Ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück muss nicht verwertet werden. Bei 2 Personen wären das 80qm bei Eigentumswohnung, 90 qm bei Haus. Wichtig ist aber "selbst bewohnt". Also kein Ferienhäuschen in Spananien für 10.000 Euro.
Beiträge von Turtle1972
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Dann halt du mal die Luft an und stelle dir mal die Frage, wieso sich darüber jemand einen Kopf zerbrechen soll, wenn ihr als im Ausland lebende Deutsche eh keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII oder II habt! Das ist doch verschwendete Lebenszeit!
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Er soll mal in die Wissensdatenbank SGB II der BA schauen: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI555213
Meine Informationen stammen aus meiner täglichen Arbeit. Ich bin Fachkraft Recht in einem Jobcenter.
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Die 30 Euro Versicherungspauschale gibt es auf jedes Einkommen und ist daher unabhängig vom Freibetrag für Erwerbstätigkeit. Für diesen hat das BSG (das dürfte das Urteil sein, dass du gefunden hast) für Sozialgeldempfänger entschieden, dass hier die Freibetragsregelung des SGB XII anzuwenden ist. Der letzte SB hat also unrecht.
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Es gibt keine anderen Möglichkeiten, es sei denn, du hast in England als EU-Bürger Anspruch auf deren Sozialleistungen. Immerhin haben ja EU-Ausländer auch bei uns Anspruch auf ALG 2. Da kann sich doch dein Freund sicherlich kundig machen.
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Nein, das geht nicht. Aber wenn der KV Arbeit hat, ist doch alles gut.
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Da musst du schon mehr schreiben. Was genau ist der Grund, dass zurückgefordert werden soll?
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Sozialhilfe gibt es nur für Erwerbsunfähige und solange die durch die Deutsche Rentenversicherung nicht festgestellt wurde, kommen Leistungen nach dem SGB XII für dich nicht in Betracht, somit bleibt nur ALG 2. Und das gibt es nicht im Ausland. Dessen ungeachtet, dass es eben Sozialhilfe auch nur in Ausnahmefällen im Ausland gäbe und du bist kein Ausnahmefall. Ob du da nun jetzt noch 10 Beiträge zu schreibst oder 20: es bleibt gleich.
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Wenn sie noch bei den Eltern wohnt und nur die 216 Euro Schülerbafög als Bedarfssatz Bafög hat, dann fällt sie unter § 7 Abs. 6 SGB II, d. h., dass sie eben nicht vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen ist. Eine eigene BG bildet sie tatsächlich nicht, jedoch kann das Einkommen der Eltern nicht mehr bei ihr berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 3 SGB II). Habe ich eigentlich alles schon geschrieben.
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Zitat
Nirgendwo lese ich aber, das das Jobcenter automatisch Lebensmittelgutscheine ausgegeben hat, wozu es nach BGH VERPFLICHTET wäre (bei mehr als 30% Sanktion MÜSSEN Lebensmittelgutscheine ausgegeben werden).
Was hat der BGH mit dem Jobcenter zu tun (und seit wann ist es oberste Gerichtsbarkeit der Jobcenter?!) und seit wann müssen Jobcenter automatisch Lebensmittelgutscheine ausgeben? Kann es sein, dass du nicht mehr auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung bist? Aktuell MUSS das JC nur dann automatisch Lebensmittelgutscheine bewilligen, wenn da minderjährige Kinder im Haushalt leben. Ansonsten nur auf Antrag und auch nur als Kann-Leistung, also im Ermessen.
Zitat(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.
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Stelle einen Antrag auf ALG 2. Das Einkommen deiner Eltern darf nicht mehr auf dich angerechnet werden (§ 9 Abs 3 SGB II), das Kindergeld auch nicht (BSG vom 17.7.2014, B 14 AS 54/13 R - bisher nur Terminsbericht). Damit verbleibt dir momentan nur deine 216 Euro Bafög als Einkommen, wovon aber 92 Euro anrechnungsfrei sind, so dass du sehr wohl einen Anspruch auf ALG 2 (Regelsatz + Mehrbedarf Schwangerschaft + Mietanteil) haben müsstest.
