Beiträge von chico

    Hallo,


    das ist schon richtig so. Wenn der KV auch im Hartz4 Bezug ist, bekommt er für die Zeit des Umgangs vom Jobcenter ca. 8€ pro Tag. Diese 8€ werden Dir abgezogen, weil Du ja in der Zeit nicht für das Kind kochen mußt.


    Wenn der KV bei seiner Freundin wohnt, wird er dafür anteilig die KdU bekommen. Da tut er gar nicht Betrügen tun.


    Was das Schullandheim angeht, kannst Du beim Jobcenter Zuschüsse beantragen. Wird doch alles gezahlt. Und die Konfirmation, die kostet in der Kirche gar nichts. Wenn man mein, danach noch ´ne dolle Feier veranstalten zu müssen, dann sollte man das Geld dafür haben. Hat man es nicht, dann läßt man es.


    LG chico

    Guten Morgen!


    Ich poste dazu mal die Aussage des hier ansässigen Jobcenters...


    Zitat

    Die Vorlage einer Bettlägerigkeitsbescheinigung ist lediglich für Fälle gedacht, in denen sich der Kunde der Meldepflicht und der Möglichkeit, einen Integrationsplan zu erarbeiten, durch Vorlage von Krankmeldungen entziehe. Weiterhin gelte dies nicht für alle Arbeitsunfähigkeitszeiten, sondern lediglich für die Tage, an denen der Kunde zu einem Termin beim Jobcenter erscheinen, oder an Schulungsmaßnahmen teilnehmen solle.


    Diese Aussage bestärkt die Einschätzung von lacki.


    LG chico

    Hallo,


    wie alt ist das Kind denn, und wie viele der Abbrüche fanden zu Zeiten der Minderjährigkeit statt?


    Wenn das Kind eine berufliche Ausbildung macht, bekommt er eh kein BAföG. Das gibt es nur bei schulischer ausbildung. Sonst käme evtl. BAB in Frage.


    Hat das Kind denn auch mitgeteilt, in welcher Höhe es Ausbildungsvergütung erhält? Diese wäre anzurechnen.


    gestresste Eltern, aus dem Post geht zu wenig hervor, als dass man einen Rat geben könnte.


    Stellt mal die Vita das Kindes ein. Ab dem Zeitpunkt, wo die allgemeine schulische Ausbildung endete.


    LG chico

    Hallo David,


    als Azubi erfüllst Du nicht mehr die Anforderrungen um Hartz4 zu beziehen. Dazu müsstest Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügug stehen und das tust Du als Azubi nicht, weil Du ja in einem abhängig beschäftigtem Verhältnis stehst. Heißt, Deine Leistungen werden eingestellt und Du fällst aus dem Hartz4-Bezug heraus.


    Daher kannst Du Dein volle Ausbildungsvergütung behalten. Du bildest dann mit Deiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft mehr, sondern eine Hausgemeinschaft.


    LG chico

    Hallo Red Head,


    in dem Fall wirst Du Dich damit begnügen müssen, Deinen Lebensunterhalt aus der Halbtagsstelle zu bestreiten.


    Bevor irgendwelche ergänzenden Leistungen bewilligt würden, würde man Dich darauf verweisen, doch bitte Deine gesamte Arbeitskraft zum Erbringen Deines Lebensunterhalts einzusetzen.


    Wie stellst Du Dir das denn vor? Von 8:00 bis 12:00 arbeiten, dann 5 Stunden auf die "Schule" vorbereiten? Mensch, Du willst das Abi nachholen und nicht promovieren.


    LG chico

    Hallo eddie,


    hast Du meine PN gelesen?


    Wenn Du Dein Einkommen offenlegst, muss dieses auch gemäß den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG bereinigt werden.


    Ob das JA nun an Deinen Ausgaben interessiert ist oder nicht, interessiert nun mal gar nicht. Berufsbedingte Aufwenungen und sekundäre Altersvorsorge müssen berücksichtigt werden.


    Aber das JA ist ja nun mal Partei des Kindes, und spricht soche Dinge nicht offensiv an.


    Mein Angebot steht.


    LG chico

    Hallo,


    was da an Informationen gefordert wird, ist bischen viel, aber der Standart, wenn abgesehen werden kann, dass ein Mangelfall zustande kommen könnte. Das wird bei Dir aber nicht der Fall sein.


    - letzten 12 monatsbezüge in form von gehaltszetteln
    Ist OK
    - bescheinigung über bestehendes bzw nicht mehr bestehendes nebengewerbe
    Auch OK. Besorge Dir den Nachweis, dass Du Deine Einkjünfte nicht selbstverschuldet verringert hat.


    - lohnsteuerbescheinigung 2011
    Ich wüsste nicht wozu das benötigt wird. Der relevante Zeitraum ist 2012.


    - angaben zum vermögen, wertpapiere, grundbesitz, zinseinkommen und dergleichen
    Wenn Du das hast, dann ja.


