Beiträge von chico

    Hallo,


    ich denke nicht, dass der bisherige Unterhaltsbetrag an das 14jährige Kind herabzusetzen ist.


    Dein SB ggü. beiden minderjährigen Kindern beträgt 950€.


    Gehe ich von einem monatlichen unterhaltsrelevantem Einkommen von 1.600€ aus, leistest Du an das 14jährige Kind 356€ und auf das neue Kind würde 241€ entfallen.


    Verbleiben 1.003€ und Dein SB ist gewahrt. Wobei auch die 241€ in eurer Familienkasse verbleiben.


    Das Problem bei euch dürfte sein, dass Du aus einem relativ geringen Einkommen eine recht hohe Darlehnslast bedienst.


    Selbst wenn Du in die EK-Stufe 1 der DDT rutschen würdest, fallen immer noch 334€ für das 14jährige Kind an.


    Wenn Du demnächst heiraten solltest, könntest Du die St.Kl. 3 wählen, dann würde sich Dein Netto-EK etwas erhöhen. Allerdings würde das unterhaltsberechtiget Kind daran ebenfalls partizipieren, wenn Du dadurch in eine höhe EK-Stufe kommst.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    für meinen 15-jährigen Sohn ist das der Unterhalt den ich alleine zahlen muss


    Ja, denn für das minderjährige Kind bist Du allein barunterhaltspflichtig. Der Betrag kann aber bei der Quotelung für das volljährige Kind vorab in Abzug gebracht werden.


    Das volljährige Kind in Ausbildung hätte, bei eurem addierten EInommen, einen Anspruch von 664€. Darauf angerechnet wird das volle Kindergeld und die Netto-Azubivergütung, abzüglich 90€.


    Verbleibt also ein Restbedarf von 70€ für das volljährige Kind. Dieser wäre, je nach Leistungsfähigkeit, zwischen beiden Elternteilen zu quoteln.


    KV 2.100 - 377 = 1.723 - 1.150 = 573€ : 1.223 X 70 = 33€
    KM 1.800 - 1.150 = 650€ : 1.223 X 70 = 37€


    KV haftet mit 33€, KM haftet mit 37€.


    LG chico

    Hallo,


    der Abzug des hälftigen Kindergeldes ist nach § 1612b BGB korrekt. Von dem Tabellenbetrag der DDT kann das halbe Kindergeld abgezogen werden. Die Zahlbeträge findet man in den Links zur DDT ganz untern.


    Wenn das 13jährige Kind nun beim Vater wohnt, braucht er keinen Unterhalt mehr für dieses Kind an Dich zu leisten. Vielmehr müsstet Du nun für dieses Kind Unterhalt an den Vater leisten.


    LG chico


    Das sich Unterhaltsforderungen gegeneinander aufheben ist nicht richtig. Beide Kinder haben ihren eigenen Unterhaltsanspruch. Dieser kann nicht miteinander verrechnet werden.

    Hallo Ossana,


    1. in der Regel schon. Allerdings hat der KV ggü. der KM einen Selbstbehalt von 1.050€. Da sollte also nicht mehr viel übrigbleiben für den Trennungsunterhalt/Ehegattenunterhalt.


    2. siehe 1. hat vermutlich keinen Einfluss auf den Unterhalt, weil ALG 2 beantragt werden müsste.


    3. vermutlich ja.


    4. abhängig von der Eheform. Zugewinn oder Gütertrennung?


    LG chico