Darlehen vom Amt wäre theoretisch nach § 16f SGB II möglich. Ist aber reine Ermessenssache ohne Rechtsanspruch.
Beiträge von GG52
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§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: "Ausgenommen sind .... Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen"
Unter diese Kategorie fällst du.
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Oh oh. In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Somit ist dir in den vergangenen Jahren einen Riesenberg an Schulden entstanden, welche die Krankenkasse mal einfordern wird.
Gehe zum Jobcenter und beantrage aufstockendes Alg II. Damit wirst du dann ganz automatisch krankenversichert. Aber nur für die Zukunft. Die Schulden der Vergangenheit bleiben.
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Hallo GG52,
in diesem Link steht nicht viel:
Aber das ist doch aussagekräftig:
"Eine untertarifliche Entlohnung oder eine Entlohnung unter dem ortsüblichen Entgelt stehen der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme nur dann entgegen, wenn die Entlohnung gegen entsprechende arbeitsrechtliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt.Sittenwidrigkeit ist für die Fälle anzunehmen, in denen die Lohn-gestaltung durch ein auffälliges Missverhältnis gegenüber dem all-gemeinen Lohnniveau für vergleichbare Arbeiten gekennzeichnet ist. Ein solch auffälliges Missverhältnis liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn die Entlohnung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicher-weise gezahlten Tariflohns beträgt (Urteil vom 22.04.2009, 5 AZR 436/08). In Bereichen, in denen keine einschlägigen Tarifverträge existieren, sind ggf. verwandte Tarifverträge als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Dieser Richtwert bildet zunächst den Ausgangspunkt für die Beurtei-lung der Entgeltvereinbarung. In die notwendige Gesamtwürdigung fließen sämtliche Umstände des Einzelfalles mit ein, wie etwa über-lange und unregelmäßige Arbeitszeiten" -
Kann es sein, dass du während des Abendgymnasium teilweise ein geringes Einkommen hattest. Das Gesetz sagt: "... gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten"
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Darf man auch dort ähnlich wie beim JC präkäre Jobs mit unsittlichen Löhnen nicht ablehnen?
Auch beim JC darfst du sittenwidrige Jobs ablehnen (§ 10 SGB II). Genaueres s. hier:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-10-SGB-II-Zumutbarkeit.pdf -
Wenn du 2 mal zu Terminen nicht erscheinst, ergibt sich die Frage, ob du überhaupt noch Anspruch hast. Es ist alles möglich und schon vorgekommen: Nicht gemeldete Ortsabwesenheit, Umzug, Arbeitsaufnahme, Haft, stationäre Unterbringung. Und bevor der SB munter weiter zahlt, muss das erstmal geklärt werden. Ist zwar rechtlich nicht ganz sauber, aber die praktikabelste Methode.
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tja, die privaten vermittler sind meistens abzocker, die wohl eher die 2000 € vermittlungsgebühr im blick haben, als angeblich gute stellen. sieh zu dass du dich von denen fern hälst.
So kann man das nun nicht verallgemeinern.
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. Sie muss ja nur die schriftliche Bewilligung mitnehmen und vorzeigen!
Die sie aber noch nicht hat.
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Der Ausbildungsträger schickt einen monatliche Anwesenheitsliste an die DRV. Darin werden die Fehlzeiten vermerkt und die Einschätzung, ob das Maßnahmeziel trotz der Fehlzeiten noch erreicht werden kann. Bei negativer Prognose entscheidet die DRV dann über den Abbruch, ggf. nach Rücksprache mit dem Bildungsträger. Gegen den Abbruch kannst du nicht viel machen. Warum soll weiterhin Geld gezahlt werden für eine Maßnahme, deren Ziel nicht erreicht werden kann.
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Deine Eltern unterstützen dich mit Kost und Logis. Damit kommen sie ihrer Unterhaltspflicht nach.
Die aber gar nicht mehr besteht, eine Ausbildung bereits abgeschlossen wurde.
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Mit der 2. Ausbildung soll es doch möglich sein auf Hartz4 aufzustocken.
Selbst das wäre bei mir nicht möglich?Nein. Nach § 7 (5) SGB II sind Azubi vom Alg II ausgeschlossen. Da bist du keine Ausnahme.
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Welche Ansprüche hätte ich, wenn überhaupt?
Keine. Der Staat fördert nur die erste Ausbildung. Alles weitere ist Privatvergnügen.
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Auxch beim Alg II gilt eine Umschichtung von Geld oder Verkauf persönlichen Eigentums als Vermögensumwandlung. Da ist also keine Gefahr.
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Das kann doch nicht rechtens sein oder?
Doch ist es. Nennt sich Zuflussprinzip und vom BSG so bestätigt.
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Vor etwa 6 Jahren hatte ich einen Monat lang Arbeitslosengeld bekommen. Zählt das als ein Tag vorherWie Turtle schrieb, erlischt der Alg I-Anspruch 4 Jahre nach seiner Entstehung. Deiner war vor 6 Jahren entstanden, ist somit seit 2 Jahren erloschen. Also musst du jetzt deinen Neuanspruch geltend machen, damit die 4-jährige Frist erneut beginnt.
Ansonsten bleibt nur Alg II.
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Du meinst sicherlich Angebote einer Autovermietung. Denn eine Umzugsfirma wird dir das Jobcenter nicht bezahlen.
Kommt drauf an. Bei Umzug wegen Arbeitsaufnahme der aus dem Vermittlungsbudget bezahlt wird zahlen manche JC, vor allem bei großen Entfernungen und mehrköpfigen Familien auch Umzugsunternehmen.
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Eigentlich können die vom JC sich ja an meine Mutter wenden und das Geld zurückforden oder??
Nein. Zwischen dem JC und deiner Mutter besteht kein Rechtsverhältnis. Du bist der Empfänger der zuviel erhaltenen Leistung und somit auch der Erstattungspflichtige.
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Unter dem Aspekt, dass so ein Alg II-Antrag sehr umfangreich ist und die JC-MA nicht gerade Langeweile haben, solltest du Ende März den Antrag stellen.
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Nach einem halben Jahr kann man Untätigkeitsklage einreichen.