    - angaben über miete, heizkosten usw...
    Nur im Mangelfall. Ansonsten geht es das JA nichts an.


    - diverse persöhnliche angaben wie: schulbildung, erlernter beruf, ausgeübt seit, e-mail adresse, telefonnummer usw...
    Das geht die schon mal gar nichts an. Wäre auch nur im Mangelfall relevant.


    - letzter lohnsteuerausgleich
    Ist OK


    dann aber
    - eine einverständnisserklärung darüber das ich dem JA erlaube beim finanzamt erkundigungen einzuholen
    Haha... Das wäre ja noch schöner.


    Weiter solltest Du dem JA mitteilen, welchen Weg Du zur Arbeit zurücklegst und Deine Aufwendungen zur sekundären Altersvorsorge, sofern Du eine solche betreibst. Und ob es noch weitere unterhaltsberechtigte Personen gibt.


    LG chico

    Guten Abend!


    Zitat

    jedoch ist es für mich in ner kleinen Stadt wie Osnabrück nicht grade einfach nen Job zu bekommen


    Hmm, sollte eine ostwestfälische Stadt mit 60.000 Einwohnern so viel besessere Möglichkeiten bieten?


    LG chico

    Hallo eddie,


    ganz einfach gesagt, wenn Du bisher den Unterhalt gezahlt hast, der in 2004 gefordert wurde, ist alles ok.


    Höherer Unterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem er gefordert wird. Also ab dem Zeitpunkt, wo Du nun aufgefordert wurdest, Dein Einkommen offen zu legen.


    Du musst Dir also keine Sorgen machen, dass aus dem Zeitraum 2004 - 2013 irgendwelche Nachforderungen auf Dich zukommen.


    Und zu dem nicht mehr vorhandenen Einkommen aus 2012 besorgst Du Dir ´nen Nachweis, dass Dein AG das Beschäftigungsverhältnis beendet hat.


    Wenn Du noch Fragen hast, dann kannst Du gerne fragen.


    Und bitte... in Foren, auch in PN´s, ...immer Du! OK?


    LG chico

    Hallo,


    es gibt auch Jobmöglichkeiten die man neben einer Vollzeitschulausbildung machen kann.


    Ich hatte damals ´nen Job an der Tanke. 4 Samstage im Monat 8 Stunden zu 10€ machte 320€.


    Es geht, man muss nur wollen und zurückstecken können.


    Du solltest Dien Anspruchdenken überarbeiten. Du bist 27 und hast noch keine abgeschlossene Ausbildung, planst jetzt aber noch einen Ausbildungsweg von 4 Jahren. Wann willst Du denn mal in die Pötte kommen? Mit 31 hatte ich bereits seit 14 Jahren in den Sozialapparat eingezahlt und habe 3.000€ verdient


    LG chico

    Hallo loomi,


    Höherer Unterhalt kann nicht für die Vergangenheit (rückwirkend) gefordert werden (vergl. § 1613 BGB).


    Du bist auch nicht verpflichtet eine Einkommenserhöhung beim JA anzuzeigen.


    Das JA kann also nicht hergehen und sagen, ...so in 2012 hatten sie mehr Einkommen, hätten daher eine Stufe höher zahlen können und jetzt zahlen sie mal 18€ x 12 nach.


    Geht nicht!


    Und wie schon geschrieben, eine Meldepflicht für höheres Einkommen gibt es nicht.


    Sollte das JA etwas anderes sagen, sollte das unter Aufzeigen der entsprechenden Rechtsnorm fundiert werden.


    LG chico

    Hallo,


    nach meinem Wissen ist es für Studenten/Schüler nicht möglich Hartz4 zu beziehen. Schlicht aus dem Grund, weil ein Student nicht dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.


    Was Deine Freundind da angegeben hat, kann ich mir nicht vorstellen, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.


    Was denkst Du denn, wie all die anderen Studenten zurecht kommen, die auch nur den Höchstsatz an BAföG erhalten?


    Auch im Unterhaltsrecht nach BGB hat ein Student mit eigener Wohnung einen maximalen Unterhaltsanspruch in Höhe von 670€.


    Man muss seine Ansprüche halt den finanziellen Möglichkeiten anpassen.


    Ich persönlich habe sehr positive Erfahrungen mit jobben neben dem Studium gemacht.


    LG chico

    Hallo loomi,


    Zitat

    nehmen mir die dann auch meine 3 gesparten kröten weg die ich mir angespart hab ?


    Nein, Du leistest ja den Mindestunterhalt oder mehr. DAher muss vermögen nichr angegriffen werden. Lediglich Zinseinkünfte aus Vermögen sind dann unterhaltsrelevantes Einkommen.


    LG chico

    Hallo eddi,


    das JA verlangt hier Ausfunft, über Deine wirtschaftlichen Verhältnisse, gemäß § 1605 BGB.


