Hallo,
ALG2 gibt es für Schüler und Studenten nicht. Ich wüsste aber auch nicht was Du in Deiner Situation beantragen könntest.
Wie steht´s denn mit der Möglichkeit eine Arbeitsaufnahme parallel zur Schule?
LG chico
Hallo,
ALG2 gibt es für Schüler und Studenten nicht. Ich wüsste aber auch nicht was Du in Deiner Situation beantragen könntest.
Wie steht´s denn mit der Möglichkeit eine Arbeitsaufnahme parallel zur Schule?
LG chico
Guten Morgen!
Um wie viele Semester hast Du die regelstudienzeit denn überschritten?
Der Unterhaltsanspruch endet ja nicht mit dem 25. Lebensjahr. Das wird aber immer mal wieder gerne angenommen. Anspruch auf Unterhalt besteht bis zum Ende der ersten Ausbildung, wenn diese denn zielstrebig vorangetrieben wird.
Du könntest jetzt, da ja ein Titel besteht, die Zwangsvollstreckung betreiben und den Unterhalt pfänden lassen. Würde ich aber nicht empfehlen, weil ich vermute, dass die ganze Berechnung des Unterhalts aktuell total für´n Eimer ist. Weil....
Der Titel ist noch der Zeit vor dem Studium? Eventuell noch Zeiter Deiner Minderjährigkeit? Wohnst Du in einer eigenen Wohnung? Wenn dem so ist, Folgendes...
Dein Unterhaltsanspruch ggü. beiden Elternteilen beträgt 670€. Darauf anzurechnen ist das volle Kindergeld, wenn es denn noch gezahlt wird, denn ab dem 25. Lebensjahr ist eigentlich Schluß. Weiter wird der BAföG-Betrag auf diesen Bedarf angerechnet. Wenn dann noch ein Rest verbleibt, kannst Du den, anteilig der Einkommen, von beiden Elternteilen fordern.
LG chico
Hallo,
ne Maik, ab Volljährigkeit des Kindes sind immer beide Elternteile barunterhaltspflichtig, egal wo das Kind wohnt. Die bisherige Betreuungsleistung, welche die Mutter erbrachte, fällt ja ab Volljährigkeit weg.
LG chico
Hallo,
so lange Dein Mann den Mindestunterhalt leistet, ist Dein Einkommen für die Berechnung unerheblich. Dann würde diese Angabe lediglich dazu dienen, um zu prüfen, ob Dein Mann auch Dir ggü. unterhaltspflichtig ist, oder ob Du Deinen Bedarf selber deckst. Wenn Dein Einkommen unter 960€ liegt, dann hättest auch Du einen Unterhaltsanspruch ggü. Deinem Mann, und würdest bei der Stufung berücksichtigt.
Rückwirkend kann Unterhalt nicht verlangt werden. Immer erst ab dem Zeitpunkt an dem er gefordert wurde. Also ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung. Das wäre der Zeitpunkt, an dem Dein Mann zur Auskunft aufgefordert wurde.
Sollte ein dynamischer Titel bestehen, hätte der KV aber den Zahlbetrag eigenständig anpassen müssen, als das Kind in die nächste Altersgruppe (ab 12 Jahre) gekommen ist. Hat er das nicht gemacht, sind Schulden aufgelaufen.
LG chico
Hallo,
mit den 92€ anrechenbarem Betrag ergibt sich aus § 1612b BGB. Demnach wird das hälftige KiGe auf den Bedarf angerechnet. Die KM ewrhält das Kindergeld (184€). Da das KiGe aber beiden Elternteilen zusteht, kann das unterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte auf den Unterhalt anrechnen.
Allerdings hat das JA, dem Anschein nach, falsche Zahlen. Goggel Dir mal die Düsseldorfer Tabelle. Da würdest Du sehen, dass es den Bedarfssatz 438€ nicht gibt. Mindestunterhalt in der Altersgruppe wie schon geschrieben, 426€ abzüglich 92€ ergibt einen Zahlbetrag von 334€. In der nächsten EK-Stufe sind es dann 356€.
LG chico
Hallo,
den Betrag von 346€ finde ich in der Düsseldorfer Tabelle nicht. Wer stellt denn diese Forderung?
Wenn es keine weiteren Unterhaltsberechtigten Personen gibt, dann würde ich, unterberücksichtigung des hälftigen Kindergeldes, einen Zahlbetrag von 356€ sehen.
