Beiträge von chico

    Hallo turtle,


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    Ich schlafe doch gar nicht? Wer träumt denn schlecht?


    Ich hatte nur den Nick der TS übersetzt und wollte wissen, wie die TS zur Zeit ihre Tage verbingt. Schule? Ausbildung? Nichts?


    Zitat

    demzufolge IN einem anderen Forum, oder?


    Da hätte mich nur interessiert, in welchem Forum. Hier auf SL hatte keine weiteren Infos zur TS gefunden.


    Zitat

    Wieso sollte Bafög für einen Schulbesuch nicht möglich sein?


    Grundsätzlich könnte es BAföG geben. Aber dazu sollte man wissen....


    Zitat

    wie die TS zur Zeit ihre Tage verbingt. Schule? Ausbildung? Nichts?


    LG chico

    Hallo turtle,


    wenn aber die TS mit 25 noch Schülerin ist, und bisher ohne Berufsausbildung, dann wäre die Vita dermaßen verwurkst, dass ein Anspruch auf Unterhalt ggü. den Eltern verwirkt sein könnte / wäre. Außerdem scheint sich die TS ja nicht in Ausbildung zu befinden. Damit auch BAföG bzw. BAB nicht möglich.


    Zitat

    lt. einem anderen Forum ist sie noch Schülerin


    Wo findest Du so etwas?


    Was macht denn der Albtraum im Moment?


    LG chico

    Hallo nightmare,


    ab dem 25. Lebensjahr musst Du keine besonderen Grunde mehr anführen um aus der elterlichen Wohnung auszuziehen und Dein weiteres Leben vom Steuerzahler finanzieren zu lassen.


    Du solltest aber dringend über Deine Lebensplanung nachdenken, damit Dein weiteres Leben nicht Deinem Nick entspricht.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    schon gelesen dass das jugendamt nur einmal im jahr sich die lohnscheine anfordern darf


    Das ist nicht richtig. Nach § 1605 BGB hat der Auskunftspflichtige, auf Verlangen, die Auskunft alle 2 Jahre zu leisten.


    Da der Auskunftspflichtige hier aber eine wesendliche Erhöhung seiner Einkünfte haben dürfte, ist Absatz 2 dieses genannten § zutreffend.


    Deu Unterhaltspflichtige müsste also Auskunft erteilen.


    Ist beim JA eine Beistandschaft eingerichtet? Notfalls musst Du Dich beim Abteilungsleiter des JA beschweren.


    LG chico

    Guten Abend,


    ich lasse jetzt mal den vorstehenden Plumperquatsch außen vor... Außnahmen sind gegeben...


    Medizinisch notwendige Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen. Dazu wir zunächst eine 20%ige Eigenleistung erforderlich, weche aber nach erfolgreicher Behandlung erstattet wird.


    Wenn es hier jetzt eine Rechnung über Leistungen des Kieferortopäden gibt, welche nicht durch die KK beglichen wird, so sind das Sonderwünsche, welche wohl durch das Betreuungselternteil beauftragt wurden. Demnach hätte auch das Betreuungselternteil diese Leistungen zu 100% zu begleichen.


    Eine Kostenübernahme durch das andere Elterteil würde ich ausschließen. Es sei denn, das Umgangselternteil hat den Sonderwünschen zugestimmt. Es gilt die uralte Regelung... wer die Musik bestellt, der zahl auch dafür....


    LG chico

    Hallo Didi,


    Zitat

    Berufsbedingte Aufwendungen und sekundäre Altersvorsorge kann ich doch in Höhe von je 5 % in Abzug bringen? Das wären dann ca. 2040 €


    Den Satz verstehe ich nicht?


    Gehen wir mal von einem netto-EK von 1.933€ aus. Davon kannst Du 5% für berufsbedingte Auswendungen in Abzug bringen, oder die nachgewiesenen Kosten, wenn höher. Wie weit ist Dein Weg zur Arbeit? Welches OLG ist zuständig? Wenn Du sekundäre Altersvorsorge betreibst, kannst Du diese mit bis zu 4% vom Brutto-EK abziehen.


    Dann ziehst Du noch den Unterhalt für die Kinder ab. Diesen aber, m.M.n., nur in Höhe des Mindestunterhalts. Dann verbleibt ein unterhaltsrelevantes netto-EK von 1.221€. Für den Trennungsunterhalt würden dann 171€ verbleiben.


    Das aber nur für das Trennungsjahr. Für den Zeitraum nach der Scheidung musste der zukünftige ex seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt schon geaustens begründen.


