Guten Morgen!
Wie sundown schon schreibt, sind solche Fälle immer eine gerichtliche Einzelfallentscheidung, wenn denn keine außergerichtliche Einigung gefunden werden kann.
Das Problem wird in diesem Fall das JobCenter sein. Bei dem Bezug von Tansferleistungen, hier Hartz4, wird der Träger immer darauf bestehen, dass der volle Kindesunterhalt gefordert wird.
Bei dem genannten Netto-EK von 1.700€ ist die eingruppierung in der EK-Stufe 2 augenscheinlich richtig. Es wäre aber zu fragen, ob Anma seber einkommen erwirtschaftet, oder bei der Stufung zu berücksichtigen wäre. Sollten die genannten 1.700€ noch nicht bereinigt sein, wäre auch der Weg zur Arbeitsstätte noch als berufbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen.
Ich vermute daher, dass der unterhaltspflichtige Vater in der EK-Stufe 1 einzustufen wäre. Demnach wäre nur der Mindestunterhalt in Höhe von 334€ fällig.
Ob darüber hinaus noch Kosten für den Umgang geltend gemacht werden könnten, ist, wie scon gesagt wurde, eine Einzelfallentscheidung. Aber eigentlich sind die Kosten des Umgangs ja schon bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
Nur was wurde da irgendwann mal berechnet? Der Mindestunterhalt entspricht ja lediglich dem doppelten sächlichem Existensminimum, wie es in § 1612a BGB beschrieben ist. Und warum eigentlich dem doppelten Existensminimum?
Aber zurück zur Frage. Ich würde hier den Mindestunterhalt von 334€ ansteben. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist mit einem hohen Kostenrisiko verbunden, in Falle des Unterliegens. Ob das lohnt, kann ich nicht abschätzen. Ein RA würde vermutlich zur Klage raten, aber der bekommt seine Kostennote in jedem Fall beglichen.
LG chico