Mit dem genannten Einkommen befindet sich Dein Mann in der EK-Stufe 1 der DT. Da die DT von 2 unterhaltsberechtigten Personen ausgeht, aber nur ein Kind da ist, würde er in Stufe 2 hochgestuft werden. Damit dann Zahlbetrag 356€.
Um eine genauere Einschätzung vorzunehemen, müsste aber das durchschnittliche, bereinigte Netto-EK Deines Mannes bekannt sein. Schließlich hat der ja auch noch einen SB in Höhe von 1.000€.
ZitatBetrag von 346 EUR zahlen, was mir sehr viel erscheint
Der Mindestunterhalt für das 12jährige Kind beträgt 334€.
LG chico
Hallo dms,
Postfach war voll, ist jetzt aber bereinigt. Sollte also fluppen.
LG chico
Guten Morgen!
Da hat der TS in der Tat schon recht richtig und ausführlich recherchiert. Bleibt nur zu hoffen, dass parallel die gleichen Anstrengungen unternommen werden, eine sozialversicherungspflichtige Abreitsstelle zu bekommen.
LG chico
Hallo dms,
das freiwillige Einkommen eines Studenten würde ich als überobligatorisch ansehen. Der Student ist nicht verpflichtet seinen Bedarf, auch nicht teilweise, selber zu decken. BAföG ist natürlich bedarfsdeckend anzurechnen.
Schau mal in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG Punkt 13.2.
Wenn der Papa hier 6.000€ Einkommen hat, sollte § 1577 (2) BGB gegeben sein. Wenn ich das denn so richtig interpretiere. Bei einem geringeren Einkommen des Unterhaltspflichtigen könnte das Einkommen des Studenten demnach (teilweise) angerechnet werden.
Was meinst Du?
LG chico
Hallo Jule,
bei minderjährigen Kindern wird die Ausbildungsvergütung hälftig, bereinigt um 90€ ausbildungsbedingte Aufwendungen, auf den Unterhalt angerechnet.
Der Vater zahlt jetzt 512€? Dann würde er schon mal zu viel zahlen. 512€ ist der Tabellenbetrag der EK-Stufe 5 in der dritten Altersgruppe. Darauf wäre noch das hälftige Kindergeld anzurechnen (vergl. § 1612b BGB). Zahlbetrag dann 420€. Es sei denn das Kindergeld wird an den Vater ausgezahlt.
LG chico
Hallo emko,
da hast Du recht, Betreuungsunterhalt ist mindestens bis zum 3. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes geschuldet. Darüber hinaus müsste die KM ihren Anspruch schon ziemlich genau begründen.
Mal angenommen, Du hättest ein bereinigtes Netto-EK von 2.400€, dann hättest Du den o.g. Kindesunterhalt zu leisten. Dann verbleiben noch ca. 2.130€. Im Normalfall hättest Du das Einkommen, welches die KM vor der Geburt erzielte, auszugleichen. Das wären dann diese 1.000€. Sollte die KM noch Elterngeld bekommen, so wäre dieses, bis auf einen Sockelbetrag von 300€, auf diesen Anspruch anzurechnen.
Da Den SB ggü. der KM 1.100€ beträgt, müsstest Du diese 1.000€ eventuell leisten, sollte die KM kein Elterngeld mehr bekommen.
Das ist natürlich nur eine ganz grobe Einschätzung. Dein durchschnittliches Netto-EK müsste genau bekannt sein. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Einkommensteuererstattung/Nachzahlung? Berufsbedingte Aufwendungen? Sekundäre Altersvorsorge? Die letzten beiden sind Posten, die Dein Einkommen bereinigen/verringern können.
Wenn es ganz schlecht läuft, dann bleichen Dir in den nächsten 2 Jahren 1.100€ im Monat. Aber wie gesagt, das ist nur ein grobe Einschätzung.
Den Betreuungsunterhalt könntest Du dann z.B. bei der Einkommensteuererklärung angeben. Mindert dann Dein Einkommen und es gibt ordentlich was zurück.
Sollte die KM Ansprüche geltend machen, nimmst Du Dir am Besten einen Fachanwalt für Familienrecht um diesen zu begegnen.
