Beiträge von GG52

    also Anfang des Jahres war ich in Arbeit seit April beziehe ich Alg 1 und im Mai ist das Geld auf das Konto und im Mai 2013 muss ich wenn ich bis dahin nichts bekomme ALG 2 beantragen. Da dürfte es doch keine Probleme geben ?Ja wir haben ein Teil für ganz normale sachen des alltäglichen Lebens davon bezahlt.


    Dann ist alles in Ordnung.

    Du sagst ja selbst, dass es keine große Sume ist und ihr das Geld für normale Dinge ausgegeben habt. So weit alles in Ordnung. Aber wie willst du es beweisen? Also kann das JC (ARGEN gibt es seit fast 2 Jahren nicht mehr) Einblick in die Kontoauszüge verlangen (ergibt sich aus den §§ 21 SGB X und 60 SGB I).

    nun mal ehrlich. am 30.November habe ich 200000 Euro auf dem konto und am 01. Dezember läuft mein antrag auf Hartz4. klar, ist vor der antragsstellung zugeflossen, und interessiert nicht. wers glaubt wird seelig.
    es wird ja im antrag nicht umsonst nach evt. Vermögensdispositionen gefragt.


    Du hast mich nicht verstanden. Was vorher war, ist als Einkommen uninteressant. Es interessiert nur in der Höhe, wie es zum Tag der Antragstellung noch vorhanden ist als Vermögen. Das mit dem Verschleudern und Verschenken hab ich nicht erwähnt, da ich davon ausgagngen bin, dass im vorliegenden Fall eine angemessenen Verwendung stattfand.


    aber normalerweise kann nur die polizei die einsicht in meine daten verlangen und das auch nur bei einer straftat.


    Es ist eine Straftat: § 170 StGB
    "Verletzung der Unterhaltspflicht.(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    Was vor dem Alg II-Antrag zugeflossen ist, interessiert nicht. Was zur Antragstellung noch da ist, ist Vermögen. Es gelten dann die Vermögensfreibeträge des Alg II.

    Wenn du die Kaution selbst gezahlt hast, gehört sie dir. Sie ist kein Einkommen, sondern Vermögen. Genau so, als wenn du von deinem Sparbuch was abhebst.

    Da die Person bereits heute 63 Jahre alt ist, ist sie vor dem 1.1.1950 geboren. Dieser Personenkreis (alte 58er-Regellung) ist aber NICHT verpflichtet, eine Rente MIT Abzügen zu beantragen. Diese Pflicht besteht nur für Personen, die ab 1.1.1950 oder später geboren sind!
    Auch wenn die 58er-Regellung NICHT unterschrieben ist, ist die Rentenbeantragung MIT Abzügen auch ohne Unterschrift gültig!!
    Sollte allerdings der Person eine Rente OHNE Abzüge bereits jetzt zustehen, DANN ist § 12a SGBII zu erfüllen und eine Rente zu beantragen.


    Gruß
    Ernie


    Richtig, aber nur, wenn der Alg II-Anspruch vor dem 01.01.2008 entstanden ist.


    s.Pkt. 1.5.3: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12a-SGB-II-Unbilligkeitsverordnung.pdf

    1. Da ihr selbst in dem Haus lebt, ist es geschütztes Vermögen. Das JC übernimmt aber im Rahmen der Wohnkosten keine Tilgungsleistungen, nur Schuldzinsen.


    2. Beim verwertbaren Vermögen wird nicht mit anderen Schulden aufgerechnet. Wenn z.B. 5000 € auf dem Konto sind, interessiert es nicht, ob du wo anders noch Schulden hast. Wenn aber auf einem verwertbaren Vermögensgegenstand noch Schulden liegen, werden diese miteinander verrechnet. Bsp.: Du hast ein Auto für 10 000 € gekauft, aber dafür noch 6000 € Kredit abzuzahlen. Dann werden nur die 4000 €, die du effektiv bei einem Verkauf erzielen würdest als Vermögen gerechnet. Genauso bei Immobilien.

    Sobald deine Frau mit dem Ziel der dauernden Trennung auszieht, seid ihr keine Bedarfsgemeinschaft mehr und du kannst für dich einen Antrag auf Alg II stellen. Allerdings besteht ggf. eine gesetzliche Unterhaltspflicht deiner Frau dir gegenüber, so dass kein voller Alg II-Anspruch besteht.

    hallo :) muss ich den RA stellen ?????:confused:


    Ja. § 12a SGB II sagt: "Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
    1.bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen
    ... "


    Das bedeutet im Umkehrschluss, dass man ab 63 den Rentanantrag stellen muss.

    Wohnt ihr selbst in dem Haus? Dann wäre es geschütztes Vermögen.


    Mit der Lebensversicherung wird es Probleme geben. Die gehört nämlich nicht zum geschützten Vermögen. Nur wenn der Rückkaufwert weniger als 90 % der Einzahlungen beträgt, ist eine Verwertung nicht zumutbar.

    Ist denn auch die Bedingung des § 74 Abs. 1 S. 2f. erfüllt?


    "In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn der Auskunftspflichtige seine Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung übermitteln."