Beiträge von chico

    Guten Abend,


    wenn der KV hier nun eine höheres Einkommen erziehlt, muss der das dem JA melden. In diesem Fall nur, weil er nicht den Mindestunterhalt leistet. Sonst sind höhere Einkommen nicht meldungspflichtig.


    Meiner Ansicht nach, muss der KV höheren Unterhalt leisten, ab dem Zeitpunkt, an dem er mehr Einkommen hatte.


    LG chico

    Hallo Bann,


    sind das nur mündliche Aussagen oder entnimmst Du die Informationen einem schriftlichen Bescheid?


    Mündlich ist immer Käse. Anstrag stellen, Bescheid abwarten. Da muss es dann begründet werden. Wenn Du damit nicht einverstanden bist, wäre der Bescheid beschwerdefähig.


    Warum die Fahrtkosten innerhalb Deines Wohnortes nicht übernommen werden ist mir schleierhaft. Alles andere, so meine ich, ist so richtig.


    LG chico

    Hallo ostwestfale,


    Zitat

    Könnte ich als als Stiefvater gegen den KV klagen?


    Kommt auf den Grund der Klage an. In familienrechtlichen Dingen sicher nicht.


    Zitat

    Aussicht auf Erfolg?


    Nein. Weil es Dich aus rechtlicher Sicht betrachtet nichts angeht. Aus moralischer Sicht sei es anders zu bewerten.


    Die Tochter ist ganz allein für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche verantwortlich. Sie ist die einzige, die klagen könnte.


    LG aus Herford

    Hallo,


    zunächst müsste geklärt werden, welches Recht hier anzuwenden ist. Wenn alle beteiligten in der Schweiz leben, wäre sicher das Schweizer Familienrecht anzuwenden. Kennt sich damit jemand aus? Ich nicht. Gibt es in der Schweiz eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit? Und wie errechnet sich der Anspruch des Kindes? Ist es in der Schweiz auch so, dass die Kosten der Kinderbetreuung, soweit sie über das normale Maß hinausgehen, Mehrbedarf des Kindes sind?


    LG chico

    Guten Abend,


    ich würde es so sehen....


    Kinder nicht mehr privilegiert, damit SB bei 1.150€.


    Tochter1 Unterhaltsanspruch 670€ abzüglich BAföG 77€, verbleiben 593€.


    Tochter2 Unterhaltsanspruch 670€ anzüglich Kindergeld, welches an die Tochter auszukehren ist, Restbedarf 486€. Da muss dann noch das gewährte BAföG abgezogen werden.


    Vater hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.598€. Abzüglich SB 1.150 verbleibt eine Verteilmasse von 1.448€.


    Der Vater würde hier in der Lage sein, den Restbedarf beider Töchter zu decken. Für Tochter1 593€. Für Tochter2 486€ - BAföG.


    Und noch mal...


    Zitat

    Leider geht aus deinem bisherigen Text nicht hervor,
    wieviel der Vater aufgrund der BAföG-Berechnung zu zahlen hätte.


    Das ist für die Berechnung der Haftungsanteil völlig egal. Die entgültige Berechnung der Haftungsanteil zum Unterhalt wird ausschließlich nach BGB vorgenommen.


    Beide Töchter haben einen pauschalen Unterhaltsanspruch von 670€. Soweit dieser nicht duch KiGe oder BAföG gedeckt ist, besteht Anspruch ggü. dem hier leistungsfähigen Elternteil in voller Höhe.


    Wenn der KV hier nur lediglich 200€ je Kind leistet, ist das entschieden zu wenig.


    LG chico

    Guten Abend & hallo dms,


    Zitat

    Dieser Betrag entspricht dem BAföG-Bescheid (vateranteil)


    Wobei der Haftungsanteil lt. BAfög-Bescheid, unterhaltsrechtlich nach BGB, nicht interessiert. Wenn da steht, KV haftet mit 200€ hat der Betrag zur Berechnung des Restbedarfs nichts zu sagen.


    Zitat

    wir sind immer noch im Recht BAföG.


    Hier ja!


    Der KV wird seine Unterhaltsverpflichtung aber vermutlich im BGB suchen. Und da wäre es zunächst interessant zu wissen, ob es vorranige Unterhaltsberechtigte gibt.


    Und auch meine weiteren Fragen...:)


    LG chico

    Guten Morgen,


    da stellt sich zunächst mal die Frage, ist der KV denn überhaupt leistungsfähig?


    Durch das Studium rutschen die Töchter nach § 1609 BGB in den 4. Rang. Hat der KV noch weitere Kinder, oder eine unterhaltsberechtigte Ehefrau, wären diese vorrangig zu bedienen.


