Beiträge von chico

    Hallo,


    warum sollte das Schikane sein? Natürlich kann das Jobcenter, wie die ARGE heute heißt, das von Dir fordern.


    Du möchtest etwas vom Jobcenter, nämlich ALG2 und KdU. Das Jobcenter möchte dafür im Gegenzug von Dir Bemühungen um Deinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften.


    Was ist also das Problem? Möchtest Du das Geld der Allgemeinheit ohne Gegenleistung erhalten?


    Oder bist Du so geringfügig qualifiziert, dass ein Bewerbungstraining in´s Leere laufen würde?


    LG chico

    Hallo,


    eine Unterhaltspflicht der Eltern kann ich aus dem Geschriebenen nicht erkennen. Diese bestünde nur dann, wenn die beiden in Einer Ausbildung wären. Es wurde aber nur von einem gekündigten 450€ Job berichtet.


    Es kann hier auch nicht auf die Wiederaufnahme im elternlichren Haushalt verwiesen werden. Die beiden sind volljährig und kein Elternteil ist verpflichtet das volljährige Kind bei sich wohnen zu lassen.


    Liegt die Ablehnung des Jobcenters schriftlich vor?


    LG chico

    Guten Abend!


    Turtle1972 schrieb:

    Sowohl nach bürgerlichem Recht (BGB) bist du ihr zu Unterhalt verpflichtet


    Dazu mal bitte den § 1615i BGB lesen.


    Dann sollte klar sein, das der Vater des Kindes der Mutter zum Unterhalt verpflichtet ist.


    Zitat

    Ich habe aber wenig Ambitionen für sie aufzukommen


    Du bist ja lustig. Wer hatte denn den Spaß? Du oder der Steuerzahler?


    ...und das gilt nicht nur für verheiratete Paare.


    LG chico

    Hallo ayana,


    20-30 Bewerbungen in der Woche ist natürlich schon echt ansehnlich. Hast Du die mal Deinen Eltern vorgelegt? Dann sollte sie eigentlich anders denken.


    Wenn Deine Eltern Dich nicht mehr zu Hause wohnen haben wollen, dann sind sie vielleicht auch breit Dir das schriftlich zu geben. Dann sollte es auch mit der Unterstützung vom Jobcenter klappen. Den, niemand kann Deine Eltern zwingen, ein volljähriges Kind zu beherbergen.


    LG chco

    Hallo,


    hmm, von was lebst Du denn dann? Bedenke bitte, es gibt in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Wer leistet dann z.B. Deine Krankenkasse? Mit jedem Monat, in dem keine Beiträge entrichtet werden, laufen Schulden auf.


    Solltest Du reich heiraten, genügt m.M.n. die Mitteilung an den Träger, dass Du keine weiteren Transferleistungen mehr benötigst.


    LG nero

    Hallo,


    Morticia schrieb:

    Gelernt habe ich Modeschneiderin.


    Hab´ich auch mal gelernt. Damals hieß das noch Bekleidungsschneider. Da gibt es heute in Deutschland tatsächlich fast keine Stellen mehr.


    Ich hatte damals (Anfang der 90er) noch ein bekleidungstechnisches Studium drangehängt. Damit läuft es heute immer noch recht gut.


    Mortcia, wie wärs denn mit einer Weiterbildung zum Bekleidungstechniker? Oder eine Weiterbildung zum ModellmacherIn bei Müller & Sohn in D´dorf oder München? Damit bekommst Du, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, einen Job.


    Wo bist denn Du ansässig?


    LG chico

    Aber die zeit nach der Ausbildung ist doch bei den meisten Menschen der längste Lebensabschnitt, und das zählt doch.


    Augen zu und durch. Die Ausbildung ist irgendwann beendet und dann lachst Du über das, was Du vor der Ausbildung an Stütze bekommen hast.


    LG chico

    Hallo Sep,
    wenn ich die LL des OLG Schleswig richtig interpretiere, zählst Du den -anderen Kindern-, wie unter 13.1 Strich 2 erwähnt. Strich 1 bezieht sich auf studierende Kinder. Du aber bist in einer beruflichen Ausbildung.


    Demnach wird Deine Aubildungsvergütung nicht um diese 90€ bereinigt.


    Dann ergibt sich...


    Bedarf 670€ - Kindergeld 184€ - Ausbildunsvergütung 580€ = - 94€ Damit deckst Du Deinen Bedarf selber.


    Würde die Ausbildungsvergütung bereinigt, würde sich Folgendes ergeben...


    Bedarf 670€ - Kindergeld 184€ - bereinigte Ausbildungsvergütung (580 -90) - 490€ = -4€ Damit deckst Du auch hier Deinen Bedarf selber.



    Zitat

    Wie kommst du jetzt auf die 18€ Unterhalt chico?


    Da habe ich mich dann wohl verrechnet. Sorry....


    LG chio

    Hallo,


    dem stimme ich so zu. Nur...


    Der pauschale Unterhaltsbedarf eine Azubis mit eigener Wohnung beträgt aktuell 670€. Zu entnehmen ist das den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG unter Punkt 13.1.2. Dann musste man mal sehen, welches OLG zuständig ist. Die Bereinigung der Ausbildungsvergütung, um die 90€ für ausbildungsbedingte Aufwendungen, ist nicht einheitlich geregelt. FFM sieht die Bereinigung z.B. vor, Hamm nicht.


