Es gibt nach deiner Beschreibung nur 2 Möglichkeiten: a) ihr seid gleich eine Bedarfsgemeinschaft, da er sich ja ab Geburt wohl fast immer bei dir aufhalten wird oder b) er zahlt Unterhalt, denn ich glaube kaum, dass ihr mit dem Baby eine Art "Wechselmodell" machen werdet, dass es z. B. 2 Wochen bei dir und 2 Wochen bei ihm lebt, oder? Dürfte allein schon wegen des Stillens kaum gehen.
Beiträge von Turtle1972
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Aufs ganze Jahr sowieso schonmal gar nicht und ansonsten gibts auch eine Ferienjobregelung:
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html
Zitat(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1 200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.
Was ich grad nicht nachvollziehen kann: Wieso Wirtschaftsschule und keine normale allgemeinbildende Schule? Du bist jetzt aber nicht letztes Jahr Schulabgänger gewesen und dann erst ab Herbst wieder Schüler?
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Nein, es muss schon ein Bescheid ergehen, auch, wenn es eine vorläufige Zahlungseinstellung ist.
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Wann erreichst du denn die Altersgrenze nach § 7a SGB II bzw. wann erhältst du deine erste Rente? Und bis wann ist ALG 2 bewilligt?
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Dein Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Änderungsbescheid enthält hinsichtlich der Bewilligungsdauer lediglich eine "wiederholende Verfügung", d. h. er verfügt nichts neues. Und damit bist du nicht in der Widerspruchsfrist. Du kannst nur angreifen, was mit dem Änderungsbescheid neu verfügt wird.
Du kannst aber hinsichtlich des ursprünglichen Bewilligungsbescheides einen Überprüfungsantrag stellen und die bewilligte Dauer damit abprüfen lassen. Wieso wurde überhaupt nur für 3 Monate bewilligt? Lt. Gesetz soll ja im Normalfall für 6 Monate bewilligt werden? Und wieso stellst du nicht einfach nach Ende des Bewilligungsabschnittes einen neuen (Folge)Antrag?
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Das mit der vorherigen Zustimmung gilt nur für unter 25jährige, die bei den Eltern ausziehen. Das ist bei dir nicht der Fall. Wie hoch ist denn die Miete und welche Einkünfte hast du?
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Wenn es im August einen Bescheid mit Heizkosten gab, dann hast du die Heizkosten auch im August nachgezahlt bekommen, wenn der Rückforderungsbescheid erst nach August erstellt wurde, wovon ich ausgehe, sonst würdest du ja jetzt im Oktober nicht danach fragen, dann sind natürlich auch Heizkosten mit überzahlt.
Ansonsten nochmal: ohne Bescheid kann man schlecht was dazu sagen, ob die Beträge stimmen. Aber angesichts deines Vortrages zu den Heizkosten ist es wohl eher so, dass du die Bescheide nicht richtig lesen kannst.
Widerspruch kannst du erst gegen einen Bescheid einlegen, nicht gegen die Anhörung.
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Na ja, um festzustellen, ob die Zahlen stimmen, müsste ich die Bescheide sehen. Ist der Lohn beider Jobs monatlich gleich oder nur der eine aus dem Nebenjob?
Was heißt "Der Kindesvater holt sein Kind ab..."? Von wann bis wann ist das Kind immer beim Vater?
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Zitat
Die 40 Stunden sind nirgends vermerkt, den Schuh muss ich mir anziehen und das halt demnächst kommunizieren, dass da nicht sooo arg viel zu erwarten ist.
Bäh, ist das etwa so ein Abrufarbeitsvertrag? Oder habt ihr die Stundenzahl in einer Nebenabrede festgehalten? Irgendwie müsst ihr doch geregelt haben, wieviel Stunden du arbeitest, ansonsten ist es doch ein Vollzeitvertrag?!
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Zitat
Ich kann mir nur erklären, dass vielleicht der Vater meiner Tochter in der Zeit Leistungen vom Job Center erhalten hat und irgendwie angegeben hat, dass seine Tochter ja nun auch ab und zu mal bei Ihm ist.Ich kenne mich da überhaupt nicht aus.
Du weißt aber schon, dass du eine Mitwirkungspflicht hast und jede Veränderung mitteilen musst? Wenn deine Tochter tageweise nicht bei dir lebt, musst du das melden!
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Das hängt mit den im Gesetz bestimmen Modalitäten zur Anrechnung von Einkommen zusammen. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass mit Einkommen zuerst die Bedarfe, die über die Agentur für Arbeit laufen (Regelbedarfe und Mehrbedarfe) zu decken sind und dann erst die Kosten der Unterkunft.
Dein Regelbedarf ist 391 Euro, dein Mehrbedarf xx,xx Euro. Wenn du also jetzt (beispielsweise) 400 Euro anrechenbares Einkommen hast (und man vorher gar kein Einkommen angerechnet hat) wird man halt von dir 391 Euro Regelsatz und 9 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehung zurückfordern. Das hat nichts damit zu tun, dass du angeblich nicht alleinerziehend wärst oder so.