    Zu der Auskunft können verlangt werden:


    Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
    Einkommensteuerbescheid aus selbigen Zeitraum
    Auskunft über weitere Einnahmen
    Vermögensauskunft


    Diese Auskunft kann alle 2 Jahre verlangt werden.


    Wenn Du glaubhaft darlegen kannst, dass es dieses Einkommen nicht mehr gibt, dann ist es auch für die Zukunft nicht zu berücksichtigen.


    Wie ist es denn dazu gekommen, dass Du diese Einnahmen nicht mehr hast? Solltest Du die Verringerung des Einkommens selbstverschuldet herbei geführt haben, könnte das Einkommen weiter fiktiv unterstellt werden. Das aber auch nur dann, wenn Du nicht den Mindestunterhalt leistest.


    Du solltest dem JA auch mitteilen, ob Du mehr als einer Person zum Unterhalt verpflichtet bist. Und wenn die Berechnung dann fertig ist, unbedingt prüfen, ob Dein Einkommen richtig bereinigt wurde.


    LG chico

    Hallo,


    meiner Ansicht nach war das Falscheste, den Zutritt zu verweigern. Denn wer nichts zu verbergen hat, braucht einen unangemeldeten Hausbesuch nicht zu fürchten.


    Bei dem terminierten Hausbesuch wird dann auf Anzeichen eines Zusammenlebens geachtet.


    LG chico

    Hallo,


    ich beantworte das mal etwas anders.


    Grundsätzlich schuldet der TS jedem Kind den Mindestunterhalt. (§ 1612a BGB) Einfach sagen, ich hab´nicht mehr, daher Mangelfallberechnung, ist m.M.n. nicht drin. (§ 1603 Abs.2 BGB)


    Es müsste zunächst geprüft werden, ob es dem TS möglich und zumutbar ist, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dazu wäre zu prüfen, wie hoch das aktuelle Einkommen ist, bei welcher wöchendlichen Arbeitszeit und welchem Beruf mit welcher Qualifikation.


    Mal zwei Beispiele...


    Gelernter Industriekaufmann arbeit als Lagerist und verdient netto 1.200€ Das ist für die eigentliche Qualifikation zu wenig. Hier könnte gefordert werden, dass man sich um einen besser bezahlten Job bemüht und das entsprechend nachweist. 20-30 Bewerbungen im Monat, dauerhaft. Führt das nicht zum Erfolg, dann wäre eine Mangelfallberechnung zuzulassen.


    Gelernter Tischer arbeitet als Tischler und verdient netto 1.600€. Wenn hier der Mangelfall eintreten würde, könnte man vielleicht noch ´nen Nebenjob verlangen. Der Unterhaltspflichtige arbeitet aber gemäß seiner Qualifikation, und könnte vermutlich gar kein höheres Einkommen erzielen. Daher Mangelfallberechnung zulässig.


    Zum Unterhalt in der Elternzeit sehe ich es wie Birgit. Wer sein Einkommen selbstverschuldet reduziert, wird so behandelt als wenn er weiter das höhere Einkommen erzielen würde. Naturlich kann der TS in Elternzeit gehen, er müsste nur sicherstellen, dass der Unterhalt wie bisher gesichert ist.


    LG chico

    Hallo,


    der Kindesvater ist ab sechs Wochen vor dem errechneten Endbindungstermin unterhaltspflichtig. § 1615i BGB.


    Solange noch die Schule besucht wird, wären tatsächlich die Eltern unterhaltspflichtig. Vorrangig müsste versucht werden Schüler-BAföG zu bekommen.


    LG chico

    Hallo mikesch,


    was ist denn nun Deine Frage?


    Der Thread ist 8 Monate alt.


    Die Pflicht zur Versicherung in der KV ist nun mal gestzlich geregelt und m.M.n. auch richtig, da alle in die Krankenversicherung einzahlen müssen, wenn sie daraus Leistungenn erwarten.


    Zitat

    Ich bin Freiberufler und hatte enorme Schwierigkeiten, die Summe von 300 Euro pro Monat aufzubringen. Da ich eigentlich grundsätzlich nicht zum Arzt gehe, ist das zum Fenster herausgeworfenes Geld, sozusagen eine zweite Steuer


    Möchtest Du dann nur in den Monaten, in denen Du zum Arzt gehst, Beiträge zur KV zahlen? Das dürfte wohl, auf die Allgemeinheit bezogen, nicht funktionieren.


    Ich selber bin sozialversicherungspflichtig angestellt und zahle jeden Monat Beiträge, im Rahmen der freiwilligen KV, an die KV. Zum Arzt gehe auch nur selten, dank meiner guten gesundheitlichen Verfassung.


    Zahle ich jetzt auch eine zusätzliche Steuer?


    Deinen Gedankengang kann ich nicht nachvollziehen...


    LG chico