Aufgrund der gerade erfolgten Gesetzesänderung des SGB II, wonach in § 21 SGB II eine sog. "Härtefallregelung" eingefügt wurde, besteht nunmehr auch darüber die grundsätzliche Möglichkeit, die über den Zuschuss nach § 26 SGB II hinausgehenden Kosten des PKV-Beitrages nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend zu machen. Sollte der Leistungsträger das ablehnen, sollte man keinesfalls klein bei geben, sondern dieser Ablehnung widersprechen, denn in der Rechtsprechung wird mittlerweile überwiegend die Meinung vertreten, dass diese Beitragzuschussbegrenzung rechts- und verfassungswidrig ist:
§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist in Verbindung mit § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz im Rahmen der Interessen – und Folgenabwägung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG dahingehend auszulegen, dass die Kostenübernahme nicht auf den ermäßigten Betrag eines Beziehers von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt ist, sondern zumindest gemäß § 12 Abs. 1c Satz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz der hälftige, der reduzierte Basistarif zu zahlen ist.
Die Beschränkung des Zuschusses auf den Betrag, der für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Leistungsbezieher anfällt, führt im Falle eines in der privaten krankenversicherten Versicherung versicherten Leistungsbeziehers zu einer existenzgefährdenden Bedarfsunterdeckung. Laut Grundgesetz besteht ein Anspruch aus Artikel 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährung eines Existenzminimums. Keinesfalls ist damit vereinbar, dass durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen in Folge einer gesetzlich vorgegebenen Bedarfsunterdeckung monatlich Schulden anfallen. (u.a. Sozialgericht Stuttgart, S 9 AS 5003/09 ER).