    LG nero

    Hallo,


    Zitat

    Wenn der skizzierte Fall also aus Sicht des Unterhaltsrechts behandelt wird: Bestünde Unterhaltspflicht von Seiten der Eltern?


    Nein. Aus Sicht des Unterhaltsrechts nach BGB besteht kein Anspruch mehr auf Unterhalt von den Eltern. Zumal der Vater des Kindes vorrangig bzum Unterhalt verpflichtet ist. Außerdem baut die Ausbildung fachlich nicht auf die bereits abgeschlossene, schulische Ausbildung auf.Ein Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern ist hier auszuschließen.


    Wer fragt denn hier? Kind? Dann würde ich raten, lass es sein. Eine Klage auf Unterhalt würdest Du verlieren. Kostenrisiko liegt dann gesamtheitlich bei dir.


    Fragen die Eltern... abwarten. Das Kind muss seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach begründen. Auf Grund der abgeschlossenen Ausbildung wird das nicht gelingen.


    LG chico

    Hallo Didi,


    dann solltest Du zum 01.01.2013 Deine Steuerklasse wechseln. Solange ihr noch verheiratet seid, wäre da wohl die StKl 4 angebracht. Damit minderst Du zwar Dein Netto-EK, es mindert aber auch die Chance für Trennungsuterhalt für den Ex-Mann.


    Mit StKl1 wirst Du vorsaussichtlich ein Netto-EK von ca. 1.800€ haben. Da Dein Ex-mann keinen Kindesunterhalt leistet, wären die Unterhaltsbeträge der Kinder davon abzuziehen. Auch berufsbedingte Aufwenungen und sekundäre Altersvorsorge wäre in Abzug zu bringen. Dann verbleiben vielleicht noch ca. 1.650€ unterhaltsrelevantes Einkommen.
    Dann ergibt sich folgende Rechnung. 1.650 - 272 (Unterhalt für Kind 11) - 225 (Unterhalt für Kind 4) = 1.153€


    Da Dein SB ggü. dem Ex 1.050€ beträgt, wären maximal 103€ für den Trennungsunterhalt verfügbar.


    Das ist aber nur eine überschlägige Rechnung. In Unwissenheit der genauen Zahlen, kann ich keine genauere Aussage treffen.


    Wenn Du es genauer wissen möchtest, wäre es erforderlich Zahlen zu kennen.


    LG chico

    Guten Abend,


    sehe ich auch so.


    Es ist bereits eine schulische Ausbildung absolviert. Damit kein weiterer Anspruch auf Unterhalt von den Eltern. Darüber hinaus, wäre der Kindesvater vorrangig zum Unterhalt verpflichtet.


    Und wenn hier mit einer aufbauenden Ausbildung argumentiert werden sollte, so ist der Weg falsch.


    Hier: Realschule - schulische Ausbildung - Erlangen der Fachhochschulreife - Studium?


    Geht so nicht. Nach der Realschule gab es die Voraussetzung zum Studium nicht und das Kind hat eine Ausbildung absolviert. Damit musste der Unterhaltspflichtige nicht mehr damit rechnen, dass er erneut unterhaltspflichtig wird.


    So bestünde weiter ein Unterhaltsanspruch: Realschule - Erlangen der Fachhochschulreife - Ausbildung - Studium


    In dem Fall müsste dem Unterhaltspflichtigen klar sein, dass das Erlangen der Fachhochschulreife, nach der Realschule, dazu dient, später ein Studium aufzunehmen und die Ausbildung, wenn denn dem Studium fachgleich, ein Vorschritt zum Erlangen der Gesmatausbildung ist.


    Ich hoffe, das war so verständlich.


    LG chico

    Hallo blubblubb,


    wie Mr. Ahnungslos schon schrieb, keine Panik.


    Die KM des Kindes kann in keinster Weise auf euer Haus Zugriff nehmen. Warum auch?


    Um absolute Gewissheit zu haben, dass auch im Todefall Deines Mannes, kein Pflichtteil ausgezahlt werden muss, solltet ihr bei einem Notar Folgendes notariell beurkunden lassen. Haben meine Frau und ich auch so gemacht.


    Ihr lasst das Haus auf komplett auf Dich umschreiben. Weiter wird in dem Vertrag vereinbart, dass die Umschreibung rückgängig gemacht wird, solltet ihr euch trennen.


    Sollte Dein Mann versterben, wenn ihr noch verheiratet seid, dann gibt es nichts zu erben für das Kind. Und Du musst Dich nicht mit dem Kind und der Verflossenen rumschlagen.


