Mit der Heirat entfällt die grundsätzliche Unterhaltspflicht deiner Eltern und damit auch der KG-Anspruch, da jetzt dein Ehegatte für dich unterhaltspflichtig ist. Von der Familienkasse ist aber zu prüfen, inwieweit das Einkommen deines Ehegatten ausreicht, deinen Unterhalt zu decken. Reicht es nicht, liegt eine sogenannter Mangelfall vor. Dann sind die Eltern weiterhin mit unterhaltspflichtig und es besteht weiterhin KG-Anspruch.
Beiträge von GG52
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Rechtsbeistand ist für mich zu teuerGehe zum Amtsgericht und hole dir unter Vorlage deines Alg II-Bescheides einen Beratungsschein. Dann kostet der Anwalt nur noch 15 € Eigenanteil.
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Es geht hier um die Prüfung der Unterhaltsvermutung nach § 9(5) SGB II. Dazu ist vom Grundsatz her Einkommen und Vermögen der Eltern nachzuweisen. Das kann aber umgehen, wenn man erklärt, dass von den Eltern keinerlei Zuwendungen erfolgen.
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Das einzige was du machen kannst bzw. musst, ist einen Antrag nach § 24 (3) BAföG zu stellen, dass für die Unterhaltsberechnung das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum herangezogen wird.
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Nebenkosten sind die in der Miete enthaltenen Kosten für Wasser, Müllabfuhr, Schornsteinfeger usw.
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1. Die Sperrzeit beim Alg I wegen verspäteter Meldung beträgt eine Woche, egal ob man sich einen oder 10 Tage zu spät meldet.
2. Beim Alg II (Hartz IV) gibt es keine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung. Im Gegenteil: Wenn du dich am Monatsletzten meldest, wirkt der Antrag auf den Monatsersten zurück.
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Da du gegenwärtig nicht hilfebedürftig bist und der Eintritt einer Hilfebedürftigkeit zur Zeit nicht absehbar ist, kannst du ziehen wohin du willst. Würde doch irgendwann Hilfebedürftigkeit eintreten, würdest du trotz U 25 ganz normal Alg II erhalten. Die Einschränkungen gelten nur für solche, die bereits Alg II beziehen bzw. durch den Auszug unmittelbar hilfebedürftig werden würden.
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§ 12a SGB II: "Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist."
Alg II ist gegenüber allen anderen Sozialleistungen nachrangig. Somit müssen erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Wenn der Bafög-Antrag nicht selbst gestellt wird, stellt ihn das Jobcenter und leitet den Anspruch auf sich über. Es kann aber auch sein, dass das JC die Alg II-Leistung wegen fehlender Mitwirkung entzieht (§ 66 SGB I).
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1. Ja, es droht in diesem Falle sogar eine 3-monatige Totalsanktion, also Regelleistung plus KdU, da wiederholte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres.
2. Du kannst den Sanktionsbescheid mit Widerspruch anfechten. -
Ist meine Frau unbeschrängt einkommensteuerpflichtig, auch wenn Sie im Moment keine Arbeit nachgehen kann?
Ja. Sie hat ihren Wohnsitz in Deutschland und einen gültigen Aufenthaltstitel. Die Steuerpflicht gilt grundsätzlich, also unabhängig davon, ob man tatsächlich einkommensteuerpflichtige Einnahmen hat. Kindergeld gibt es aber trotzdem nicht, da die Philippinen nicht zur EU oder EWR gehören und es auch kein Abkommen zum Kindergeld mit Deutschland gibt.
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Umziehen darfst du jeder Zeit wohin du willst. Da musst du niemanden um Erlaubnis fragen. Allerdings zahlt das Amt bei einem solchen nicht genehmigten Umzug nur die bisherige Miete und auch keine Umzugskosten und Kaution. Wenn die neue Wohnung teurer ist und/oder du Umzugskosten bezahlt haben willst muss das Amt die Unzumutbarkeit der jetzigen Wohnung anerkennen.
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Da wir keine Hellseher sind am besten mal beim Amt nachfragen.
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Verstehe ich Dich richtig, dass man nach 6 Wochen gar kein Geld mehr irgend woher bekommt?Nein. Verhungern lässt dich niemand. Bei Bedürftigkeit würde dann Alg II zustehen.
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Umschulung zum Physiotherapeuten ist nicht möglich, da nach § 180 (4) SGB III eine Maßnahme nur förderfähig ist, wenn sie um ein Drittel der Ausbildungszeit gekürzt wird. Das dürfte beim Physiotherapeuten nicht möglich sein.
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Das JC handelt völlig korrekt nach § 24 (5) SGB II: "Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen."
Bemerkung zur Krankenversicherung laut fachlichen Hinweisen:"Während der Zeit der Darlehensgewährung ist der Leistungsberechtigte nicht sozialversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V/§ 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI). Ist der Versicherungsschutz nicht auf andere Weise gesichert (z. B. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses/einer Familienversicherung), können Beiträge zur freiwilligen KV/PV in nachgewiesener Höhe ebenfalls als Darlehen gewährt werden."
Noch ein abschließender Hinweis: Wenn sich nach dem Verkauf ergibt, dass nach Abzug der Verbindlichkeiten nichts übrig bleibt, wird das Darlehen rückwirkend in einen Zuschuss umgewandelt.
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§ 22 (3) SGB II: " Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; ... "
Wenn man es wörtlich auslegt, hat das JC recht. Du kannst aber trotzdem den Rechtsweg versuchen, es sei denn jemand postet hier noch ein Urteil.
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Ich habe schon diese Beitrag gefunden http://www.sozialleistungen.in…-und-pflegegeld-4876.html im Forum. Aber es ist von 2008. Da hat sich bestimmt einiges verändert, oder?Danke im voraus
Nein, da hat sich nichts geändert. Das dort gesagte trifft 100%ig zu.
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Was mich nur stutzig macht: Vom Jobcenter hatte ich zuletzt 860 € ALG II erhalten!!(Wie) Kann das sein??
MahsaJa. Dann war dein Bedarf nach SGB II offenbar 860 € in Monat. Wenn sich daran nichts geändert hat, würdest du mit Alg I + Wohngeld deinen Bedarf nicht decken und könntest zum Alg I aufstockend Alg II beantragen (dann kein Wohngeld, da der Bedarf für Unterkunft im Alg II enthalten ist).
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Für den Anspruch auf Alg I muss man innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (§ 142 SGB III). Nach § 339 ist dabei ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen. Somit muss man keine vollen 12 Kalendermonate sondern lediglich 360 Tage beschäftigt gewesen sein. Diese Zeit erfüllst du. Somit hast du Alg I-Anspruch von 6 Monaten.
Man kann die Anwartschaft auch erfüllen, wenn man die Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern und auch mit Unterbrechungen hatte. Wichtig ist: 360 Tage innerhalb der letzten zwei Jahre.
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Das JC wird euch im Bescheid mitteilen, dass die Wohnung unangemessen ist und euch auffordern, die Mietkosten zu senken. Für eine Übergangszeit von 6 Monaten wird die volle Miete gezahlt. Danach nur noch die angemessene. Wie ihr das dann bewältigt, ist eure Sache: kleinere Wohnung suchen, mit dem Vermieter verhandeln, Differenz selbst aus der Regelleistung zahlen. Ideal wäre natürlich innerhalb dieser 6 Monate neue Arbeit zu finden. Verheiratet oder nicht spielt hier keine Rolle.