Das hier habe ich noch gefunden
ZitatWer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, benötigt für einem Umzug die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 2a SGB II). Ohne diese Zusicherung werden keine Kosten für Unterkunft und Heizung oder die Wohnungserstausstattung übernommen.
Der Gesetzgeber hat bestimmte Fälle festgelegt, in denen der Träger zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann (Beispiel: Gewaltanwendung in Familie),