    LG chico

    Hallo,


    dem ist nichts hinzu zu fügen. Kurz gesagt, medizienisch notwendige Leistungen übernimmt die KK mit einer 20%igen Eigenbetreiligung, welche bei erfolgreicher Behandlung erstattet wird.


    Wenn die KK hier nur die Häfte der Kosten trägt, hat der Kieferorthopäde einige Leistungen als "nice to have" eingebaut.


    OT
    Horst, ich lese Deine Beiträge immer wieder sehr interessiert. Könntest Du, der besseren Lesbarkeit wegen, da gelegentlich mal ´nen Absatz einbauen?
    OT ende


    LG chico

    Hallo,


    ich denke, der TS wird hier nicht umherkommen, sich der Hilfe eines Fachanwalts für Familien- und Sozialrecht zu bedienen. Sollte sich A nicht rechtskonform verhalten, wäre er damit schadenersatzpflichtig und hätte die Kosten von B zu tragen.


    Kann es sein, dass wir hier lediglich von einem Betrag um die 20€ sprechen?


    LG chico

    Hallo,


    diese Darstellungen mit A und B und bestenfalls auch noch C sind so schwierig zu lesen. Muss dass so sein?


    Das Kind ist hier volljährig. Damit entfällt der Auskunfsanspruch von B gegenüber A. Allein das Kind hat Anspruch nach § 1605 BGB ggü. beiden Elternteilen. Es sind ja auch beide Elternteile barunterhaltspflichtig.


    Das Kind muss seinen Unterhaltsanspruch ggü. beiden Elternteilen den Grunde und der Höhe nach begründen. Was macht das Kind zur Zeit?


    Zitat

    Wenn nämlich Elternteil B die Auskunft gerichtlich einholt, muss er erst einmal zahlen


    Muss B nicht. B kann schlichtweg keine Auskunft verlangen. Nur das Kind. Das Kind würde vermutlich VKH bewilligt bekommen.


    Und wenn A hier Stallungen für Pferde sucht oder was auch immer, ist doch unterhaltsrechtlich nicht rellevant. § 1605 (2) BGB greift hier überhaupt nicht. Absatz 2 ist nur dann relevant, wenn sich wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Durch eine Anzeige zur Anmietung von was auch immer, ist das nicht gegeben.


    Zitat

    Insofern ergibt sich ein neuer berechtigter Auskunftsanspruch von Elternteil B gegen Elternteil A.


    Nein, wie schon geschrieben B hat ggü. A keinen Anspruch auf Auskunft.


    LG chico

    Hallo,


    m.M.n. bekommst Du vom Jobcenter keine Krankenversicherung, wenn Du nicht auch Leistungen beziehst. Wenn Du mit Deinem LG in einer BG lebst und der LG genügent Einkommen erwirtschaftet, wäre ein Leistungsbezug ausgeschlossen und damit auch die Krankenversicherung. Was die noch bestehende Ehe Deines LG damit zu tun hat, erschließt sich mir nicht.


    Und was GG52 da anspricht, sehe ich ebenso. Seit dem 01.01.2009 besteht in Deutschland die Krankenversicherungspflicht. Wenn Du Dich bei einer KK versicherst, wirst Du die Beiträge der letzten 2 Jahre nachzahlen müssen.


    LG chico

    Hallo,


    in der tat Experten.


    Denn das hier...


    Zitat

    Von der Wohnung der Eltern aus komme ich aber nicht zur Arbeit.


    ...ist mit ein ausschlagebendes Kriterium für die Bewilligung von BAB. Ein weiteres wäre die Einkommenssituation des Antragstellers.


    LG chico

    Hallo barto,


    als Azubi mit eigener Wohnung hast Du einen Unterhaltsanspruch von 670€. Siehe dazu Punkt 13.1.2 der Leitlinien der OLG.


    Diesen deckst Du mit Ausbildungsvergütung und KiGe selber. Von Deinen Eltern ist daher nichts zu holen.


    Zitat

    in eine eigene Wohnung ziehen die mich 480 Euro Warmmiete kosten wird(das sind hier in der Gegend die normalen Preise für eine 1Z Wohnung)


    Wo ist das? ich zahle für eine 1-Zimmer Wohnung um Großraus Stuttgart/Heilbronn 280€ weil ich dort in der Woche arbeite. Das wäre auch der Satz, der in den 670€ berücksichtigt ist.


    Ein Zimmer in einer WG könnte eine Alternative sein.


    LG chico