Beiträge von chico

    Guten Abend!


    'goingtolegends schrieb:

    Fangt mal an zu leben , statt zu leiden und zu frusten.


    Das musst Du mir nicht sagen. Ich erwirtschafte ein monatliches Einkommen von ca. 3900€ netto. Ich leide nicht, ich fruste nicht, ich lebe. Und ich schaue mit Abscheu auf Menschen mit Deinem Anspruchsdenken und Deiner Lebens- und Leistungseinstellung.


    Solltest Du Dich fragen, wie es mir möglich war, den heutigen Lebensstandard zu erreichen, dann lies mal ab hier:

    Zitat

    Wie wäre denn folgendes Szenario:


    LG chico

    Hallo,


    sozialrechtlich kann ich Dir dazu keine fundierten Auskünfte geben. Das können andere hier besser. Ich kenne mich dann besser im Unterhaltsrecht aus.


    Ich möchte aber dennoch dazu etwas loswerden.


    Du bist 25 Jahre alt und hast keine Ausbildung, und hast vermutlich auch noch Schiss, dass das Jobcenter von Dir verlangen könnet, eine Ausbildung zu einem Ausbeuterberuf zu beginnen.


    Was meinst Du denn mit 25 Jahren und null Arbeitserfahrung oder Ausbildung für Ansprüche stellen zu können. Soll man Dir dann gleich einen Stuhl an den Vorstandstisch der Volkswagen AG stellen?


    Zitat

    Meine Grundlage besteht darauf, unter 1000 Euro netto im Monat, bewege ich mich nicht.


    Was soll das denn heißen? Unter 1.000€ im Monat machst Du den ALG2-job nicht? Du hättest Anspruch auf 380€ im Monat plus die KdU. Angemessener Wohnraum für eine Person sind 45-50m2. Da kannst Du Dir die 5 Zimmer Wohnung vom Papa schon mal von der Backe putzen.


    Wie wäre denn folgendes Szenario:


    Du suchst Dir einen Ausbildungsplatz, suchst Dir eine kleine Wohnung und finanziest diese durch Deine Ausbildungsvergütung, BAB und eventuell noch etwas Unterhalt von Deinen Eltern? Als Azubi mit eigener Wohnung stehen Dir 670€ im Monat zu. Allerdings wird eigenes Einkommen darauf angerechnet.


    So könnte es Dir gelingen, zu einem wertfollen Mitglied unserer Gesellschaft zu werden, welches seinen Lebensunterhalt selber erwirtschaftet und dem Rest der Gesellschaft nicht auf der Tasche, und für sich selbst nicht auf dem Sofa liegt.


    Ich finde es ok, wenn in solchen Foren wie diesem, Leuten geholfen wird, die unverschuldet hilfebedürftig werden. Wenn aber Vorgehensweisen abgefragt werden, um die soziale Hängematte aufzuhängen, dann finde ich das Schei*e.


    LG chico

    Warum lässt Du nicht einfach den Betrag der Abschlagssumme bis zum 20. auf Deinem Konto? Dann kann auch abgebucht werden. Das was Du da machst ist doch Tasche rein, Tasche raus.


    LG chico

    Hallo Tom,


    wenn kein Titel besteht, bist Du in einer komfortablen Situation.


    Sollte Dich in Zukunft ein Schreiben eines Anwalts erreichen, lass Dir nicht einreden, dass Du die Kosten für den Anwalt zu zahlen hättest. Um Unterhalt zu fordern, müsste die Tochter Dich zunächst mal selber kontaktieren, Ihren Bedarf begründen und Auskunft fordern. Erst dann, wenn Du darauf nicht reagieren würdest, wäre das Einschalten eines RA gerechtfertigt.


    Auch so das Einstellen des Unterhalts würde ich 14 Tage vorher kurz ankündigen. Wenn Du magst, kannst Du es ja mit den Informationen aus diesem Thread noch begründen.


    LG chico

    Hallo Tom,


    wenn wir davon ausgehen, dass kein eigener Hausstand angenommen wird, berechnet sich der Anspruch des Kindes allein nach Deinem Einkommen, da die Mutter nicht leistungsfähig ist


    Das Kind hat ein Netto-EK von ca. 580€, bei Brutto 730€. Die 580€ werden bereinigt um 90€ ausbildungsbedingte Aufwendungen. Verbleiben 490€. Dem hinzu wird das Kindergeld gerechnet. Dann hat das Kind 674€ zur Verfügung.


