Beiträge von GG52

    Kernfrage:
    Kann das Jobcenter die Rentenzahlung ab 04.2012 im Nachhinein anrechnen?

    Wenn ja, in welcher Höhe, wenn nein, wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?


    Ja, das Jobcenter kann das. Grundlage ist § 104 SGB X. Sinn des Ganzen ist es, dass du so gestellt wirst, als ob die Rente von Anfang an gezahlt worden wäre. Dann wäre nämlich das Alg II auch weggefallen. Ohne diese Regelung würde man um so besser dastehen je länger die Bearbeitung des Rentenantrages dauert.

    . Da es sich hierbei um eine Schenkung handelt ist das doch kein Problem oder?!


    Oh doch! Alles was während des Anspruchszeitraumes zufließt, ist Einkommen. Alles was vor Antragstellung schon da war, ist Vermögen. Die Art des Einkommens und Vermögens ist dabei unrelevant. Man muss alles angeben, das Jobcenter (nicht das Arbeitsamt, das gibt es seit ca. 10 Jahren nicht mehr) entscheidet dann auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnug. Das Darlehen wird nicht als Einkommen angerehnet, wenn es mit einem ordentlichen Vertrag gemacht wurde und die vereinbarte Rückzahlung auch tatsächlich erfolgt.

    Das es nicht dein Kind ist, bist du in keiner Weise unterhaltspflichtig. Da aber dein Freund eurem gemeinsamen Kind ab der Geburt und dir während des Mutterschutzes unterhaltspflichtig ist, müsste der Unterhalt sowieso neu berechnet werden, so dass die Zahlung an das erste Kind geringer werden.

    Und wie ist es beim Antrag, lasse ich BG und HG aus oder, da ich meine eigene BG bin? Und soll ich das Schreiben (beiderseite Erklärung das kein finanzieller Austausch stattfindet) dem Antrag gleich beilegen, oder auf Anfrage nachreichen?


    Da es wie du sagst eine eignene abgeschlossenen Wohnung ist, stellt sich die Frage der Haushaltgemeinschaft eigentlich gar nicht. Du stellst deinen Antrag und legst die Mietbescheinigung bei.

    Es ist erstmal richtig, dass Arbeit in Australien zu keinem Alg I-Anspruch führt. Und selbst wenn du in einem EU-Land gearbeitet hättest, entstünde daraus nicht unmittelbar ein Alg I-Anspruch. Erst wenn du auch in Dtl. mindestens einen Tag gearbeitet hast, werden die Auslandszeiten für den Anspruch mit berücksichtigt.


    Ansonsten ist es so, wie du geschrieben hast: Volle Regelleistung plus angemessene Mietkosten. Beachte, dass ein Mietvertrag mit den Eltern genauso wie mit einem Fremden abgeschlossen werden muss und die Eltern die Mieteinahmen beim Finanzamt melden.

    Sie hätte grundsätzlich Anspruch auf BAB, zu beantragen bei der Arbeitsagentur. Beim BAB wird die Unterhaltspflicht der Eltern einberechnet. Wenn die Eltern Unterhalt verweigern, kann beantragt werden, die BAB ohne Unterhaltsanrechnung zu zahlen. Das Amt holt sich das dann selber von den Eltern zurück.


    Wegen Kindergeld müsste bei der Familienkasse ein Antrag auf Auszahlung an sich selbst wegen fehlender Unterhaltszahlung der Eltern gestellt werden.


    Anmerkung: Solange sie nicht volljährig ist, besteht BAB-Anspruch nur, wenn die Ausbildungstätte von der elterlichen Wohnung nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

    Ganz ohne deine Mutter geht es nicht. Die DA der FK sagt dazu:


    "DA 67.2.2 Antragstellung im berechtigten Interesse
    (1)
    1Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten einen Antrag stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat. 2Ein berechtigtes Interesse können insbesondere Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76 EStG sowie nach entsprechenden Regelungen des über-oder zwischenstaatlichen Rechts), und das Kind haben. 3Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt. 4Bei Anträgen von Sozialleistungsträgern in Fällen vollstationär untergebrachter behinderter Kinder vgl. DA 74.1.5 Abs. 3.
    (2)
    1Der Antrag im berechtigten Interesse ersetzt den Antrag des Berechtigten. 2Der Antragsteller im berechtigten Interesse erlangt durch die Antragstellung im Verfahren über die Festsetzung des Kindergeldes eine Beteiligtenstellung (vgl. § 78 Nr. 1 AO). 3Er wird jedoch nicht zum Berechtigten. 4Es ist daher zur Vermeidung von Doppelzahlungen zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des benannten Berechtigten (vgl. § 64 EStG) erfüllt sind. 5Der in Frage kommende Berechtigte ist über die Antragstellung zu unterrichten. 6Zugleich ist ihm der Vordruck „Kindergeldantrag“ zu übersenden. 7Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist zu setzen und darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Mitwirkung nach Aktenlage entschieden wird. 8Wirkt der in Frage kommende Berechtigte nicht ausreichend mit, obliegen dem Antragsteller im berechtigten Interesse die Mitwirkungspflichten zur Festsetzung des Anspruchs. 9Ihm ist unter Hinweis auf seine sich aus §§ 93, 97 AO ergebenden Mitwirkungspflichten der Vordruck „Kindergeldantrag“ zu übersenden, damit er die erforderlichen Angaben macht. 10Reichen die Angaben dann zur Entscheidung noch nicht aus, sind gemeinsam mit dem Antragsteller im berechtigten Interesse alle Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um über das Bestehen eines Anspruchs entscheiden zu können.
    (3)
    1Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller durch Bescheid bekannt zu geben; dem Berechtigten ist eine Durchschrift des Bescheides zu übersenden. 2Durch entsprechende Kennzeich71
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    nung ist sicherzustellen, dass künftige Mitteilungen und Bescheide direkt an den Antragsteller versandt werden."