Ganz ohne deine Mutter geht es nicht. Die DA der FK sagt dazu:
"DA 67.2.2 Antragstellung im berechtigten Interesse
(1)
1Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten einen Antrag stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat. 2Ein berechtigtes Interesse können insbesondere Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76 EStG sowie nach entsprechenden Regelungen des über-oder zwischenstaatlichen Rechts), und das Kind haben. 3Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt. 4Bei Anträgen von Sozialleistungsträgern in Fällen vollstationär untergebrachter behinderter Kinder vgl. DA 74.1.5 Abs. 3.
(2)
1Der Antrag im berechtigten Interesse ersetzt den Antrag des Berechtigten. 2Der Antragsteller im berechtigten Interesse erlangt durch die Antragstellung im Verfahren über die Festsetzung des Kindergeldes eine Beteiligtenstellung (vgl. § 78 Nr. 1 AO). 3Er wird jedoch nicht zum Berechtigten. 4Es ist daher zur Vermeidung von Doppelzahlungen zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des benannten Berechtigten (vgl. § 64 EStG) erfüllt sind. 5Der in Frage kommende Berechtigte ist über die Antragstellung zu unterrichten. 6Zugleich ist ihm der Vordruck „Kindergeldantrag“ zu übersenden. 7Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist zu setzen und darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Mitwirkung nach Aktenlage entschieden wird. 8Wirkt der in Frage kommende Berechtigte nicht ausreichend mit, obliegen dem Antragsteller im berechtigten Interesse die Mitwirkungspflichten zur Festsetzung des Anspruchs. 9Ihm ist unter Hinweis auf seine sich aus §§ 93, 97 AO ergebenden Mitwirkungspflichten der Vordruck „Kindergeldantrag“ zu übersenden, damit er die erforderlichen Angaben macht. 10Reichen die Angaben dann zur Entscheidung noch nicht aus, sind gemeinsam mit dem Antragsteller im berechtigten Interesse alle Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um über das Bestehen eines Anspruchs entscheiden zu können.
(3)
1Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller durch Bescheid bekannt zu geben; dem Berechtigten ist eine Durchschrift des Bescheides zu übersenden. 2Durch entsprechende Kennzeich71
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nung ist sicherzustellen, dass künftige Mitteilungen und Bescheide direkt an den Antragsteller versandt werden."