    Damit das Kind dann noch einen Restanspruch gegen Dich hat, müsste Dein bereinigtes Netto-EK mehr als 3.900€ betragen. Ist dem nicht so, deckt das Kind seinen Bedarf selber.


    Wenn die bisherigen Ansprüche nicht tituliert sind, würde ich den Unterhalt einstellen.


    Das volljährige Kind muss seinen Anspruch der Höhe und dem Grunde nach begründen. Darauf würde ich dann mal warten.


    Wenn die Ansprüche tituliert sind, musst Du das Kind zur Herausgabe des Titels mit Verzichtserklärung auffordern. Kommt es dem nicht nach, bleibt Dir nur die Abänderungsklage. Einen vorhandenen Titel musst Du bis zur Abänderung bedienen.


    Also prüf mal, ob es einen Titel/Jugendamtsurkunde zum Unterhalt gibt. Dann wieder melden.


    LG chico

    Hallo Tom,


    ich bin mir nicht sicher wonach sich der Bedarf Deiner Tochter errechnet. Entweder nach der Düsseldorfer Tabelle, oder nach den Leitlinien des zuständigen OLG. Im zweiten Fall wären es 670€ pauschal für ein Kind mit eigenem Hausstand oder wie in ersten Fall, nach dem addierten Einkommen beider Elternteile.


    Gehen wir mal von 670€ aus. Darauf wird das volle Kindergeld angerechnet, was zur Deckung des Bedarfs des Kindes einzusetzen ist. Dann würde ein Restbedarf von 486€ verbleiben. Darauf würde dann noch die bereinigte Ausbildungsvergütung angerechnet. Das Kind würde dann wohl seinen Bedarf mit Kindergeld und eigenem Einkommen selber decken. Du hättest dann keinen Unterhalt mehr zu leisten.


    Sind die 730€ brutto oder netto?


    LG chico

    Hallo,


    in der Regel reicht es aus, den Unterhaltsschulder mündlich in Verzug zu setzen. Allerdings mangelt es dann an der Nachweis. Daher solche Dinger immer schriftlich machen.


    Was den Tag des Zugangs angeht, so kann des Schreiben über die Inverzugsetzung den Unterhaltsschuldener am 30. eines Monates erreichen, er schuldet trotzdem für den gesamten Monat Unterhalt.


    Zitat

    In der Regel ist die Nachforderung von Unterhalt
    für die Vergangenheit nach bürgerlichem Recht grundsätzlich
    ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein
    Tatbestand nach § 1613 BGB vor.


    Das ist ja in der Tat richtig. Hatte das jemand bestritten? Der einzige Grund wann nicht nachträglich gefordert werden kann ist m.M.n. wenn in der Vergangenheit nicht gefordert wurde


    Wenn z.B. ein Unterhaltsschuldner sich dem Zugriff seines Gläubigers entzieht, z.B. in´s Ausland abhaut, dann macht man eine öffentliche Zustellung, durch Aushang beim Amtsgericht und damit ist die Inverzugsetzung wirksam.


    LG chico

    Hallo Enno,


    grundsätzlich unterliegst Du ggü. Deinen kindern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit § 1603 Abs. 2 BGB.


    Demnach bist Du verpflichtet, alle Mittel einzusetzen, um den Mindestunterhalt zu leisten. Der Mindestunterhalt für das 13jährige Kind beträgt 334€. Da zahlst Du jetzt schon zu wenig.


    Was arbeitest Du aktuell? Was ist Deine höchste Qualifikation?
    Dein SB ggü. den minderjährigen Kindern beträgt 1.000€. Du müsstest allerdings darlegen, dass es Dir nicht möglich ist, mehr Einkommen zu erwirtschaften. Kannst Du das?


    LG chico

    Hallo,


    wenn Du nicht leistungsfähig bist, errechnet sich der Unterhalt allein aus dem Einkommen des leistungsfähigen Elternteils.


    Zitat

    Durch mein Einkommen steigt ja der Gesamtunterhalt,


    Dein Einkommen wird bei der Ermittlung des Anspruches nicht berücksichtigt.


    Bis zum 21. Lebensjahr kann das JA beratend tätig werden, aber nicht fordern.