    Wie hoch ist denn das Einkommen des KV, dass unter Berücksichtigung der erwerbslosen KM, lediglich 125€ BAföG geleistet wird?


    Haben die Kinder eine eigene Wohnung?


    Die ältere Tochter scheint schno mindestens 25 Jahre alt zu sein. Warum ist sie da erst im 3. Semester. Wie sieht die bisherige Vita der Tochter aus?


    Fragen über Fragen, bitte mal beantworten, dann kann man weiter sehen.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    Außerdem, weiß ich nicht, warum ich überhaupt jemals den Titel herausgeben muß, er hat doch einen eigenen, meinen rücke ich nicht raus.


    Bockig werden nützt nichts. Im Übrigen ist es nicht Dein Titel, da dieser mit erreichen der Volljährigkeit auf das Kind übergegangen ist. Wenn dem Grunde nach kein Anspruch mehr besteht, ist der Titel mit Verzichtserklärung an den bisherigen Unterhaltsschuldner herauszugeben. Was sollte Kind damit auch noch wollen?


    Wenn das Kind dann der Meinung ist, es hätte noch einen Anspruch ggü. beiden Elternteilen, muss es diesen fordern und dem Grunde und der Höhe nach begründen. Da könnte man den Vater ja gleich mit Herausgabe des Titels, für eine Auskunft nach § 1605 BGB in Verzug setzen.


    Ich teile hier die Ansicht von dms. In seinem Post ist es sehr schön erklärt. Das Kind hat die Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe erfolgreich abgeschlossen. Die weitere Ausbildung zum Koch ist nach BAB nicht förderwürdig. Denmach würde ich einen Unterhaltsanspruch nach BGB ausschließen.


    Zitat

    Diese 2. Ausbildung macht er doch auch nur, um seine Arbeitsmarktchancen zu erhöhen. Mit der 1. Ausbildung, bekam er nur 400,00€-Jobs angeboten.


    Das kann aber nicht zu Lasten der Eltern passieren. Da hätte sich das Kind am Anfang der Ausbildung erkundigen können, wie die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind.


    LG chico


    Auch und übrigens, sollte die Herausgabe des Titels verweigert werden obwohl kein Anspruch mehr besteht, läge das Kostenrisiko im Falle eines Unterliegens allein auf seiten des Kindes.

    Hallo,


    wenn das Einkommen von 1.800€ schon bereinigt ist, dann ja.


    Sollte es noch nicht bereinigt sein, müssten noch berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Entweder mit 5% des Netto-EK pauschal oder die wenn höher, die nachgewiesenen Kosten. Auch die Abzahlung des Hauses könnte bereinigend angesetzt werden.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    Falls es soweit ist werde ich wohl ran müssen


    Nene, auch dann nicht. Wie ich schon schrieb, bist Du im Rahmen des Elternunterhalts nicht leistungsfähig.


    Hier werden zunächsz alle anderen Unterhaltsberechtigten, wie z.B. eigene Kinder, berücksichtigt. Außerdem wird das Einkommen noch um berufsbedingte Aufwendungen und sekundäre Altersvorsorge bereinigt. Dann beträgt der SB zum Elternunterhalt 1.500€ plus die Hälfte des übersteigenden Betrages.


    LG chico

    Hallo,


    wenn der tatsächlich Mietzins den im SB berücksichtigten überschreitet, muss nachgewiesen werden, dass es nicht möglich ist, am Wohnort eine entsprechende Wohnung anzumieten. Wenn das nicht gelingt, sind die übersteigenden Kosten i.d.R. aus dem SB zu leisten.



    Zitat

    Bisher erhielt er von der Kindesmutter keinen Unterhalt für den Sohn, da ihr Einkommen nicht ausreichend war. Nun hat er eine Zusage, dass sie versuchen wird, in Zukunft 100 EUR zu zahlen. Es bestehen jedoch Zweifel, ob sie diese Zusage halten wird.


    Das würde ich anders regeln. beim JA eine Beistandschaft für das Kind einrichten und den vollen Unterhalt von der KM fordern lassen. Die KM unterliegt ggü. dem minderjährigen Kind der gesteigerten Erwerbsobliegenheit und ist damit gehalten, alles ihr mögliche zu unternehmen, um den Mindestunterhalt leisten zu können. Für das 8jährige Kind wäre das ein Zahlbetrag von 272€


    Im Rahmen der Beistandschaft würde dieser Anspruch auch tituliert werden. Dieses ist für Dich kostenlos.


