Ein "Nicht-Unterschreiben" war auch schon vor der Gesetzesänderung nicht sanktionierbar, die BA hat das in ihren Weisungen jedenfalls von selbst zugegeben und die Gerichte haben das auch so gehandhabt.
Meine Recherchen haben ergeben, dass die sog. "Verschärfung" des § 31SGB II eigentlich eine stumpfe Klinge hat, da man durch Beantragung der aufschiebenden Wirkung geschützt ist. Vorausetzung dabei ist natürlich, dass der erlassene VA rechtswidrig bzw. nichtig ist (was wiederum bei der Klageerhebung genau zu beachten wäre, denn danach richtet sich die Argumentation).
Zitat "Meine Recherchen haben ergeben, dass die sog. "Verschärfung" des § 31SGB II eigentlich eine stumpfe Klinge hat, da man durch Beantragung der aufschiebenden Wirkung geschützt ist. Vorausetzung dabei ist natürlich, dass der erlassene VA rechtswidrig bzw. nichtig ist (was wiederum bei der Klageerhebung genau zu beachten wäre, denn danach richtet sich die Argumentation)."
und weiter unten Zitat "Ob der VA rechtlich zulässig ist, oder nicht, spielt dabei auch keine Rolle."
bin gerade etwas verwirrt. die chance, das der VA rechtswidrig ist, ist doch sehr gering,oder? welche gründe können deiner meinung nach vorliegen (aus deiner erfahrung) um eine rechtwidrigkeit des va zu begründen?