgt 625 €. Dazu bekommst du noch Unterhaltsvorschuss und Kindergeld i.H.v. 370 €. Somit hast du für dich und deine Tochter 995 Euro. Davon bezahlt ihr euren Mietanteil (zwei drittel) i.H.v. 381 Euro. Die restlichen 190,50 Euro muss der Partner von seiner Rente zahlen. Somit bleiben genau 614 Euro (= 354+261) übrig, was eurem Regelbedarf entspricht.

    Fakt 1: Das zu Unrecht gezahlte Bafög ist natürlich zu erstatten.
    Fakt 2: Eine Aufrechnung mit aktuellen Leistungen ist grundsätzlich möglich. Aber hier gilt der § 51 SGB I:


    "(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.


    (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird."

    Da du in einem anderen JC-Bezirk ziehst und keine Umzugskosten usw. vom Amt willst brauchst du keine Genehmigung. Ziehe um, melde dich beim bisherigen JC ab und beim neuen an. Achte aber, dass die neue Wohnung angemessen ist.

    hallo


    hab mal eine frage hab heute meine kündigung erhalten mit der kündigfrist zum 15.10 und grund ist betrieblich


    muss ich jetzt mit einer sperre rechnen ?


    Nein. Eine Sperre gibt es nur, wenn du deine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführst, indem du dein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund löst bzw. durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hast.