Grundlage ist hier § 130 SGB III:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__130.html
Da deine Teilzeit offenbar nicht unter 80 % der regulären Arbeitszeit war, kann sie nicht herausgerechnet werden (Abs. 2 Nr. 4).
Du könntest aber beantragen, dass der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert wird (Abs. 3), so dass die Vollzeit teilweise mit einfließt und die Minderung nicht so drastisch ist.
Voraussetzung ist aber, dass du dich Vollzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellst. Ansonsten wird ohnehin nur nach Teilzeit bemessen.
Das mit der Anrechnung der Abfindung als Lohn geht nicht.