Beiträge von GG52

    Der Anspruch auf Alg II ist zwar nach § 7 (6) Nr. 1 SGB II gegeben, aber auf Grund des § 22 (5) SGB II gibt es keinen Mietanteil und außerdem nur 80 % der Regelleistung (§ 20 (3) SGB II)

    Als Ehepaar seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft, also bezieht beide Alg II, nicht nur du. Die titulierten und auch gezahlten Unterhaltsleistungen sind bei der Einkommensanrechnung abzuziehen (§ 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II). Wenn dies nicht geschehen ist, Widerspruch einlegen oder falls die Frist abgelaufen ist einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

    Die Antwort steht klipp und klar im § 7 (4) SGB II. Wer stationär untergebracht ist, hat gar keinen Leistungsanspruch mit der Ausnahme Krankenhaus i.S. von § 107 SGB V: Hier wird weitergezahlt, wenn der Aufenthalt voraussichtlich nicht länger als 6 Monate dauert.


    @ lacki: Auch bei Haft ist vom ersten Tag an kein Anspruch mehr.

    ja ja, hier wird behauptet, dass das arbeitsamt/jobcenter das auto bezahlt. nicht in form von darlehen. plus führerschein.:-(


    Nach § 16(1) SGB II i.V.m. § 44 SGB III ist auch das ganze als Zuschuss möglich. Aber wie schon gesagt wird das in der Praxis so gut wie nie gemacht.

    ja, aber es gibt kein gesetz, dass das ermöglicht! also mumpitz was du da schreibst.


    Stimmt nicht. Nach § 16 (1) SGB II i.V.m. § 44 SGB III oder auch nach § 16f SGB II ist es möglich. Wird auch von den Jobcentern im Einzelfall gemacht.

    Das ist zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, wird aber nur im Ausnahmefall praktiziert. Voraussetzung ist eine Arbeitsaufnahme, die nur mit PKW möglich ist. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

    Man muss sich ja nicht mit allem zufrieden geben was einem vorgesetzt wird.


    Gesetz ist erst mal Gesetz. Da kommt Behörde und Richter nicht dran vorbei. Wenn du aber das Gesetz ungerecht findest, kannst du ja den langen steinigen Weg bis zum Bundesverfassungsgericht gehen.

    Warum hast du das denn nicht eher moniert? Somit fehlen dir jeden Monat 150 €. Du kannst einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellen. Die Nachzahlung würde dann ab 01.01.2012 erfolgen (§ 40 Abs. 1 SGB II), für Zeiten davor ist das Geld weg (hättest du den Antrag bis 31.12.2012 gestellt, wäre die Nachzahlung ab 01.01.2011 erfolgt)

    wenn keine kinder vorhanden sind, dann bekommst du weiterkin die 382 € und die hälfte der miete, sofern angemessen, aber nur für ein jahr, danach werdet ihr als bedarfsgemeinschaft gewertet und sein einkommen mit angerechnet.


    Wobei das nicht unbedingt so automatisch läuft. Es kann sein, dass das JC von Anfang an eine BG unterstellt. Dann müsst ihr erklären, dass ihr erstmal jeder allein wirtschaftet und das Ganze eine Probe sein soll.

    Wohngeld ist vom Grundsatz her so, dass man mit seinen eigenen Einkünften zwar den Lebensunterhalt bestreiten, aber die Miete nicht vollständig bezahlen kann. Deshalb das Wohngeld als Zuschuss zur Miete. Beim Wohngeld gibt es eine Plausibilitätsprüfung bezüglich des Einkommens. Es muss eine bestimmte Mindesthöhe haben.


    Wenn das Einkommen zu niedrig ist, ist dann Alg II zu beantragen. Dort sind die Kosten für Miete inbegriffen, so dass es nicht noch extra Wohngeld gibt.


    Es gibt auch für beides Rechner im Netz.

    sofern die Versicherungspauschale von 30€ noch nicht bei anderem Einkommen verbraucht ist (Erwerbseinkommen, Kindergeld, Elterngeld), steht Dir für jeden Monat, für den nachgezahlt wird, diese Versicherungspauschale zu. Weise den Rentenversichrungsträger in dem Falle darauf hin, das dem Jobcenter NICHT die volle Summe der Nachzahlung zusteht! Der Nachzahlungsbetrag aus der Versicherungspauschale ist DEIN Eigentum, er darf NICHT an das Jobcenter überwiesen werden!


    Gruß
    Ernie


    Das ist Quatsch. Das JC macht seinen Erstattungsanspruch geltend. In der angemledeten Höhe wird er an das JC überwiesen. Der Rententräger ist gar nicht in der Lage, die richtige Höhe zu überprüfen, weil es nicht weiß, in welcher Höhe vorgeleistet wurde. Du musst dich also an das JC wenden, wenn dieses sich deiner Meinung nach zuviel hat erstatten lassen.