Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 26 gehört die Hälfte des Pflegegeldes einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, zum Einkommen.
Wohngeldgesetz (WoGG)
§ 14 Jahreseinkommen
"(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist;"
Anrechnungsfrei ist das Pflegegeld nur, wenn eine Person gepflegt wird, die mit euch in einem Haushalt lebt. Da der Vater eine eigene Wohnung hat, wird die Hälfte des Pflegegeldes angerechnet.