[quote='sundown','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=63244#post63244']Hallo und guten Morgen,
Mein Vorschreiber hat die Sachlage schon recht gut dargestellt, allerdings eine kleine korrektur.
- Auch ein zusammenleben wird gewertet, da dies als Eheähnliche Gemeinschaft zählt.
Gewertet ja, aber völlig unterschiedlich ... selbst der BGH unterscheidet das.
In einer eheähnlichen Gemeinschaft greift keine gesetzliche Unterhaltspflicht, so dass dies keineswegs einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft gleich gestellt wird.
Ein Ehegatte hat nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt, welcher, im Falle der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten, den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ganz oder teilweise deckt, so dass dieser ggf. sogar bis auf Null reduziert werden kann.
Dem gegenüber steht die eheähnliche Gemeinschaft, aus der sich auf Antrag und nach Prüfung ggf. ableiten lässt, dass sich durch das Zusammenleben Kostenersparnisse ergeben, so dass dem Unterhaltsschuldner nicht der komplette Selbstbehalt belassen wird, sondern eine entsprechende Reduzierung erfolgt, ggf. also auch auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des Unterhaltsschuldners abgestellt wird.
D.h., die sich durch das Zusammenleben mit dem neuen Partner ergebende Ersparnis ist dann entsprechend für den Unterhalt zu verwenden.
-Um es etwas genauer Darzustellen ein Beispiel:
Mann (Unterhaltspflichtig) ist Arbeitssuchend oder Alg 2 Bezieher, die neue Lebenspartnerin oder Ehefrau voll Beruftätig mit einem Einkommen von 1600€, nun kann man den Selbstbehalt des Mannes reduzieren, da die neue Frau in der Lage ist den Mann zu Unterstützen, dies aber nichts mit der "Taschengeldregelung" zu tun, sondern findet sich in den Leitlinien unter der Ziffer 6. Dies muß allerdings von einem Gericht festgelegt und ermittelt werden, ein Ra kann dies zwar auch errechnen um einen Prozess abzuwehren, gültig ist dies aber nur mit Richterspruch.
Nix für ungut, aber die Beispiele sollten doch hilfreich sein und somit realistisch ... niemand bezieht ALG2, wenn der Partner ein Einkommen von 1.600 € hat ...