Allerdings kann ich nicht recht verstehen, dass du jetzt schon deine Ausbildung ab- bzw. unterbrechen willst. Wenn du erst in der 15. SSW bist: da kann doch auch noch viel passieren. Oder ist es eine Ausbildung (z. B. Kinderpfleger), wo du eh ein Beschäftigungsverbot bekommen würdest?
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Der liebe Ernie rechnet aber mit der vertikalen Berechnungsmethode. Und die ist nach BSG Rechtsprechung nunmal falsch: https://openjur.de/u/170185.html
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Nein, definitiv nicht. Soweit das korrekt ist mit den 5 Tagen (wovon ich aufgrund der in Deutschland bestehenden Versicherungspflicht ausgehe), wirst du diese Kosten selbst zahlen müssen. Genaue Auskunft wirst du wohl eher in einem Krankenkassenforum erhalten als hier.
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Wieso es nicht geht? Ja, weil es so im Gesetz steht, ich habe dir doch die Rechtsnorm verlinkt...
Dessen ungeachtet, dass ja lt. deinem anderen Thread wohl eher ALG 2 anstelle von Sozialhilfe in Betracht kommt. Und das gibt es generell nicht, wenn man im Ausland lebt.
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Welches Amt arbeitet denn heute, an einem Samstag?
Ansonsten muss es doch Unterlagen geben über den alten Kreditvertrag, den ihr abgelöst habt und einen Kontoauszug oder eine Bestätigung über die Einzahlung des Privatkredites auf den alten Bankkredit?
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Nein, sowas geht nicht. Es gäbe nur dann Sozialhilfe, wenn man nicht nach Deutschland zurück könnte, weil wichtige Dinge dagegen sprechen, z. B. weil man ein Kind hat, dass das Ausland nicht verlassen darf, da das andere Elternteil keine Zustimmung erteilt etc.
Liest du hier: http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/24.html
Da ihr aber lt. eurem anderen Thread offensichtlich problemlos nach D zurück kommen könnt, trifft das ja bei euch nicht zu.
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Entweder Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII oder Wohngeld. Wende dich an das Sozialamt.
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Es geht offensichtlich um BAB. Der § 64 in der alten Fassung war doch mit den schwerwiegenden Gründen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) eh nur für ein MINDERJÄHRIGES Kind wichtig. Für über 18jährige gibts doch BAB auch ohne Notwendigkeit bei den Eltern auszuziehen (schaust du in Abs. 1 Satz 1 Nr 1 der alten Fassung.
Insoweit ist doch die Frage hinfällig. Er ist volljährig, wenn er wieder auszieht und BAB beanspruchen will (was hat er denn vor 3 Jahren gemacht, dass er überhaupt damals BAB-Anspruch hatte, wenn er jetzt Abi macht, kann er doch kein BAB bekommen?!), dann geht das problemlos.
Oder was meinst wirklich?
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Da der Bundesdatenschutzbeauftragte kein Direktionsrecht hat, dürfte die Rechtsprechung wohl höher wiegen.
LSG Bayern:
Zitat3. Das Aufbewahren der Kontoauszüge in der Verwaltungsakte ist eine rechtmäßige Speicherung von Daten nach § 67c SGB X. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kontoauszüge anrechenbares Einkommen ausweisen.
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Das LSG Bayern sieht es auch anders. Es ist aber verlorene Liebesmüh, das dem Ernie mitzuteilen. Da kommt das nächste Mal sowieso wieder derselbe Sermon. Genauso wie die Abmeldung "formlos" möglich sein. Nein, ein Verzicht bedarf der Schriftform, wie es wevell korrekt geschrieben hat...