Hier ist Kuddel Daddel Dus Einlassung zu diesem Thema!
Kuddel ist Gesperrt worden anscheinend, sehr seltsam!!!
An Deiner Stelle würde ich mich aber Rechtlich absichern über Anwälte aber mit 4 Kindern und Burn Out
und den ganzen Problemen der Kinder sollte der RA da was ordentliches hinbekommen.
Das andere ist immer nur nichts halbes und nichts ganzes!
Und ich bewundere Dich das mit 4 Kindern zu Wuppen, Meine Achtung wer anderes schreibt, der lebt irgendwie in einer anderen Welt!
Und das Auto brauchst Du unbedingt sicherlich aber nicht, um es in einem 1 EUR0 Job kaputt zufahren!
Übersetzt schreibt der alte Haudegen der viel weiss, das Du den EGV nicht unterschreiben musst, dann bisste aber immer noch nicht aus dem Schneider, weil dann ersetzen die ARGE Schergen den durch einen Verwaltungsakt (VA genannt)
Dagegen kannste Widerspruch einlegen!
Das blöde daran der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, heisst Du müsstest diese Massnahme des völligen IRRSINNS erstmal antreten!
Ob das mit 4 Kindern sinnvol ist???
Ich bezweifle das!
Ich glaube eher weniger!
Ich bin einer der weiss was 4 Kinder heissen, also kein Lucky Luke!
Daher lass das sauber mit und von einem RA abklären, nimm alles von deinen Kindern mit (Schule , Kindergarten) und auch dein Burn Out und wenn das ein verdammt guter Anwalt ist, sollte es zu dem ganzen Unsinn erst garnicht kommen.
Aber Vorsicht es gibt auch Rechtsanwälte die ARGE Konform sind, horche dich um meisst sind gute Anwälte in ARGE Kreisen bekannt
aber niemals die ARGE fragen, denn wer fragt schon den Henker selbst???
Elch
EinGliederungsVereinbarung als VerwaltungsAkt jederzeit angreifbar!
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Stichworte: EGV, EGV-VA, VA, EGV als VA, aufschiebende Wirkung, aW, § 86b SGG, einstweilige Anordnung, eA, Aussetzung der Vollziehung, sofortige Vollziehung, Ersatz der Eingliederungsvereinbarung, ersetzender Verwaltungsakt, Eingliederungsbescheid, EGV/VA, § 86a SGG, SGG, Eilantrag, Antrag aW, Antrag eA, einstweiliger Rechtsschutz, eR, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund,
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Wie allgemein bekannt, ist eine Weigerung des Abschlusses einer EGV nicht sanktionierbar, da die Behörde jederzeit einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt erlassen kann. Gegen diesen VA ist zwar ein Widerspruch zulässig, doch der Widerspruch alleine entfaltet (noch) keine aufschiebende Wirkung (aW).
Wie nun in vielen Foren immer wieder zu lesen ist, wird davon abgeraten einen Antrag auf Wiederherstellung der aW für einen Widerspruch gegen eine EGV als VA zu stellen, weil man angeblich durch diesen VA nicht genügend beschwert sei.
Das ist aber definitiv falsch, denn beschwert ist man durch einen VA i.d.R. generell, es gibt nur ganz wenige Ausnahmen (z.B. die Heilung eines Formfehlers), zu denen eine EGV als VA aber nicht gehört. Ob der VA rechtlich zulässig ist, oder nicht, spielt dabei auch keine Rolle.
Da nun ein Widerspruch gegen einen VA im SGB II generell keine aufschiebende Wirkung entfaltet, somit der VA trotz Widerspruch vollzogen wird, muss man Widerspruch einlegen und beim zuständigen SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Sollte der angegriffene VA zwischenzeitlich schon vollzogen worden sein und sind dadurch Nachteile eingetreten (z.B.. Sanktion), dann muss man zusätzlich die Aufhebung der Vollziehung dieses VA beantragen. Damit wird die Vollziehung rückwirkend aufgehoben.
