Die frühere Übergangsbeihilfe gibt es schon lange nicht mehr. Wenn du im Juni deinen ersten Lohn bekommst, steht dir für Mai noch das volle Alg II zu (Zuflussprinzip). Wenn du im Juni nicht bis zur Lohnzahlung hinkommst, kannst du ein Darlehen nach § 24 (4) SGB II beantragen.
Beiträge von GG52
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Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Wenn das Amt einen Bescheid erlässt und hinterher feststellt, dass es einen Fehler gemacht hat, greift der § 45 SGB X. Dann hast du einen Vertrauensschutz, wenn der Fehler nicht so gravierend war, dass er dir hätte auffallen müssen.2. Wenn ein Bescheid erstellt wurde und sich im Nachhinein eine Änderung ergibt, hat das Amt 1 Jahr Zeit für die Rückforderung (§ 48 SGB X)
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Danke für die Antwort. Weil mir wurde heute gesagt das das Amt mir den Umzug verweigern kann, weil ich in dem anderen Wohnort keine Wohnung habe.
Ich lass mich überraschen, werde mir einen Termin in der Leistungsabteilung holen und mit denen das besprechen.Den Umzug kann dir niemand verweigern. Was man dir verweigern kann ist nur die Übernahme zusätzlicher Kosten. Die werden nur bei anerkannter Notwendigkeit wie z.B. Arbeitsaufnahme gezahlt.
Ansonsten ziehe einfach um, melde dich beim alten JC ab und beim neuen JC an.
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Steht mir denn das ALGII auch zu wenn das eine schulische Ausbildung gewesen ist? Das kann ich meine Eltern nicht zumuten das sie mir Unterhalt zahlen, das sie beide nur eine geringe Rente bekommen. Ja nach Arbeit werde ich bis Dahin auch weiterhin suchen, ich will ja arbeiten und eigentlich nicht dem Staat zur last fallen, aber es geht mir da hauptsächlich um den Fall der Fälle, sollte das bis dahin nicht mit Arbeit geklappt haben.
Das mit der schulischen Ausbildung hat nichts zu sagen.
Aber deine Aussage "Das kann ich meine Eltern nicht zumuten das sie mir Unterhalt zahlen..." solltest du mal überdenken. Wenn die Rente der Eltern unter dem Selbstbehalt liegt, brauchen Sie keinen Unterhalt zahlen (drum schrieb ich bereits, dass dies zu prüfen wäre; macht das JC automatisch). Aber mit welchem Recht willst du, falls Unterhaltsleistungsfähigkeit besteht, das der Allgemeinheit zumuten um deine Eltern zu schonen?
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Du hättest Anspruch auf Alg II, wobei aber deine Eltern noch unterhaltspflichtig sind. Inwieweit sie aber einkommensmäßig dazu in der Lage sind, ist zu prüfen. Kindergeldanspruch besteht weiter. Als Alg II-Empfänger bist du aber in der Übergangszeit bis zum Studium trotzdem verpflichtet, für diese Zeit nach Arbeit zu suchen.
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ok vielen dank schonmal:D
Ich hab mal gelesen, dass beim BFD ein anderer Freibetrag gilt, als die 100 Euro. Iwas um die 175. Wie stehts denn damit?
Ja, das ist richtig, es sind 175 € (§ 1 Abs. 7 Alg II-V)
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Die 100 € Grundfreibetrag gelten nur für Erwerbseinkommen, Somit kann das Bafög empfangende Kind diesen gar nicht haben.
Die Freibeträge gelten immer je Person. Wenn jeder Erwerbseinkommen hat, hat auch jeder die 100 € Freibetrag.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html -
zu 2) Für die Dauer eines Jahres bleibt Dein Einkommen unberücksichtigt!
Wobei das JC auch schon vorher eine BG unterstellen kann, aber dabei selbst in der Beweispflicht ist.
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Verstehe ich nicht. Die 58er-Regelung (§ 428 SGB III a.F.) gibt es seit 01.01.2008 nicht mehr. Und für die Bestandsfälle hat sich nichts geändert.
