Beiträge von GG52

    In diesem Fall tritt das Jobcenter als "Arbeitgeber" auf und bezahlt bis zu 6 Wochen die Leistungen weiter, ehe dann die Krankenkasse mit Krankengeld einspringt!


    Blödsinn. Beim Alg II erfolgt kein Wechsel auf Krankengeld, Alg II wird auch über 6 Wochen Krankheit hinaus gezahlt. Anders beim Alg I, dort haben wir die 6-wöchige Leistungsfortzahlung und dann wird Krankengeld gezahlt, wie bei einem Arbeitsverhältnis.

    Weisungen der BA zu § 11:
    "(7) Verpflegung, die während eines stationären Aufenthaltes, z. B. im Krankenhaus oder in einer JVA, bzw. im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung gestellt wird, ist nicht auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzurechnen (§ 1 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 4 Alg II-V)."

    [QUOTE=Horst GRUNERT;74294@ Heimdahl - die Sanktionen wären vorprogrammiert -![/QUOTE]


    Einen Saktionstatbestand "Nichtmeldung von Kranheitszeiten" kennt das SGB II nicht. Es würde also auch bei einer verspäteten Meldung hier nichts passieren.

    Ihr könnt euch erstmal auf § 45 SGB X berufen:


    "(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
    1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
    2.der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
    3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat."

    Solltest Du bis jetzt einen Anspruch auf ALG I erarbeitet haben, dann darfst Du maximal Deine Selbstständigkeit über einen Zeitraum von 36 Monaten ausüben um diesen Anspruch nicht zu verlieren,


    Schnee von vorgestern. Die Rahmenfrist beträgt seit x Jahren nur noch 2 Jahre, ohne Erweiterung durch Selbständigkeit o.a. Somit verfällt der Anspruch bereits nach einem Jahr, weil dann in der 2-jährigen Rahmenfrist keine 12 Monate Versicherungspflicht mehr liegen. Alternative: Freiwillige Alo-Versicherung nach § 28a SGB III.

    Kann man das geld für die Studienkosten beim Amt beantragen? Wäre ja traurig wenn er jetzt aufhören müsste weil das Geld zu wenig wird.


    Das bekommt ihr von niemandem. Einzige Möglichkeit wäre steuerliche Absetzung (je nach dem Werbungskosten oder Weiterbildungskosten)

    Als Student hast du keinen Anspruch auf Regelleistung und Miete für dich. Du hast aber Anspruch auf Alleinerziehendenzuschlag und Sozialgeld sowie anteilige Mietkosten für dein Kind (abzüglich Kindergeld u. Unterhalt). Bekommst du wirklich auch für dich Regeleistung und Miete? Das wäre dann gesetzwidrig.

    Danke lacki :-)


    Ich habe gehört, dass sich das Arbeitslosengeld um die Tage des Anspruchs an Urlaubsgeld verringert.


    Stimmt nicht ganz. Das Alg ruht für die Zeit der Urlaubsabgeltung, d.h. die Zahlung beginnt später. An der Gesamtanspruchsdauer ändert sich aber nichts. Das Ende wird um den gleichen Zeitraum hinausgeschoben.

    Diese Begründung mit den 10 % entspricht genau den Weisungen der BA zum § 21 SGB II. Somit hat der SB als auch die Widerspruchsstelle weisungskonform entsprochen.


    Ein Richter ist nicht an die Weisungen der BA gebunden sondern kann das Recht anders auslegen. Da Klagen beim SG auch bei Unterliegen kostenfrei sind, kannst du es ja versuchen.

    Mir ist klar das die BA Nürnberg entsprechende Anweisungen raus gibt in der sowas als Ermessensleistung umgewandelt wird. °


    So ein Blödsinn. Im Gesetz steht "kann" und damit ist es keine Umwandlung durch die BA.

    Das Einstiegsgeld ist aber eine Ermessensleistung und wird durch die JC in der Regel nur bei Aufnahme einer Selbständigkeit bewilligt.

    . Frag Deinen SB mal nach der Eingliederungsbeihilfe, da ist der Unterschied zum Darlehn der, das Du diese für den Monat erhältst wo Du sonst ALG II zu Unrecht beziehen würdest! !


    Zeig mir mal den §, nach dem es sowas gibt!