sanktionen sind gar nicht erlaubt!!!!!!!!!!!!!!!!
Aha. Du hast mehr zu sagen als das Bundesverfassungsgericht?
sanktionen sind gar nicht erlaubt!!!!!!!!!!!!!!!!
Aha. Du hast mehr zu sagen als das Bundesverfassungsgericht?
Fakt ist, dass du mit deinem Vermögen gegenwärtig nicht hilfebedürftig bist (§ 12 SGB II) . Sollte es so sein, dass es gegenwärtig nicht verwertbar ist, wird Alg II als Darlehen gezahlt (§ 24 (5) SGB II).
Die erste als Verkäufer im Lebensmittelhandwerk mit Abschluss
Damit gibt es keine Förderung. Weder BAB noch Alg II und auch keinen Unterhalt. Eine zweite Ausbildung ist Privatvergnügen (außer man kann den erlernten Beruf z.B. aus gsundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, dann käme Reha-Förderung in Frage)
Eure Einkünfte werden auf euren eigenen Bedarf (einschl. Mietanteil) angerechnet. Ist der Bedarf gedeckt, gehört derjenige nicht mehr zur BG. Ist der Bedarf nicht gedeckt, wird aufstockend weiter Alg II gezahlt. Eine Anrechnung auf den Bedarf der Mutter erfolgt nicht.
Ab dem 25. Geburtstag bildet dein Bruder eine eigene BG.
Oh, oh. Weiß du, dass es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht gibt und du mit jedem Monat der Nichtversicherung dich ungefähr 150 € bei der KK verschuldest? Und auch nach der Scheidung kannst du nicht bei deinem Freund versichert werden. Erst wenn ihr verheiratet seid. Dann greift die Familienversicherung.
Die 100 € gelten nur für Erwerbseinkommen. Einkommen aus Spekulationsgeschäften sind sonstige Einkommen. Da gibt es nur den pauschalen 30 €-Freibetrag sowie ggf. die Kfz-Haftpfllicht zum absetzen. Das JC ist auf alle Fälle zu informieren.
akzeptiert das Amt das dann als Job und lassen einen für ne Zeit in Ruhe? Oder vermitteln die einem trotzdem Stellen weiter, weil sie keine Leistungen einsparen können?
Du hast erst Ruhe, wenn du soviel verdienst, dass du deinen Lebensunterhalt ohne Alg II bestreiten kannst.
Der 100 €-Freibetrag gilt für Erwerbstätigkeit. Habt ihr denn euren Ebay-Handel auch als Gewerbe und beim Finanzamt angemeldet?
unglaublich wieviel unverständliches Amtsdeutsch Juristen produzieren können, nur um einem Antragsteller einen Mehrbedarf von mtl. ca. 20€ zu versagen, nur gut das solche Leute nicht die EU-Verträge schreiben, die hätte dann vermutlich kein Übersetzer der dort vertretenen Mitgliedsstaaten in die jeweilige Sprache des Heimatlandes fehlerfrei und sinngemäß übersetzen können.
Haha. Das zeigt, dass du noch keine EU-Verordnungen gelesen hast. Die bestehen nur aus Schachtelsätzen, bei denen du erst nach mindestens 3 mal lesen die Hälfte verstanden hast.
Ruf doch mal bei Astro-TV an.
Da gibt es nichts. Das JC ist nicht der Ersatz, wenn die KK nichts zahlt.
Als deutscher Staatsbürger hast du das Recht, deinen Wohnort frei zu wählen und bei Bedürftigkeit Anspruch auf Sozialleistungen. Dabei ist es egal, ob du 30 Monate oder 30 Jahre weg warst.
Die Bürgerarbeit ist eine Maßnahme des 2. Arbeitsmarktes. Das Jobcenter ist weiterhin dafür zuständig, dass aus der Bürgerarbeit heraus möglichst eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt erfolgt. Aus diesem Grund ist auch eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Es müssen weiterhin Eigenbemühungen gezeigt werden, das JC kann Vermittlungsvorschläge machen und es werden weiterhin Bewerbungskosten usw. übernommen.
Da du ein Kind hast und für dieses Unterhalt zahlst, gilt bei dir der Freibetrag bis 1500 €. Nachzulesen hier Punkt 6.6.3.2.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-11-11b-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf
Danke schon mal für die Auskunft. Aber ich kann ja schlecht von meiner Ex das Geld einfordern, wie soll das gehen?
....
Doppelt zahlen geht nun mal wirklich nicht. Es gibt zwei Möglichkeiten:
1.) Deine Ex gibt dir das Geld
2.) Du bildest mit den Kindern für die Zeit in der sie bei dir sind eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Dann bekommst du anteilig das Geld für die Kinder gezahlt und deine Ex von ihrem JC entsprechend weniger.
Anspruchsinhaber des Kindergeldes ist der Kindergeldberechtigte, in der Regel ein Elternteil. Das KG ist eine Leistung des Staates zum Ausgleich der finanziellen Belastungen beim Unterhalt eines Kindes. Nur wenn der KG-Berechtigte keine Unterhaltsleistungen erbringt, besteht Anspruch auf Auszahlung des KG an das Kind. Da dein Vater mit dem Kindergeld deine Miete bezahlt, setzt er das KG zweckbestimmt für dich ein und du hast damit keinen Anspruch auf Auszahlung an dich.
Du bildest mit dir selbst eine Bedarfgemeinschaft nach dem SGB II und gehörst nicht zur BG der Eltern. Der Regelsatz ist für dich derzeit 374 €. Die 299 € sind definitiv falsch. Da die Widerspruchsfrist von einem Monat abgelaufen sein dürfte, musst du einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
Du müsstest eigentlich belehrt worden sein, dass du täglich für das JC erreichbar sein musst. Ortsabwesenheit ist möglich (bis 21 Tage im Jahr), muss aber vorher beantragt werden. Du hättest also vor der Zusage die Genehmigung einholen müssen.
Für die Tage, für die du Alg II für die Kinder bekommst, bekommt die Mutter keins.