Das ist richtig. Mehrere Mini-Jobs werden zusammengerechnet. Werden in der Summe 450 € überschritten, tritt Versicherungspflicht ein (§ 8 SGB IV).
Beiträge von GG52
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Also kann man nicht ins Ausland auswandern wenn man Hartz4 Empfänger ist?
Klar kann man das. Man muss nur dort irgendwie seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Alg II-Anspruch gilt nur bei Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland-
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hallo,hab da mal eine frage ziehe ab 1.9.2015 um in eine andere stadt.hab da auch schon antrag gestellt nun möchte ich meine private rentenversicherung zum 1.10. kündigen.die netten frauen sagen am tele das wird mir angerechnet. lg
Du bekommst in diesem Falle ausgezahlt, was du vorher eingezahlt hast. Somit ist es nur eine Vermögensumwandlung und kein Einkommen.
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Es wird immer für die ganze Anspruchsdauer bewilligt.
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Den Beginn der Alg-Zahlung kann ich nicht nachvollziehen, da Arbeitslosigkeit bereits ab 25.06.2015 vorlag.
Die fiktive Bemessung ist korrekt. Da in den letzten 2 Jahren keine 150 Tage mit Lohnzahlung vorlagen, ist laut Gesetz fiktiv zu bemessen.
Wegen der Altersdiskriminierung kannst du ja mal versuchen beim Bundesverfassungsgericht zu klagen. Wobei aus Sicht des Gesetzgebers hier keine Altersdiskriminierung vorliegt sondern man auf die Situation reagiert, dass über 50jährige geringere Chancen am Arbeitsmarkt haben. -
Bei einem Erwerbseinkommen bis 400 € Brutto kann man nur die Pauschale von 100 € absetzen. Erst ab über 400 € kann der Betrag durch Absetzungen höher ausfallen. Genaues siehe hier insbesondere Pkt. 6.6.3.1.:
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377935.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377938 -
Bist du dir bei 1. sicher? Ein unbefristeter AV wurde für eine befristete Beschäftigung gekündigt...
Die Befristung habe ich übersehen, aber nach den DA und Rechtsprechung führt das nicht automatisch zur Sperrzeit. s. RZ 159.100
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtay/~edisp/l6019022dstbai407897.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407900
Man müsste also mehr Details wissen. -
1. Die Sperrzeit ist m.E. nicht gerechtfertigt, da du dein Arbeitsverhältnis gekündigt hast, nachdem du bereits einen neuen Arbeitsvertrag hattest. Die Kündigung des neuen AV in der Probezeit war nicht voraussehbar, somit hast du deine Alo nicht schuldhaft verursacht. Also unbedingt Widerspruch/Klage.
2. Die Sperrzeit ist bereits abgelaufen. Da du in dieser Zeit sowieso keinen Alg-Bezug hattest, läuft sie quasi erst mal ins Leere. Du brauchst also keine Angst zu haben, dass du jetzt kein Geld bekommst. Aber: Dein Alg-Anspruch verkürzt sich um die Dauer der Sperrzeit, d.h. die Anspruchsdauer ist nur noch 9 Monate. Deshalb auch unbedingt Widerspruch einlegen, damit du die volle Anspruchsdauer bekommst. -
Es wird gar nichts angerechnet. Der § 155 SGB III behandelt nur das Einkommen, das während des Alg I-Bezuges erarbeitet wird. Da du während dieser Tätigkeit kein Alg I beziehst, kann auch kein Einkommenm darauf angerechnet werden.
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Der Bildungsgutschein ist eine Ermessensleistung. Es besteht also kein Rechtsanspruch darauf. Allerdings muss eine Ablehnung ermessensfehlerfrei (gerichtsfest)begründet sein und kann auch mit Widerspruch/Klage angegriffen werden. Verlange also einen Bescheid und gehe dann den Rechtsweg.
Mir erschließt sich in deinem Fall die Ablehnung nicht. Zumindest hier hat man als Kraftfahrer gute Integrationsaussichten und mit Einstellungszusage wäre der Bildungsgutschein bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (z.B. physische und psychische Eignung) kein Problem.
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Kein Problem. Du bekommst deine Regelleistung bezahlt und da du mietfrei wohnst keine Kosten der Unterkunft. Das JC freut sich, da dadurch kommunale Gelder gespart werden.
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Der SB hat recht. § 28 SGB II: "Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ... "
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Aha: Die Erbschaft floss während des Alg II-Bezuges zu. Dann wurde allerdings in der Vergangenheit überzahlt und es erfolgt eine Rückforderung. Dazu kommt noch eine Anzeige wegen Leistungsmissbrauch, weil der Zufluss nicht unverzüglich beim JC angezeigt wurde.
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Wenn derjenige sich nun (warum auch immer) vom Amt abmeldet,
werden dann rückwirkend Leistungen nachgefordert ?Kurze knappe Antwort: Nein
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Der § 43 SGB II begrenzt diese Aufrechnung aber auf Überzahlungen, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben erfolgt sind. In einem solchen Fall kann der Leistungsträger bis zu einer Höhe von max. 30% mit der für den Hilfebedürftigen nach § 20 Abs. 2, 2a und 3 SGB II maßgebenden Regelleistung aufrechnen. Sonst nicht, eine Rückzahlung oder Verrechnung ist dann ausschließlich freiwillig möglich.
Das stimmt so nicht. Eine Forderung kann nur mit 30 % aufgerechnet werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ansonsten mit 10 %. Mehrere Forderungen können parallel aufgerechnet werden, aber in der Summe mit maximal 30 %.
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kann man da irgendwo mal was nachlesen.
Du kannst ja mal das SGB II von vorne bis hinten lesen. Da wirst du feststellen, dass es für eine Rückzahlung für die Zeit als ihr getrennt gelebt habt keine Rechtsgrundlage gibt. Kann es auch gar nicht. Für den Anspruch zählen immer die aktuellen Verhältnisse. Wenn die sich ändern, ändert sich der Anspruch vom Zeitpunkt der Änderung an. Eine Rückforderung gibt es nur, wenn auf Grund der verspäteten Änderungsmeldung eine Überzahlung eingetreten ist.
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. Warum?
Ganz einfach: Weil es der Gesetzgeber so ins Gesetz geschrieben hat. -
Grundlage ist immer das erzielte Bruttoarbeitsentgelt, das Krankengeld ist nicht relevant (§ 151 SGB III). Zunächst wird vom Zeitpunkt des Aussscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ein Bemessungsrahmen von ein Jahr rückwirkend gebildet. Wenn in diesem Jahr keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert (§ 150 SGB III). Wenn auch in diesen zwei Jahren keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zusammnekommen, erfolgt die Bemessung fiktiv nach § 152 SGB III. Grundlage ist dann eine Pauschale in Abhängigkeit von der Qualifikation.
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Stimmt aber auch nur teilweise. Guckst du mal nach: § 41 SGB II
Das ist der noch aktuelle Paragraf mit der 6-Monatsregelung als Regelfall. Die Neuregelung mit 12 Manten als Regel soll ja erst kommen.
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Erwartetst du vielleicht, dass deine Mutter von ihrem Alg II auch noch für dich Kost und Logis bestreitet damit du dein Bafög für dich verjubeln kannst? Die 70 € Kostegeld im Monat finde ich angemssen.