Aha, na gut, aber ist dabei gar nicht ausschlaggebend das die Nachforderung die Hälfte meines Jahresverdienstes ausmacht?
Nein, das spielt keine Rolle.
Aha, na gut, aber ist dabei gar nicht ausschlaggebend das die Nachforderung die Hälfte meines Jahresverdienstes ausmacht?
Nein, das spielt keine Rolle.
Das hat seine Richtigkeit. Bei Selbständigen wird das Alg II unter Vorbehalt bewilligt unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einkünfte. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes erfolgt dann die Endabrechnung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aus der Selbständigkeit. Im Ergebnis erfolgt dann eine Nachzahlung oder Rückforderung. Bei den Einkünften es unrelevant, wann sie erarbeitet wurden, entscheidend ist der Zufluss.
Allerdings könnt ihr eine Berechnung verlangen (§ 35 SGB X).
Lies mal hier 159.95:
Wenn ihr schon zusammengewoht hättet und du ihm hinterhergezogen wärest, hätte es keine Sperrzeit gegeben. In eurem Fall hättest du erst neue Arbeit vor Ort finden müssen um die Alo zu vermeiden.
Wenn ein Guthaben der Stromabrechnung ausbezahlt wird, wird das vom JC dann auch als Einkommen angerechnet, obwohl es sich nicht um NK handelt?
Nein. Die erstatteten Stromkosten wurde ja von dir aus deiner Regelleistung erbracht, im Gegensatz zu den Heiz-u. Nebenkosten.
Eine echte WG ist durchaus möglich. Damit aber nicht jedes Pärchen sich hinter dem Argument "wir sind nur eine ´WG" verstecken kann, hat der Gesetzgeber und die Rechtsprechung entsprechende Kriterien aufgestellt. Du kannst durchaus eine WG bilden, nur musst du spätestens nach einem Jahr nachweisen, dass es nur eine WG ist.
Nun ja, hier hat auch die AA geschlafen.
Mit Antragstellung musste das Verwaltungsverfahren eröffnet werden. Solange keine vollständigen Unterlagen vorliegen, kann über den Anspruch nicht entschieden werden. Hier hätte nach angemessener Zeit die AA die Mitwirkung einfordern und ggf. die Leistung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I versagen müssen. Wenn dies nicht geschehen ist, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Und die Verjährung nach § 44 SGB I tritt auch erst am 01.01.2014 ein.
Pflegegeld wird beim Alg II nicht als Einkommen angerechnet, sa es eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung ist.
Bedeutet das, dass ich schriftlich erkläre, dass meine Mutter keine Leistung von mir erhält?!
Ja, und zwar mit Hilfe dieses Vordruckes:
@ chico
Bedeutet das etwa, das im ALG 2 Bereich somit der Schwangerenmehrbedarf ab 13. Woche bis sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin von der Allgemeinheit zu tragen ist und NICHT vom Verursacher ( Kosten-/Erzeuger ) ??????
Also auch kein Erstattungsbescheid an dem, der das gemacht hat ?????
Ja, so ist es.
die Frau wird also gegen ihren Willen zum Sex gezwungen (sonst keine Unterstützung zum überleben),
Wer zwingt sie, dort wohnen zu bleiben?
Die DA der BA sagen dazu: "Mit der Einlösung des Bildungsgutscheins (Vorlage durch den Bildungsträger bei der Grundsicherungsstelle) gilt die zugesicherte Leistung als erbracht. Spätere Änderungen in den Verhältnissen des Kunden (z. B. Wegfall der Hilfebedürftigkeit) haben damit keinen Einfluss auf die getroffene Entscheidung."
Die KV muss aber dein Freund mit tragen. Er kann aber seine Unterstützung bis zu einem Höchsbetrag von der Steuer absetzen.
Einen neuen Anspruch erwirbst du erst, wenn du in einem Zeitraum von 2 Jahren mindestens 360 Tage versicherungspflichtig gearbeitet hast. Somit hast du noch keinen Neuanspruch erworben.
Mit dem Restanspruch ist es etwas ominös. Wenn du 12 Monate bezogen hast und der Anspruch wegen Erschöpfung endete, kann gar kein Restanspruch bestehen. Irgendwas stimmt da nicht in deren Unterlagen.
Ganz einfach: Nach § 2 SGB II hast du alles zu tun, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern. Da zu gehört auch, dass man von den Möglichkeiten der Steuererstattung Gebrauch macht. Da diese auf auf das Alg II angerechnet wird, wird die Hilfebedürftigkeit verringert. Wenn es in der Vergangenheit nicht verlangt wurde, hat man es schlicht und einfach übersehen.
Mit dem Bildungspaket bekomm ich doch jetzt Nachhilfe bezahlt, oder?
Nicht unbedingt. Die Nachhilfe über das Bildungspaket wird nur bezahlt, wenn es unbedingt notwendig ist, d.h. von der Schule wird bestätigt, dass Versetzungsgefahr bzw. Nichtbestehen der Prüfung besteht.
Das Alg II besteht aus der Regelleistung plus den angemessenen Kosten der Unterkunft (= Warmmiete). Das JC nimmt also als Bedarf die 345 € Regelleistung für jeden von euch plus die Warmmiete. Davon wird das Einkommen deiner Partnerin abzüglich des Freibetrages abgezogen.
Ihr hättet wieder Anspruch. Der § 22(5) bezieht sich auf U 25 die von den Eltern wegziehen und eine eigene Allein-BG aufmachen wollen. Da ihr eine Familie seid, gilt das für euch nicht.
So wird es auch nie in der EV stehen. Die Schadenersatzforderung bezieht sich immer auf den Fall, dass jemand selbstverschuldet die Ausbildung ohne wichtigen Grund abbricht oder Anlass zur Kündigung gibt.
Unter diesen Umständen wird man euch als Bedarfsgemeinschaft betrachten. Dann wird dein Einkommen und Vermögen mit angerechnet.
Muss dich leider enttäuschen. Beim Alg II gilt ganz streng das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 2 SGB II). Das Geld wird in dem Monat angerechnet, in dem es zufließt, völlig unabhängig davon, aus welcher Zeit der Anspruch stammt.
Kommt drauf an, wie hoch diese Zahlung ist. Entweder wird dieser Betrag auf 6 Monate aufgeteilt und dein Alg II gekürzt oder die Zahlung wiord ganz aufgehoben und du musst eine Weile von dem Geld leben.
Die Dame sagte uns, dass der Kindesunterhalt nicht in die Berechnung fällt.
So was von Inkompetenz. Im Gesetz steht : "(1) Vom Einkommen abzusetzen sind .... 7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag"