Das stimmt nur, wenn das JC sehenden Auges einen falschen Bescheid erlässt, also von dem Erbe, dessen Höhe und dass es schon gezahlt wurde, wusste, und dem Kind trotzdem ALG2 bewilligt, dann aber merkt "och, da war ja das Erbe" und alles wieder zurück fordert. Denn die Aufhebung ginge nur nach § 45 SGB X und da greift Vertrauensschutz.
Hier ist es aber sicher so, dass das JC irgendwann mal den Bescheid erlassen hat und das mit dem Erbe erst später bekannt wurde. Dann erfolgt die Aufhebung nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 SGB X:
Zitat
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
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2....
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde,
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https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
Und da greift kein Vertrauensschutz, das JC kann das Erbe und den Zufluss ja nicht riechen.
Du hast doch 2 Aufhebungsbescheide erhalten. Einen ab 1.7.(für die Zukunft) und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ab 1.3 oder 1.4., der mit der Rückforderung. Oder wird nicht alles zurück gefordert, was du und dein Kind bekommen haben? Wenn nicht, dann stell bitte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ein, dass ich ihn lesen kann.
Wenn es aber so ist, dann ist für BuT Leistungen der Landkreis zuständig, wenn ihr (rückwirkend) Wohngeld erhalten solltet. Rückwirkend kannst du Wohngeld gem § 28 SGB X stellen:
Zitat
Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__28.html