http://wdbfi.sgb-2.de/
§ 7 Nr. 10049:
"Förderungsfähig nach dem BAföG ist eine Ausbildung nur dann, wenn eine Ausbildungsstätte besucht wird (z. B. § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG) und wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird (z. B. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG; § 15 Abs. 2 a BAföG ist eine Sonderregelung). Praktika und Fernunterrichtslehrgänge stehen der Durchführung einer Ausbildung nicht entgegen. Wird eine Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte betrieben, gleichgültig, ob noch nicht endgültig oder nur vorübergehend nicht mehr, ist diese nicht förderungsfähig.
Eine Ausbildung wird nicht betrieben, wenn und solange der Auszubildende von der Ausbildungsstätte nach den jeweiligen landesrechtlichen (Fach-) Hochschulgesetzen beurlaubt ist. Die (Fach-) Hochschulgesetze ermöglichen eine Beurlaubung i. d. R. nur aus wichtigem Grund, z. B. Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschaft, etc. Liegt dem o. g. "Urlaubssemester" eine Beurlaubung zugrunde, befände sich der Student für die Zeit der Beurlaubung in keiner dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Leistungen nach dem SGB II wären daher nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen.
Der Student wäre dann in die Integrationsbemühungen von M&I einzubeziehen. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der für die Beurlaubung vorliegende wichtige Grund eine Arbeitsaufnahme evtl. unzumutbar macht.
Dies gilt nicht für eine Beurlaubung bis zu 3 Monaten bei Schwangerschaft oder Erkrankung (§ 15 Abs. 2a BAföG). In diesen Fällen besteht weiterhin Anspruch auf Ausbildungsförderung, damit bleibt der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II bestehen."