Hallo,
danke für die Antworten.
Der Arbeitgeber ist für den Unterhalt nicht zuständig.
Das der AG nicht für den Unterhalt an sich zuständig ist, ist klar, aber er ist als Drittschuldner schadenersatzpflichtig, wenn er den Pfändungsbetrag an jemand anderen als den Gläubiger auszahlt, ohne dass er dafür einen abgeänderten Titel vorliegen hat. Meine Frage bezog sich darauf, ob diese Schadenersatzpflicht sofort eintritt oder ob es richtig ist, dass erst versucht wird, vom Gehalt einen höheren Betrag zu pfänden, bis die Schuld beglichen ist und die Schadenersatzpflicht erst dann eintritt, wenn keine höhere Pfändung möglich ist.
Da habe ich mich wohl etwas undeutlich ausgedrückt.
Zu den sonstigen Fragen und Hinweisen:
Was meine Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber angeht: Ich bin mit meinem Gehalt unter dem Mindestselbstbehalt, das wurde schon mehrfach auch von Amtswegen geprüft.
Trotz bestehndem Titel sollte die Tochter vorsichtig sein, der Volksmund sagt zwar immer solange ein Titel besteht muß dieser auch dedient werden , aber hier ergibt sich aus der Gesetzteslage eine Falle, den nur wenn auch ein Anspruch auf KU besteht darf der Titel auch ein gesetzt werden.
Dagegen steht dies hier:
Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht XIV
Rechtsgebiet: Familienrecht
Experte: Hans-Otto Burschel
Direktor des Amtsgerichts
15.07.2011
ZitatAlles anzeigenIch habe mich in einer Jugendamtsurkunde zu Unterhaltszahlungen an mein minderjähriges Kind verpflichtet.
Mit der Volljährigkeit des Kindes kann ich die Zahlungen automatisch einstellen, die Wirkung des Titels entfällt automatisch mit der Volljährigkeit.
Falsch!
Da Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder identisch ist, gilt der Titel fort (vgl auch § 244 FamFG).
Der Unterhaltsschuldner muss also einen Abänderungsantrag stellen. In einem solchen Verfahren muss der Unterhaltsberechtigte darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den antragstellenden Elternteil entfällt, demgemäß muss das Kind zum Einkommen des anderen Elternteils vortragen
und
§ 244 FamFG
Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
Was die Auskunftspflicht angeht: Der §1605 BGB, 4. Buch Familienrecht, bezieht sich darauf, dass eine solche besteht, wenn eine Auskunft verlangt wird, was bisher nicht geschehen ist. Das besagt auch das angeführte Zitat, indem es um Verfahrenskostenbeihilfe geht. Desweiteren wird hier nur ausgesagt, dass das Kind als ANTRAGSGEGNER zur Auskunft verpflichtet ist
Sobald der Vater eine Auskunft wünscht, wird er die auch bekommen, wenn nicht, ist das seine Sache. Er weiß, wie alt die Kinder sind und er weiß, dass er die Möglichkeit hat, den Titel abändern zu lassen, wenn er das nicht macht, ist er selbst dafür verantwortlich.
Heute haben wir erfahren, dass die Pfändung erfolgt und das Geld bei der Anwältin angekommen ist. Damit ist das für uns soweit erledigt. Der Unterhalt wird weiter gepfändet, bis die Schuld getilgt ist und der Vater vielleicht doch mal seinen Hintern bewegt und versucht, den Titel abändern zu lassen, alles weitere wird man dann sehen.
Schönes Wochenende!