Und nun kommt der Hammer!
Der § 86b Abs. 1 SGG beinhaltet keine Differenzierungen in Bezug auf die Schwere der Beschwer! Relevant ist allein, das der Widerspruch gegen einen VA keine aufschiebende Wirkung entfaltet! Da der Gesetzgeber hier keine Einschränkungen gemacht hat, hat das SG i.d.R. keinen Ablehungsgrund bzw. müsste diesen entsprechend begründen.
Es gibt somit keinen plausiblen Grund, gegen einen VA oder EGV als VA nicht Widerspruch und die aufschiebende Wirkung zu beantragen.
Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren!
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Um bereits in Umlauf befindlichen Mißverständnissen vorzubeugen: Verwechselt und in einen Topf geschmissen werden fast überall der Antrag auf einstweilige Anordnung (eA) nach Absatz 2 und Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) nach Absatz 1 !!!
Für einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG muss das Gericht tatsächlich Anordnungsanspruch (gesetzliche Grundlage) und Anordnungsgrund (z.B. Notlage) prüfen, und eine Abschätzung der Erfolgsaussichten im späteren Hauptverfahren abwägen! (so stehts ja auch im Gesetzestext Absatz 2!)
Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) gemäß § 86b Abs. 1 SGG unterliegt aber eindeutig nicht diesen Anforderungen! Das Gericht muss diesen Anträgen i.d.R. entsprechen! Der Gesetzgeber hat hier keine Einschränkungen wie in Abs. 2 gemacht!!! (lesen und verstehen!)
Wer allerdings seinen Antrag falsch oder mißverständlich formuliert, sollte sich nicht wundern, wenn ein Richter ihn nur allzu gerne umdeutet, um den Antrag dann wegen Unbegründetheit abzulehnen. Nochmal: Ein Antrag auf aW gemäß § 86b Abs.1 bedarf keiner Begründung oder eines Anordnungsgrundes, wer anderes behauptet, nenne bitte die Grundlage dafür!
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Geändert von kuddeldaddeldu (02.07.2011 um 07:56 Uhr)
kuddeldaddeldu
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#2 30.07.2011, 16:10
elrix
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anfrage
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Zitat "Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren!"
meintest du damit die sanktion wegen nichtunterschrift der EGV oder sanktionen wegen der nichterfüllung der auflagen im VA? seit mai diesen jahres besteht die änderung im 31 SGB2 , das sowohl "pflichtverletzungen" aus der EGV sowie auch aus dem sie ersetzenden VA sanktioniert werden.
würde mich über eine persönliche kontaktaufnahme mit dir freuen, da ich hier in der umgebung bemüht bin , menschen zu ihrem recht zu verhelfen, sie zu informieren. du scheinst in sachen recht, besser bescheid zu wissen als viele andere hier im forum, deshalb meine bitte um pers. kontaktaufnahme.(PN)
habe speziell zum VA viele fragen, die aber zu schreiebn sehr lange dauern würde.
lg andre
elrix
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#3 30.07.2011, 17:00
kuddeldaddeldu
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Ein "Nicht-Unterschreiben" war auch schon vor der Gesetzesänderung nicht sanktionierbar, die BA hat das in ihren Weisungen jedenfalls von selbst zugegeben und die Gerichte haben das auch so gehandhabt.
Zitat:
Zitat "Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren!"
Meine Recherchen haben ergeben, dass die sog. "Verschärfung" des § 31SGB II eigentlich eine stumpfe Klinge hat, da man durch Beantragung der aufschiebenden Wirkung geschützt ist. Vorausetzung dabei ist natürlich, dass der erlassene VA rechtswidrig bzw. nichtig ist (was wiederum bei der Klageerhebung genau zu beachten wäre, denn danach richtet sich die Argumentation).
kuddeldaddeldu
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#4 31.07.2011, 14:39
Elch
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