LG chico
Hallo emko,
letzten Monat noch eine Eigentumswohnung gekauft und jetzt die Trennung? Das ist hart. Aber war die Trennung denn vor 4 Wochen noch nicht absehbar? Die Wohnung kannst Du mal gleich wieder zum Verkauf ausschreiben.
Dein genanntes EK ist netto und in StKl.1, richtig? Dann fällt zunächst mal ein Kindesunterhalt in Höhe von 273€ an.
Was hat denn Deine Freundin vor der Geburt gemacht und verdient? Das wäre entscheidend dafür, was ihr an Betreuungsunterhalt zustehen würde.
LG chico
Guten Morgen!
Ich gehe bei meiner Einschätzung davon aus, dass die TS einen eigenen Hausstand hat.
Also, der pausche Unterhaltsanspruch von 670€ ist hier richtig anzunehmen. Nachzulesen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG unter Punkt 13.1.2.
Darauf angerechnet wird das volle Kindergeld, welches an das Kind auszukehren wäre. Weiter wird die Halbwaisenrente voll angerechnet. Halbwaisenrente wird angesehen als Unterhaltsleistung eines verstorbenen Elternteils an das Kind.
Zuzüglich zum Unterhalt müsste der Vater hier die Krankenversicherung leisten sowie die Studiengebühren.
Wenn der Vater hier Kindergeld und Halbwaisenrente einbehält, hätte der 670€, zzgl. Beitrag Krankenversicherung und Studiengebühren, monatlich zu leisten.
LG chico
Guten Abend!
ZitatWobei beim Bafög natürlich vorrangig die Eltern mit Unterhalt in der Pflicht sind.
Das sehe ich anders. BAföG ist vorrangig zu beantragen. Auch wenn es als Darlehn gewährt wird.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 24.08.2005
Aktenzeichen: 15 UF 75/05
LG chico
Hallo Manuel,
m.W.n. ist ein fristlose Kündigung möglich, wenn Du drei volle Mietzahlungen im Rückstand bist.
Da Du im Moment nur zwei Mieten im Rückstand bist, und auch dabei bist, die rückständigen Zahlungen zu begleichen, sollte zur Zeit keine Gefahr bestehen, dass Du Dein Wohnung verlierst.
LG chico
Hallo Ralf,
goggel mal nach Bildungskredit und KFW. Dann sollte Deiner Freundin geholfen werden.
Das ist m.M.n. die einzige Möglichkeit.
LG chico
...und welcher Endverbraucher zahlt denn Umsatzsteuer? Wohl eher Mwst. Aber auch die ist für den Endverbraucher nicht absetzbar.
LG chico
Hallo sasihh,
ZitatDas gute Kind studiert ganz normal im 2. Semester, ist also privilegiert.
Nicht richtig. Volljährige Kinder sind nur dann weiter privilegiert, und dami minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie...
1. noch in allgemeiner schulischer Ausbildung sind
2. noch bei einem Elternteil wohnen
3. unter 21. Jahre alt sind
Alle 3 Punkte müssen erfüllt sein.
Studenten gelten nicht mehr als privilegiert. Daher SB 1.200€
LG chico
Hallo,
als Nichterwerbstätiger, hier Rentner, hast Du einen Selbstbehalt vom 800€. Bei einer Unterhaltsleistung von 524€ wird dieser leicht unterschritten. Könnte von einem Familienrichter als noch hinnehmbar angesehen werden.
Erwerbstätig bist Du, wenn Du einen solzialversicherungspflichtigen Job hast. Also nix mit Minijob und dann Selbstbehalt von 1.000€.
Wäre ja auch ziemlich irrsinnig, Dein Beispiel, oder?
Rentner ohne Arbeit SB 800€ und Einkommen von 1.293€ = 493€ leistungsfähig
Rentner mit Minijob und 100€ Einkommen zusätzlich zur Rente, dann 1.000€ SB und nur noch 393€ leistungsfähig trotz zusätzlichem Einkommen?
Die Rechnung geht nicht auf.
LG chico
Guten Morgen!
Um der TS helfen zu können, müsste sie mal ausführen, in welcher Höhe aktuell Unterhalt beleistet wird.
Dem KV steht zwar das KiGe zu, dieses müsste er aber an das volljährige Kind mit eigener Wohnung weiterleiten.
Alles was hier zur Orthographie angeprangert wird, möchte ich nicht kommentieren.
LG chico