Den Antrag stellen, dass beim Bafög nur der tatsächlich gezahlte Unterhalt berücksichtigt wird. Den Rest holt sich dann das Bafög-Amt beim Vater.
http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__36.html
http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__37.html
Beiträge von GG52
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wo stelle ich einen Antrag auf Tarifbezogenen Lohn? Verdi???
Den müsstest du beim Arbeitsgericht einklagen. Erfolgsaussichten ungewiss. Nach Meinung des Gesetzgebers ist Bürgerarbeit eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme, für die der TVöD nicht zur Anwendung kommt. Die Gewerkschaft ist anderer Meinung. Das könnte sich dann bis zum BAG hochschaukeln.
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bei 900 € Brutto ist der Freibetrag 260 €, die man dann mehr hat.
Auf der Website des BVA steht dazu: "Das Bruttoarbeitsentgelt muss dem tariflichen Arbeitsentgelt für die auszuübende Tätigkeit entsprechen und bei 30 Wochenstunden mindestens 900,- € und bei 20 Wochenstunden mindestens 600,- € betragen."
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) findet keine Anwendung bei Beschäftigten, die Arbeiten nach den §§ 260ff SGB III verrichten. Diese sogenannte „Öffnungsklausel“ gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Modellprojekts „Bürgerarbeit“.
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Mit Beginn der Ausbildung bist du nicht mehr Alg II-berechtigt. Somit ist die Zahlungseinstellung erst mal richtig. Aber: Du musst natürlich die Zeit bis zur ersten Zahlung der Azubi-Vergütung und BAB überbrücken. Dafür kann dir das JC ein Darlehen nach § 28 (4) S. 2 SGB II zahlen.
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BAB gibt es nur für duale Ausbildungen. Da du eine schulische Ausbildung machst, kommt BAB nicht in Frage.
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Ja, ist so laut Gesetz. Die Unterkunftskosten werden kopfteilig berechnet und auch der Darlehensteil des Bafög zählt als Einkommen.
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Für deinen Sohn hast du Anspruch auf Alg II sowie Kindergeld.
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Es ist eine Maßnahme mit Bildungsgutschein. Hier gilt der § 16 (1) SGB II i.V.m. § 86 SGB III:
"Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
1.für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 340 Euro, und
2.für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 136 Euro."Das hat nichts mit der U 25- Auszugsregelung zu tun.
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In dem Urteil geht es um Bafög. Hierbei gelten die Eltern nach dem System der Einkommens- und Vermögensanrechnung ( §§ 21 ff. und 26 ff. BAföG ) in Höhe der als Ausbildungsförderung in Betracht kommenden Darlehensbeträge als nicht leistungsverpflichtet. Das heißt, man kann nicht auf das Bafög verzichten, weil man keine Schulden machen will und dafür die Eltern in vollem Umfang heranziehen. Das ist der Tenor.
Für Schülerbafög und BAB ist das unrelevant, da diese nur als Zuschuss gewährt werden.
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. BAB wird ja auch nur gezahlt, wenn der Auzubi wegen des Ausbildungsstandortes das Elternhaus verlassen muss.
Auch das ist schon wieder falsch. Volljährige können sehr wohl aus dem Elternhaus einen Eingang weiter ziehen und BAB beziehen.
§ 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen
(1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
1.außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
1.18 Jahre oder älter ist,
2.verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann. -
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Du deckst also mit Azubivergütung, Kindergeld und BAB Deinen Bedarf selber. Die Mutter ist raus aus der Sache.
LG chico
Das ist falsch herum gedacht. Anspruch auf BAB hat, wer mit Auszubildendenvergütung und Unterhaltsleistungen der Eltern (sofern leistungsfähig) seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (§ 56 SGB III (alt § 59).
Nach deiner Logik bräuchten die Eltern aller Azubis gar keinen Unterhalt mehr zahlen, da der Bedarf dann immer mit Azubi-Vergütung und BAB gedeckt wäre.
