Hab hier http://www.melzer-penteridis.de/Aktuelles.php?subaction=showfull&id=1251452665&archive=&start_from=&ucat=92& folgendes gefunden:
ZitatBei Hörgeräten handelt es sich um Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts auf die die Versichten einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse haben. Allerdings gelten auch hier Festbeträge, d.h. die Kassen erfüllen ihre Leistungspflicht mit der Zahlung des festgesetzten Betrages; die Versicherten haben den Mehrbetrag aus eigener Tasche zu bezahlen. Allerdings gilt dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, wenn das angepasste "Kassengerät" für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreichend ist.