    Sollte sie vorgesehen sein, ergäbe sich ein maximaler Anspruch von ca. 16€. Kindergeld sind übrigens 184€


    Eine Voraussetzung für den Bezug von BAB wäre, dass es dem Antragsteller nicht möglich ist, die Ausbildungsstätte innerhalb von weniger als 2 Stunden (Hin- und Rückfahrt) mit öffentlichen Verkehrsmitten zu erreichen.


    EDIT: der letzte Satz meines Posts bezieht sich nur auf Minderjährige, daher hier nicht zutreffend.


    LG chico

    Guten Abend!


    Um´s mal einfach zusagen, der Differenzbetrag lauft monatlich als Schulden auf, und könnte mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.


    Was aber komisch ist....


    Zitat

    Wenn der Vater gegenüber dem Kind monatlich 257 Euro zahlen muss, aber aufgrund Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen lediglich 133 Euro zahlen kann


    Im Beschluss des Familiengerichts steht, dass der KV 257€ zahlen muss. Das entspricht dem Zahlbetrag der ersten Altersstufe bei einem Einkommen von 1.901 - 2.300€.


    Wenn das Familiengericht von einem solchen Einkommen ausgeht, warum kann der KV dann nur 133€ zahlen? Das entspräche ja lediglich den Leistungen nach UVG.


    Da passt was nicht.


    LG chico

    Hallo,


    in dem von dms verlinkten Thread ist doch alles drin.


    Anspruch auf ALG 1 ist aufgebraucht, weil 12 Monate bezogen.


    Aufnehmen müsst ihr sie nicht, auch wenn unter 25, da bereits ein eigener Hausstand besteht.


    Nach dem Abi kann sie ALG2 beantragen. Ob es dann aber noch mal etwas wird mit dem 2. Ausbildungswunsch ist fraglich. Schließlich hat sie bereits eine Ausbildung absolviert. Das JC würde dann vermutlich versuchen sie in diesen Beruf zu vermitteln.


    LG chico

    Hallo,


    ich würde mal vermuten, dass der Student aus der BG herausfällt, weil der Bezug für Studenten ausgeschlossen ist. Somit nur noch die Eltern ALG2 bekommen, der Student sich über BAföG finanzieren muss.


    LG chico

    Guten Abend!


    michars schrieb:

    Wenn ich meine Miete, Strom, Gas..... ...... (von Lebensmittel fang ich nicht an) nicht bezahlen kann


    Das sind alles Posten, die Du aus Deinem Selbstbehalt bestreiten musst.


    Den Absatz 1 des § 1603 BGB zitierst Du schon. Und wenn Du dann Deine dauerhaften Bemühungen zur gesteigerten Erwerbsobliegenheilt nach Absatz 2 auch belegen kannst, dann greift auch Absatz 1. Aber dazu schreibst Du nichts.


    Eine Nebentätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden, wenn diese nicht den Interessen des Arbeitgebers entgegensteht. Und wen ein AB nur mit 1.500€netto entlohnt, muss er damit rechnen, dass der AN irgendwann andere Einnahmequelle sucht.


    Und Du hast gut gegoggelt, Unterhaltsrückstände könnten in der Tat auch verjähren. Das ist aber nicht der Fall, wenn sie regelmäßig geltend gemacht werden. Das ist ja nun Mitte letzten Jahres passiert. Ich vermute mal, solche "Erinnerungen" wirst Du nun alle 3 Jahre bekommen.


    Du müsstest schon sehr viel "Glück" haben, wenn Du aus der Nummer raus kommst, ohne mehr Einkommen zu generieren.


    Hast Du schon mal einen Fachanwalt für Familienrecht mit Deinem Anliegen konsultiert? Wenn Du wirklich Schadensfallbegrenzug betreiben willst, solltest Du das tun. Du solltest Dir aber bewusst sein, dass im Falle Deines Unterliegens, noch ganz andere Kosten auf Dich zu kommen.


    LG chico

    Guten Abend!


    es wurde doch von dem konsultierten Anwalt schon alles gesagt...


    Zitat

    der mir sagte, dass man da nix machen kann.


    Ist so! Wenn in diesem Fall ein Titel besteht, und dieser zeitweise nicht vollständig bedient wurde, sind Schulden aufgelaufen. Vom dem Titel solltest Du auch gewusst haben, Du müsstest ihn nämlich unterschrieben haben. Es sei denn, es handelt sich um ein Säumnissurteil.


    Unterhalt dann einfach mal 2 Monate nicht zahlen, geht natürlich gar nicht. Das ist echt frech. Du unterliegst ggü. Deinen minderjährigen Kindern einer gesteigerten Erwerbssobliegenheit (§ 1603 Abs.2 BGB). Demnach musst Du alle Dir verfügbaren Mittel einsetzen, um den Mindestunterhalt leisten zu können. Für das 15-jährige Kind wären das aktuell 334€.


    Nach einschlägiger Rechtssprechung bedeutet "alle verfügbaren Mittel"...


    Wöchentliche Arbeitszeit bis zu 48 Stunden.
    Aufnahme eines Nebenjobs.
    Monatlich 20-30 Bewerbungen bundesweit, um einen besser bezahlten Job zu finden.


    I

    Zitat

    st das JA nicht verpflichtet derartige Notlagen zu berücksichtigen?


    Nein, ist es nicht. Ich sehe hier auch keine Notlage. Es ist eine Situation, welche Du selber geschaffen hast.


    Was ich allerdings zu Deinen Gunsten anbringen möchte ist, solange Du mit den laufenden Unterhaltszahlungen an Deinen Selbstbehalt stößt, muss der Rückstand nicht beglichen werden. Laufender Unterhalt geht vor Tilgung der Rückstände.


    LG chico