Beiträge von Else Kling

    Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 26 gehört die Hälfte des Pflegegeldes einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, zum Einkommen.


    Wohngeldgesetz (WoGG)
    § 14 Jahreseinkommen


    "(2) Zum Jahreseinkommen gehören:


    die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist;"


    Anrechnungsfrei ist das Pflegegeld nur, wenn eine Person gepflegt wird, die mit euch in einem Haushalt lebt. Da der Vater eine eigene Wohnung hat, wird die Hälfte des Pflegegeldes angerechnet.

    Ihr könnt für euch alle Wohngeld beantragen. Als Einkommen wird angerechnet:


    bei dir - Unterhalt und Kindergeld (gilt dann auch als Unterhalt) und vom Bafög-Zuschuss die Hälfte,
    bei deiner Frau (Freundin?) - Kindergeld als Unterhalt, Einkommen aus Praktika, vom Bafög-Zuschuss die Hälfte
    das Kindergeld der Tochter zählt nicht als Einkommen.


    Der Ausschluss vom Wohngeld gilt nur dann, wenn alle zum Haushalt zählenden Personen Bafög berechtigt sind. Das ist bei euch durch die Tochter nicht der Fall.

    Es ist richtig, dass bei der Berechnung des Wohngeldes das Kindergeld (des Kindes) und das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,00 € monatlich (bei einem Bezugszeitraum von 12 Monaten) bzw. 150,00 € monatlich (bei einem Bezugszeitraum von 24 Monaten) nicht angerechnet wird.


    Bei der Berechnung von ALG II wird das Kindergeld angerechnet. Das Elterngeld wird auch angerechnet. Ausnahme: Bis zu 300,00 € bzw. 150,00 € (siehe oben) wird das Elterngeld nicht angerechnet, wenn der Anspruch aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit resultiert.


    Lass dir von der Wohngeldstelle vorab eine unverbindliche Wohngeldberechnung erstellen. Damit kannst du dann zum Jobcenter gehen, um überprüfen zu lassen, ob der Anspruch auf ALG II höher als der Wohngeldanspruch wäre.

    Hallo,


    erst mal muss geklärt werden, ob während der Ausbildung zur Ergotherapeutin Bafög oder BAB zustehen und warum gegebenenfalls nicht und ob ein Anspruch auf Kindergeld bzw. Unterhalt von den Eltern besteht. Zweitens gibt es beim Wohngeld ein bestimmtes Mindesteinkommen, welches erreicht sein muss, damit überhaupt Wohngeld bezogen werden kann. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete und nicht zum Lebensunterhalt. Das Mindesteinkommen berechnet sich folgendermaßen:


    Sozialhilferegelsatz + Warmbruttomiete + Stromkosten + Schulgeld


    328,00 + 328,00 + 500,00 € (geschätzte Miete) + 50,00 € (geschätzte Stromkosten) + 370,00 € Schulgeld = 1576,00 €.


    Momentan beträgt euer Einkommen aber nur 401,00 € + 300,00 € + 400,00 € = 1101,00 € (vorausgesetzt beim 400,00 €-Job gibt es auch immer 400,00 € und nicht weniger). Damit könnte das Vorhaben Wohngeld dann am Mindeseinkommen scheitern.


    LG Else