    LG chico

    Hallo Josy,


    grundsätzlich sind erst mal Deine Eltern für Deinen Unterhalt zuständig. Als Azubi mit eigener Wohnung hättest Du einen Anspruch ggü. beiden Elternteilen von 670€. Das Kindergeld, welches zur Zeit noch Deine Mutter geht, hatte diese an Dich auszukehren.


    Das wird dann auf die 670€ angerechnet. Verbleiben 486€ welche dann von Deinen Eltern, je nach Leistungsfähigkeit, an Dich zu zahlen wären.


    Du kannst Deine Eltern auffordern, Dir Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. § 1605 BGB


    Wenn Du weißt, was die Eltern verdienen, kann man die Haftungsquoten ermitteln.


    Ist das Deine erste Ausbildung, oder hast Du zuvor schon mal etwas gelernt?


    Jobcenter ist für Dich nicht zuständig, weil Du Azubi bist.


    LG chico

    Hallo Roxy!


    Wie hoch ist denn Deine Ausbildungsvergütung?


    Wenn Du jetzt nicht mehr zu Hause wohnst, solltest Du zunächst bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergeldes an Dich beantragen.


    Und dann solltest Du Dir eine Unterkunft suchen. Vielleicht eine WG? München ist ja nicht so ganz preiswert was die Mieten angeht. Wo bist Du denn zur zeit untergekommen?


    LG chico

    Hey theDudeabides,


    dms hat es ja schon recht schön dargelegt....


    Was studierst Du denn, oder vielmehr, was hast Du in den vergangenen 6 Semestern studiert?


    Nach 6 Semestern ein Fachwechsel, weil man das erste Studium vergeigt hat, ist schon echt grenzwertig. Welche Gründe würdest Du für das Nichtbestehen der Prüfung anbringen? Was möchtest Du nun studieren? Wäre vielleicht eine berufliche Ausbilung/Lehre nicht eventuell besser geeignet?


    Sollte Din Vater nicht so großzügig sein, und einen zweiten Studienversuch noch zu finanzieren, käme es wohl zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Familiengericht. In der Regel sind die Familienrichter recht pro Kind. Aber hier hast Du 3 Jahre in den Sand gesetzt


    Ich würde dazu tendieren, dass eine weiterer Anspruch nicht besteht.


    LG chico

    Hallo Arnold!


    Zitat

    @ chico: du beantwortest da nicht so wirklich meine Frage^^


    Das weiß ich. Hatte ich aber auch angekündigt, dass ich Dein Problem vermutlich werde lösen können. Ich hatte Dir aber eine wesentlich einfachere, unbürokratischere und effektivere Möglichkeit der Lebensgestaltung genannt.


    chico schrieb:

    Bewerbungen schreiben!


    Aber Du möchtest Dich ja bereits mit 22 Jahren zum Wurunkel der Gesellschaft entwickeln, in dem Du, im Alter von nur 22 Jahren bereits prüfen lassen willst, ob Du arbeitsunfähig bist. Was ist Dir passiert? Fand die Zeugung eures Kindes in ´nem Kornfeld statt, und der Mähdrescher ist drüber gefahren?


    Warum wohnt ihr nicht alle zusammen in Deinem Kinderzimmer bei Deiner Mutter? Dann habt ihr wenigstens einen Babysitter, wenn mal Party angesagt ist?


    LG chico

    Hallo Arnold,


    was ist denn der Grund dafür, dass Du zur Zeit "vom Amt lebst"?


    Zitat

    Hat jemand Erfahrung in so einer Situation?


    Nein, zum Glück nicht. Ich war bisher nur ein mal für 6 Monate arbeitslos, aber mir haben schon die Formulare zum ALG1 gereicht.


    Du und Deine Freundin, ihr habt eine Familie gegründet. Was ist denn naheliegender, als wenn man sich um die Versorgung dieser Familien selber kümmert?


    Weißt Du was wesentlich unkomplizierter ist als den Jungel des ALG2 zu durchqueren?


    Bewerbungen schreiben!


    LG chico

    Hallo deluxxe,


    als Azubi bist Du m.W.n. nicht ALG2 berechtigt. Daher bekommst Du auch keine Leistungen vom Jobcenter, auch nicht als Darlehen.


    Wie ist denn sonst Deine Situation?


    Erstausbildung?
    Ausbildungsvergütung?
    Höhe BAB?
    Wie wohnend?
    Wie alt bist Du?
    Unterhalt von den Eltern möglich?


    LG chico