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§ 11 SGB II: "(1) ... Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird."
Der Unterhalt ist nach §§ 1601 ff. BGB Anspruch des Kindes. Da nach § 11 alle Einkünfte (sofern nicht nach § 11a ausgenommen) zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass der Unterhalt beim Kind anzurechnen ist.
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Es genügt, wenn du bei der Alo-Meldung sagst, dass im Falle einer Arbeitsaufnahme die Kinderbetreuung sichergestellt ist. Der Umfang muss so sein, dass du normal vollschichtig arbeiten kannst. Wenn die Kinderbetreuung nur Teilzeit zulässt, geht das auch, dann wird das Alg I aber entsprechend gekürzt.
Aber: Die Erklärung allein reicht nicht aus. In der Praxis muss die Betreuung auch realisierbar sein. Wenn du von der AA einen Vermittlungsvorschlag bekommst und dann sagst, es geht nicht mangels Kinderbetreuung, gibt es Ärger. Dann hast du nämlich bei der Antragstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Ergebnis: Das gezahlte Alg I wird zurückgefordert und es gibt Strafanzeige wegen Betruges.
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Der Unterhalt wird genauso wie das Kindergeld beim Kind als Einkommen angerechnet.
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§ 11b SGB II: "(1) Vom Einkommen abzusetzen sind ...... 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,..."
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Das Amt wird natürlich euren Sohn auffordern, sich einen Anwalt zu nehmen und euch als Eltern auf Unterhalt zu verklagen.
Hier macht dies das JC selbst auf der Grundlage von § 33 SGB II.
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GG 52 Lese bitte : Hartz-IV-Empfänger müssen ein Darlehen für ihre Mietkaution nicht von der Regelleistung abstottern. Selbst wenn sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, ist diese unwirksam, urteilte am Donnerstag, 22.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 26/10 R).
Ja. Das ist ein Fall aus dem alten Recht (sieht man am Aktenzeichen). Da musste das BSG natürlich auch nach dem damaligen Recht urteilen. Seit dem 01.04.2011 wurde die von mir angeführte Regelung neu ins Gesetz eingebaut.
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Wenn die das dann doch tueen was kann man denn dagegen machen?Nichts. Im Gesetz steht: "Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. § 22 (5) SGB II)" und " Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt (§ 42a (2) SGB II)".
Und das ist geltendes Recht. Du kannst dich höchstens bis zum BVerfG durchklagen, damit die ggf. feststellen, dass das Gesetz verfassungswidrig ist.
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Versuchen kannst Du es mit SGB II § 16 Einstiegsgeld - soll laut Turtle 1974 zwar nur bei Selbstständigen zur Anwendung kommen aber der Grund dafür leuchtet mir nicht ein,
Dann werde ich es dir mal erklären:
Da du ja Bürgermeister werden wolltest (oder noch willst) müsstest du eigentlich über die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des GG abgeleitete Selbstbindung der Verwaltung Bescheid wissen. Das heißt, bei Ermessensleistungen sind gleiche Fälle gleich zu behandeln. Und da es bei jeder Arbeitsaufnahme eine Lücke bis zur ersten Lohnzahlung gibt, müsste praktisch an jeden bei Arbeitsaufnahme das ESG gezahlt werden. Und das macht das Budget nicht mit. Somit steht das ESG für nichtselbständige Beschäftigungsverhältnisse mehr oder weniger nur auf dem Papier, da in der Praxis nicht handhabbar (von der Politik nicht richtig durchdacht).Bei Selbständigen sieht es anders aus. Das sind so wenige, da kann man denen das ESG zahlen, das macht das Budget mit. Und bei Selbständigen hat man oft die Tatsache, dass sie täglich bedeutend mehr als 8 Stunden arbeiten und trotzdem erstmal noch weiter auf Alg II angewiesen sind. Diesen Arbeitseinsatz will man mit ESG belohnen..