Aha, ich dachte nach 1 Jahr zusammen Leben gehen die automatisch von einer BG aus? Mich würde der Unterschied wirklich interessieren. Zumal ich nun etwas Magenschmerzen bekomme....
Ich glaube es gibt da bestimmte Marker die dies signalisieren!
Wenn Ihr zusammen also miteinander bummst
Wenn ein Kind in der Wohngemeinschaft ist!
Ein gemeinsames Konto hättet
Und über 1 Jahr zusammen lebt!
Das ist dann erstmal die "Vermutung"
Diese muss dan widerlegt werden, eventuell durch Behördenbesuch, bestätigt oder widerlegt!
Oder indem die Personen selbst diese Vermutung widerlegen!
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Ich finde das jetzt nicht so schnell aber es geistert hier so eine Erklärung herum
mit 4 oder 5 Punkten die auf eine BG schliessen lassen!
Wenn Ihr sauber getrennt dort lebt und keine Hinweise da sind wirdEuch nix passieren!
Elch
http://de.wikipedia.org/wiki/Bedarfsgemeinschaft
Auszug aus Wikipedia obigem Link!!!!!!!!!!!!!!!
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft [Bearbeiten]
Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II besteht aus einer (trotz des Wortbestandteils -gemeinschaft) oder mehreren Personen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Absatz 3 SGB II
1.erwerbsfähige Leistungsberechtigte
2.die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (= U25) und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
3.als Partner der hilfebedürftigen Person 1.der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
2.der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
3.eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft),
4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Jede nach dem SGB II unterstützte „Bedarfseinheit“ erhält eine Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) zugewiesen, auch wenn es sich um eine Einzelperson handelt.
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft als Unterfall einer Bedarfsgemeinschaft [Bearbeiten]
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist immer eine Bedarfsgemeinschaft. Liegen bestimmte Vermutungstatsachen vor, darf die Behörde eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vermuten und es obliegt den Betroffenen, die Vermutung zu widerlegen. Für das Vorliegen der Vermutungstatsachen bleibt die Behörde darlegungs- und beweispflichtig.
Gesetzliche Vermutung [Bearbeiten]
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X. Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer eheähnlichen Gemeinschaft eingeführt. Der Begriff Eheähnliche Gemeinschaft wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt und der Tatbestand damit auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt.
Insbesondere der erste Vermutungstatbestand, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch ein „Zusammenleben“[3] erforderlich, ein bloßes „zusammen Wohnen“ reicht nicht aus. Um die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu rechtfertigen, genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das „zusammenleben“ an.[4] Das Zusammenleben ist eine Vermutungstatsache, die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht. Erst dann liegen die Voraussetzungen dafür vor, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu vermuten mit der Folge, dass von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.
Widerlegung der Vermutung [Bearbeiten]
Die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann widerlegt werden. Bisher gibt es keine gefestigte Rechtsprechung, welche Indizien diese Vermutung widerlegen können. Die Gerichte nehmen eine umfangreiche Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor. Meist werden mehrere Anhaltspunkte zu untersuchen und zu werten sein. Eine schematische Beurteilung in dem Sinne, dass bei Vorliegen eines Indizes automatisch auf das Vorliegen oder Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft zu schließen wäre, erfolgt jedenfalls nicht. Einzelne dieser Faktoren können sein:
Existenz eines Untermietvertrages für die gesamte Wohndauer und tatsächlich erbrachte Mietzahlungen.[5]
Schriftliche eidesstattliche Versicherung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, nicht füreinander aufkommen zu wollen.[6] Die Arbeitsagentur hatte hier eine abweichende Meinung: „Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus.“[7]
Abgrenzung zwischen Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft [Bearbeiten]
Die Bedarfsgemeinschaft unterscheidet sich von der Wohngemeinschaft. Wohngemeinschaften sind Gemeinschaften von Personen, die zusammen wohnen, ohne aufgrund familiärer oder persönlicher Bindungen füreinander verantwortlich zu sein. Sind sie füreinander verantwortlich, weil sie beispielsweise verheiratet sind oder dauerhaft als Partner zusammenleben, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft.
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zusammen wohnen und wirtschaften ("Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft"). Der Begriff ist eng auszulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.[8]
Leben Verwandte oder Verschwägerte in einer Haushaltsgemeinschaft, so wird vermutet, dass die Verwandten oder die Verschwägerten einem Hilfebedürftigen Leistungen erbringen, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Vermutung bewirkt - im Unterschied zur vermuteten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - nicht das Vorliegene einer Bedarfsgemeinschaft, sondern mangelnde Hilfebedürftigkeit aufgrund (fiktiven) Unterhalts. Auch eine solche Vermutung kann widerlegt werden.