    LG chico

    Guten Morgen,


    ich schließe mich den vorstehenden Meinungen an Du solltest nicht in den von Dir gewählten Nick verfallen ;-)


    Mit den genannten Einkünften der Mutter und des Stiefvaters würden keine Transferleistungen bewilligt werden. Außerdem seid ihr, Du und Deine Schwester, im Rahmen des Elternunterhalts nicht leistungsfähig, da eure genannten Einkommen den Selbstbehalt zum Elternunterhalt unterschreiten.


    LG chico

    Hallo FrlBird,


    na, dann kennen wir jetzt schon mal Deinen Bedarf. Als Azubi mit eigenem Hausstand hast Du einen pauschalen Unterhaltsbedarf von 670€. Darauf angerechnet wird das volle Indedrgeld, welches Du ja bereits erhälst.


    Restbedarf 486€. So, BAföG hast Du bereits beantragt. Da musst Du nun mal den Bescheid abwarten. Wenn BAföG gezahlt wird, ist das ebenfalls voll auf den Bedarf anzurechnen. Den Restbedarf musstet Du dann von beiden Elternteilen, je nach ihrer Leistungsfähigkeit, fordern.


    Wie bist DU denn zur Zeit krankenversichert?


    LG chico

    Hallo Fräulein Vogel,


    welche Aubildung machts Du denn? Schulisch oder beruflich? Erhälst Du eine Ausbildungsvergütung?


    Wo Wohnst Du? Noch bei einem Elternteil oder hast Du eine eigene Wohnung?


    Erhälst Du das Kindergeld? Und ist Dir bekannt, dass seit Deiner Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind?


    Das mit dem verklagen würde ich zunächst mal lassen. Im schlimmsten Fall trägst Du alle Kosten eines solchen Rechtsstreits.


    Aber beantworte zunächst mal meine Fragen.


    LG chico

    Hallo lirafe,


    dein Post ist in mehreren Punkten nicht richtig.


    Zitat

    Auf alle Fälle solltest du zunächst - so dumm sich das anhört -, deine Eltern beanspruchen.


    Richtig, und zwar in der von mir errechneten Höhe von 36€.


    Zitat

    weil es ja dieses BAB bzw. dieses Bafög gibt: Falsch gedacht! Bevor du irgendwelche Mitteln aus öffentlichen Kassen beantragst, sind zunächst immer die Eltern zuständig,


    Falsch. Das ist bereits mehrfach ausgeurteilt worden. BAföG ist vorrangig zum Unterhalt zu beantragen. Dazu kannst Du Dir z.B. mal dieses Urteil des OLG Schleswig ergoogeln:


    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen
    Entscheidungsdatum: 24.08.2005
    Aktenzeichen: 15 UF 75/05


    Und auch bei der Unterhsaltshöhe von 670€, für unterhaltsberechtigten Kindern mit eigener Wohnung, irre ich nicht. Wie schon geschrieben ist es im Punkt 13.1.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG geregelt. Dort heißt es:


    Zitat

    Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 670 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.


    Wenn Dei studierender Sohn mehr erhält, könnte das an den Kosten einer studentischen Krankenversicherung liegen.


    LG chico

    Hallo,


    ist doch ganz einfach. r2d2 möchte eine eigene Wohnung beziehen. Damit pauschalisiert sich sein Unterhaltsanspruch auß 670€.


    Da er in einer eigenen Wohnung wohnt, wird sein Ausbildungegehalt nicht mehr bereinigt. Auf den Anspruch wird daher das volle Kindergeld, welches an ihn weiterzuleiten wäre, angerechnet, sowie die volle Ausbildungsvergütung.


    Ergibt sich 670 - 184 - 450 = 36€ Restanspruch ggü. den Eltern.


    Zitat

    Wisst Ihr ungefähr wie viel Euro ich fordern kann?


    Ja, 36€!


    Zitat

    Da gabs doch so eine Düsseldorfer Tabelle, wenn ich mich nicht recht irre.


    Du irrst nicht. Die gibt es noch immer. Allerdings möchtest Du ja in einer eigenen Wohnung leben. Daher ergibt sich Dein Unterhaltsanspuch aus dem Punkt 13.1.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG. Damit ist Dein Bedarf bei 670€ gedeckelt.


    LG chico

    Hallo,


    das hatte ich zunächst auch gedacht. Aber...


    ...von den dann 3 Personen werden ja vermutlich nur 2 Personen Hartz4 Bezieher sein. Gilt denn dann nicht die Größe von max. 60qm? :confused:


    LG chico