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Das kann doch nicht sein, oder?
Doch. Ich sehe nämlich nicht ein, dass von meinen Steuergeldern Dauerstudenten alimentiert werden.
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Da du eine dem Grunde nach mit BAB förderfähige Ausbildung machst, bist du, auch wenn du kein BAB bekommst, nach § 7(5) SGB II vom Alg II ausgeschlossen.
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Sie hat Bafög-Anspruch.
"Betriebliche Ausbildungen, die nicht an einer Ausbildungsstätte durchgeführt werden, bei der nach dem BAföG gefördert werden kann (z. B. Ausbildung zum Automechaniker in einer Kfz-Werkstatt), verbrauchen den Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG nicht"
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Die kannst du einreichen, aber es bringt nichts, da du Stromkosten aus deiner Regelleistung bestreiten musst. Somit bekommst du vom JC nichts extra dazu. (Außer du heizt mit Strom)
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vor allem musst Du es unbedingt melden, wenn auch die Gefahr eine Sanktion besteht, aber es jetzt nicht zu melden - auch wenn es unglaublich spät dafür ist - würde möglicherweise härtere Folgen mit sich bringen !
Da gibt's auch kein wenn und aber, da musste jetzt durch damit diese Kuh auch vom Eis ist!
Was soll denn das. Wenn sie jetzt keine Leistungen mehr bezieht, braucht sie das auch nicht melden.
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Sieht schlecht aus. Bafög-Anspruch besteht offenbar nicht, da keine Erstausbildung. Und vom Alg II dürftest du auch ausgeschlossen sein, weil deine Ausbildung mit Bafög förderfähig ist,unabhängig davon, ob du tatsächlich welches bekommst (§ 7 (5) SGB II).
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Außerdem wird in dem Fall auch nicht nach §45 Aufgehoben, sondern nach § 48, da der Bewilligungsbescheid, mit an sicherheit grenzender Warscheinlichkeit, nicht rechtswidrig war..
Nicht so eindeutig. Der TE schreibt: "Dann hat die ARGE eine Berechnung gemacht was für meine beiden kinder und für mich noch zu steht an ALG II.Nach gute 6 Monaten wurde eine erneute Berechnung durch geführt da ist die ARGE darauf gekommen das meine Kinder und ich zu viel Geld bekommen haben.
D. h., man hat nach § 48 SGB X einen Änderungsbescheid erlassen. Dieser Änderungsbescheid war falsch und kann somit nur nach § 45 SGB X zurückgenomen werden.
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Jetzt ist mir noch etwas eingefallen zu fragen.
Wie sieht es mit Heizkosten.- und Steuererstattung aus.
*) Ich habe im März 2012 eine Rückzahlung bekommen der Heizkosten aus 2011 (2011 in ALGII).
*) Aus dem Jahr 2011 erwarte ich eine ESt. u. USt. Erstattung. (Gewerbe, angemeldet bei ARGE, (keine Einnahmen nur Ausgaben)
Fällt das unter das Zuflussprinzip oder ist dies eine andere Baustelle?
Liebe Grüße
SentaWenn du jetzt noch aufstockend Alg II erhältst, wird auch dieses angerechnet. Wenn du jetzt nicht mehr bedürftig bist, hat das keine Auswirkungen.
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das mit der einkommenssteuer bringt mich ja erst zum jahresende weiter, im moment fehlt mir ja das geld vorn und hinten. gibt es da keine lösung?
Es geht nicht um die Absetzung bei der Steuer sondern um die Absetzung bei der Anrechnung des Einkommens bei Alg II. Dadurch hast du durch die Werbungskosten einen höheren Freibetrag und musst vielleicht nicht alles zurückzahlen.
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Auch wenn man ein Fleisch gewordener Aktenschrank ist, kann man auf eine Verwechslung hinweisen, ohne den Begriff "Blödsinn" zu gebrauchen.
Gawain
Ich werde es künftig dezenter ausdrücken.