Beiträge von GG52

    Mit 25 bildest du deine eigene BG auch wenn du noch bei deinen Eltern wohnst.Du hast also Anspruch auf Leistungen und deine Eltern müssen nicht mehr für dich aufkommen.


    So einfach ist das nicht. Es gilt nämlich zunächst die Unterhaltsvermutung § 9(5) SGB II: "Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."


    s.a. Pkt. 1.3.2:
    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-09-SGB-II-Hilfebeduerftigkeit.pdf

    Für dich gilt § 22 (5) SGB II: " Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    1.die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt."


    Wenn du trotzdem umziehst, würdest du also nur 80 % der Regelleistung und keine Unterkunftskosten bekommen.

    § 1362 BGB Eigentumsvermutung
    (1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
    (2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

    Du und dein Kind bilden eine eine BG. Deine Mutter bildet eine eigene BG. Zusammen bildet ihr eine Haushaltsgemeinschaft. Umziehen könnt ihr wohin ihr wollt. Das Amt bezahlt aber nur die angemessene Miete, den Rest müsst ihr aus eurer Regelleistung dazu zahlen. Außerdem gibt es beim Umzug in eine nicht angemessene Wohnung keine Umzugskosten und Kaution.


    Aber warum nimmst du deine Mutter nicht in deine Wohnung auf? Dann sparst du den Umzug und die höheren Kosten.

    Das ist Arbeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
    Das kommt in Betracht, wenn der allgemeine Arbeitsmarkt dem Betroffenen aufgrund der Schwere seiner Behinderung verschlossen ist und er eine angemessene Tätigkeit nur im geschützten Rahmen einer WfbM ausüben kann.