Hallo cruze,
das 8jährige Kind hätte Anspruch auf den Mindestunterhalt in Höhe von 272€.
Da der Unterhaltspflichtige einen SB von 950€ hat könnte der Mindestunterhalt nicht geleistet werden.
Nun wäre zu sehen, welche Qualifikation der Unterhaltspflichtige hat, und weches Einkommen von ihm erwirtschaftet werden könnte.
Hier greift der § 1603 (2) BGB. gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Weist der Unterhaltspflichtige dauerhaft nach, dass es ihm nicht möglich ist, ein höherer Einkommen zu erwirtschaften, wird er zum Mangelfall und leistetden Betrag, der oberhalb von seinem SB verbleibt.
Als Nachweis zur Erbrinung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit werden von den Famimliengerichten regelmäßig Bemühungen zum Ausweiten der Arbeitszeit auf bis zu 48 Std in der Woche, ein Nebenjob und/oder 20-30 Bewerbungen monatlich um eine besser bezahlte Stelle zu finden gefordert.
Werden diese Bemühungen dauerhalt nachgewiesen und führen dennoch nicht zum Erfolg, wäre ein Mangelfall gerechtfertigt.
LG chico