leider hatt sich dahin gehen nichts gehändert nun stehe ich am 1,12 ohne geld da und kann nichts machen eine Bank Gibt mir kein geld 1 weill ich eine schufa eintrag habe und 2 nicht arbeite
habe da gefunden im Netz
Wohneigentum (Eigentumswohnung oder Eigenheim)
Nicht bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden Vermögens zu erfassen ist darüber hinaus gemäß § 12 III 1 Nr.4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
Diese Ausnahmeregelung soll der Deckung der Bewahrung der bisherigen Familienwohnung dienen und betrifft lediglich bebaute Grundstücke. Zudem muss das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung vom hilfebedürftigen Eigentümer gegenwärtig selbst bewohnt oder zumindest mitbewohnt werden. Die Regelung erfasst nur den Hauptwohnsitz, der den Lebensmittelpunkt bildet, nicht aber einen Zweitwohnsitz oder ein Ferienhaus.
Die Angemessenheit des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung bestimmt sich lediglich nach deren Größe. Andere wertbildende Faktoren wie Ausstattung, Lage oder der Gesamtwert der Immobile sind demnach unerheblich. Als angemessen gilt in der Regel eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 120m² oder ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von bis zu 130m².
Konkret geht die Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit zurzeit von einer Angemessenheit ohne weitere Prüfung aus, wenn 80m² für 1-2 Personen, 100m² für 3 Personen und 120m² für 4 Personen im Falle einer Eigentumswohnung nicht überschritten sind. Im Falle eines Eigenheims werden hiernach jeweils 10m² mehr als offensichtlich angemessen zugestanden. Im Einzelfall sind Abweichungen von diesen Richtwerten nach oben denkbar, beispielsweise wenn in dem betreffenden Haushalt mehr als vier Personen leben oder berufliche oder körperliche Bedürfnisse (zum Beispiel bei Vorliegen einer Behinderung) eines Bewohners dies erfordern.
Im Falle unangemessenen Wohneigentums kann dessen Verwertung verlangt werden. Dies ist, sofern eigentumsrechtlich möglich, durch Abtrennung und Verkauf beziehungsweise Beleihung entsprechender Wohneinheiten denkbar. Ist eine solche Abtrennung nicht möglich, kann der Verkauf des Wohneigentums nicht verlangt werden. Vielmehr sind in diesem Fall andere Ertragsmöglichkeiten wie beispielsweise die Vermietung einzelner Zimmer in Betracht zu ziehen.
Hinsichtlich der Grundstücksgröße werden in der Regel 800m² im ländlichen und 500m² im städtischen Bereich als grundsätzlich angemessen angesehen. Größere Grundstücke können ebenfalls angemessen sein, wenn diese in entsprechenden Bebauungsplänen definiert sind.
Über das Wohneigentum hinaus schützt § 12 III 1 Nr. 5 SGB II ist unter engen Voraussetzungen auch Vermögen geschützt, das zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist. Dies gilt jedoch unter anderem nur, soweit dieses behinderten oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll.
MEINE FRAGE dazu ist
muss die arge mir weiterhin Hartz4 gewähren (leihbasisi zb ) bis zum Verkauf der wohnung was ich nachgewiesen habe das ich sie verkaufen möchte
weis einer nicht weiter was ich machen kann Job sieht sehr schlecht aus habe eine schub von schuppenpflechte bekommen und daher sieht das echt mau aus :((( BRAUCHE ECHT HILFE
mein konto ist auf 0€ und habe noch genau 22€ also mehr als mittelos