Beiträge von chico

    Hallo Kitty,


    Zitat

    Und reicht das Geld dann noch zum leben??


    das ist sicherlich auch davon abhängig, welches Einkommen Dein Freund erwirtschaftet.


    So, wenn Du von zu Hause ausziehst, hast Du einen Unterhaltsanspruch von 670€. Darauf angerechnet wird das Kindergeld in voller Höher, welches dann an Dich auszukehren ist. Verbleibt ein Restbedarf von 486€.


    Dann müsstest Du zunächst, vorrangig zum Unterhalt, BAföG beantragen. In Deinem Fall Schüler-BAföG. Die Voraussetzunge dazu ergoggelst Du Dir bitte.


    Wird BAföG gewährt, mindert es Deinen Anspruch ebenfalls in voller Höhe. Wenn dann noch ein Restbedarf bis 670€ verbleibt, wäre dieser, je nach Leistungsfähigkeit, durch Deine Mutter und Deinen Vater zu decken.


    Zitat

    Wird mein mietanteil überhaupt übernommen?


    Wieso sollte Deine Miete, von wem auch immer, übernommen werden? Es geht hier ja nicht um ALGII und Kosten der Unterkunft. Darauf hast Du keinen Anspruch.


    670€ mehr kommt nicht rum. In dem Betrag ist ein Mietkostenanteil von 280€ enthalten. Oh, zusätzlich dazu hätten Deine Eltern noch die Krankenversicherung zu erbringen.


    LG chico

    Hallo,


    ich finde es erstaunlich, dass der Vermieter hier Mietkosten erstattet. Das ist schon anständig. In anderen Fällen müssen die Mieter solche Sanierungsarbeiten bei voller Miete aushalten. Dabei sollen dann solche Arbeiten nur dazu dienen die Mieter aus dem Haus zu scheuchen, um später einen höheren Mietzins zu erwirtschaften.


    Und natürlich, wie lacki schreibt, ist die Rückzahlung dem Jobcenter zu statten.


    Sieh es mal so, ihr habt jetzt für Umme ein neues Bad, neue Heitzung und neue Fliesen in der Küche. Ist doch was.


    Wir haben letztes Jahr nur unser Bad renovieren lassen. Boden raus, Fliesen raus, alles raus. Da haben wir auch 8 Wochen auf einer Baustelle gelebt, und dafür habe ich noch 14.000€ bezahlt.


    LG chico

    Hallo,


    die Aussagen der Dame vom Amt sind schlicht weg falsch. Wenn der Kindesunterhalt tituliert ist, findet er auch Berücksichtigung. Siehe Beitrag von GG52.


    Zitat

    Ausserdem stehe mein Mann jetzt in der Pflicht mich zu ernähren.


    Auch diese aussage ist rechtlich nicht richtig, da sein minderjähriges Kind Dir im Rang vorgeht. § 1609 BGB. Erst wenn der Mindestunterhalt des KIndes gesichtert ist, bist Du dran.


    Wenn der KU aber nicht tituliert ist, dann wird´s schwierig.


    LG chico

    Guten Abend!


    Zitat

    Beim BAB reicht es aus, wenn man 18 ist und eine eigene Wohnung hat.


    Stimmt. Vielen Dank für die Berichtigung. Ich hatte die Voraussetzungen bei Minderjährigen im Kopf.


    LG chico

    Hallo,


    wer zahlt denn die Verpflegung in dem Internat?


    In dem Satz von 306€ werden auch Kosten für Lebensmittel enthalten sein. Sollten diese schon von anderer Stelle gedeckt werden, wäre der junge Mann mit 290€ gut bedient.


    Kindergeld sind übrigens nur 184€.


    LG chico

    Hallo,


    Anspruch auf BAB besteht dann, wenn der Azubi eine Wohnung in der Nähe der Ausbildungsstätte beziehen muss, weil ein Erreichen der Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung nicht zumutbar wäre.


    Eine Wohnung im Haus neben den Eltern anzumieten, ist also nicht ausreichend.


    Ein Strecke von 35 km (einfache Fahrt) sollte auch durchaus hinnehmbar sein.


    Ich sehe hier keine Möglichkeit auf BAB.


    LG chico

    Hallo,


    die Aussage von Birgit möchte ich ein wenig berichtigen.


    Der Anspruch des TS errechnet sich aus dem addierten Einkommen beider Elterteile, deren SB jeweils mit 1.200€ anzusetzen ist. Damit ist die Mutter nicht leistungsfähig und ihr Einkommen bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.


    Der Vater hat ein Einkommen von 1.500€ und zahlt davon Unterhalt an 2, vermutlich vorrangige, weil minderjährig, Geschwister. Damit ist auch der Vater nicht leistungsfähig.


    Würden wir mal unterstellen, der Vater wäre leistungsfähig, würde sich der Bedarf des TS nach der EK-Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle berechnen. Damit hätte er einen Anspruch in Höhe von 488€. Darauf angerechnet wird die Ausbildungsvergütung, bereinigt um 90€ für ausbildungsbedingte Auswenungen. Ebenso wird das volle Kindergeld auf den Bedarf des TS angerechnet.


    Es kann also festgestellt werden, dass der TS seinen Bedarf mit Ausbildungsvergütung und Kindergeld selber deckt. Eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht daher nicht mehr.


    Birgit


    Woher nimmst Du den Bedarf von 667€?


    LG chico

    Hallo,


    wenn Du einen zweiten Minijob annehmen würdest, würde Dein Einkommen über der steuer- und sozialversichrungesfreien Grenze von 400€ liegen und damit würden beide Einkommen steuer- und sozialabgabenpflichtig werden. Also nur einen Minijob.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    Warum sollen dann bei mir die vollen 1400 Euro Wohnwert angerechnet werden?


    Die 1.400€ werden nicht voll angerechnet. Angerechnet wird... 1.400€ minus Zinsbelastung. Die Differenz dazu ist unterhaltsrelevantes Einkommen.


    LG chico

    Hallo,


    Zitat

    weil die 150qm Wohnfläche nicht komplett von mir genutzt werden?


    Wer nutzt denn die Wohnfläche noch?


    Zitat

    Denn von dem Wohnwert kann ich ja nicht herunterbeissen und mir nichts zum Anziehen kaufen.


    Das nicht, aber Du sparst dadurch den Mietzins welcher in Deinem SB berücksichtigt ist. Im Gegenzug mindert der Darlehnszins den Wohnvorteil.


    LG chico

    Hallo,


    m.M.n. rechnest Du falsch.


    Du musst den Wohnwert dem Netto-EK hinzu rechnen. Darum wird dieser ja ermittelt Dann ziehst Du die PKV, die Zinsen für das Darlehen, berufsbedingte Aufwendungen und den Kindesunterhalt ab. Solltest Du dann unter den SB von 1.000€ fallen, könntest Du versuchen, den KU anpassen zu lassen.


    Schau mal in den Leitlinien Deines zuständigen OLG unter Punkt 5 nach. Das OLG Hamm schreibt da folgendes:


    Zitat

    5.1 Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung - Wohnvorteil - ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln.


    Dem entgegensetzten kannst Du dann die Zinsen für das Darlehen, was Du in Deiner Berechnung auch tust, aber ohne den Wohnwert zu berücksichtigen.


    Also Netto-EK plus Wohnert, und dann bereinigen.


    LG chico