Denn: gäbe es den Mehrbedarf für Alleinerziehung immer, also unabhängig von jeglichem Einkommen, würde ja jede Alleinerziehende in Deutschland diesen Mehrbedarf bekommen. Der ist aber natürlich einkommensabhängig wie jeder andere ALG 2 Bedarf auch. Kannst du ihn durch dein Einkommen selbst decken, gibt es ihn nicht.
BTW: das Amt hat EIN Jahr Zeit, Erstattungsforderungen zu berechnen. Insoweit war dein Brief vom Juni tatsächlich unangebracht. Die wichtigste Aufgabe ist erstmal, den Lebensunterhalt Hilfebedürftiger zu sichern. Dann erst, mögliche Überzahlungen zurückzufordern. Oder wäre es dir lieber gewesen, eine andere Alleinerziehende muss noch Tage oder Wochen auf ihr Geld warten und weiß nicht, wie sie ihre Familie ernähren soll, nur, damit man dir schön schnell mitteilt, dass du xx Euro zurückzahlen musst?
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Hast du denn deinen Arbeitsvertrag vorgelegt? Denn bei 7 Euro x 40h/Monat kommt man ja maximal auf 280 Euro. Da sind 450 Euro viel zu hoch geschätzt...
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Allerdings bekam ich heute die Aufforderung zum Einreichen der Lohnabrechnung September (hätte ich auch so eingereicht, wenn ich sie schon hätte) und einen vorläufigen bewilligungsbescheid, in dem die Leistungen um die 450€ abzüglich Freibetrag gekürzt sind.
Gem. § 2 Abs. 7 ALG II-V kann das JC Einkommen schätzen. Allerdings sollte die Schätzung realistisch sein. Nun schreibst du aber nichts zu den Konditionen des Arbeitsverhältnisses. Aus 20h für den halben Monat schließe ich, dass du 40h/Monat arbeitest? Zu welchem Lohn? Stundenlohn oder Gehalt? An allen Tagen die Woche oder nur an bestimmten Tagen?
So du die Zeit hast, zum JC zu gehen, hole dir einen Termin und weise sie darauf hin, dass man eigentlich nach § 2 Abs. 7 ALG II-V nur schätzen darf, wenn man dich vorher angehört hat. Und dann vereinbare einen reellen Schätzwert.
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Nochmal: beim Amt 400 Euro für Miete zu kassieren und dann 200 Euro in die eigene Tasche zu stecken, weil man einen Scheinmietvertrag vorgelegt hat und tatsächlich nur 200 Euro zu zahlen sind, ist Betrug. Da kannst du Beiträge mit 500 Wörtern, 1000 Wörtern oder 50.000 Wörtern mit allem möglichen Schmarrn schreiben. Es ändert nichts daran. Fliegt es auf, landet man vor Gericht. Wenn du unter Wahrnehmungsstörungen leidest, dann begib dich in fachärztliche Behandlung.
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Wie jetzt? Der Mietvertrag wurde über 400 Euro geschlossen, es braucht aber nur 200 Euro gezahlt werden, man steckt sich also die restlichen 200 Euro in die eigene Tasche?
Das nennt man Betrug, was denn sonst?! Und wenn das auffliegt, dann passiert folgendes: A) Rückzahlung der überzahlten Leistungen und B) Betrugsanzeige, die unweigerlich vor Gericht endet!
Das JC profitiert?! Übersehen, wer das Geld bereitstellt, von dem ALG 2 Empfänger leben?! Nicht das Jobcenter, sondern die, die täglich malochen gehen und Steuern zahlen! ALG 2 soll das Überleben sichern. Und wenn man für die Miete nur 200 Euro braucht, gibt es KEIN RECHT darauf, sich weitere 200 Euro einfach in die Tasche zu stecken!
Wenn man sowas liest, bleibt zu hoffen, dass in Deutschland bald das Sozialsystem von anderen Ländern eingeführt wird. Nämlich von denen, die keins haben.
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Birgit hat die richtige Antwort bereits gegeben, es gibt keinen Grund, die TE zu verunsichern, insbesondere, wo klar erkennbar ist, dass du von GERÜCHTEN schreibst. Das ist keine Hilfe!
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Ich verstehe nicht. Die Mutter zahlt den Unterhalt, aber es könnte zum 1. des Monats oder zum 10., 15., 20....22...24. etc. sein?! Und dir gefällt das nicht, weil du mit dem Geld z. B. fest zum 3. des Monats rechnen möchtest?
Das interessiert beim JC nicht. Es geht nur um Einkommen IM ZUFLUSSMONAT. Egal, ob es am 1. oder am 30. kommt.
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Hast du
Zitat3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder oder
in deinem tollen Zitat (übrigens ohne Quellenangabe, sowas geht gar nicht!) überlesen? Oder ist das Kind mit einem Jahr noch zu jung um als "Kind" zu gelten?!
ZitatBei eines kannst du mir vielleicht doch helfen
Der Genitiv ist dem Dativ sein Tod...
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Hilfe, wo Hilfe nötig ist. Wieso jedoch sollte ich bei etwas helfen wollen, was gegen Recht und Gesetz wäre? Oder hast du das mit "Paare ohne Trauschein dürfen nicht besser gestellt werden als Eheleute" irgendwie nicht korrekt verstanden?
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Wieso? Eure Beziehung besteht doch lt. deiner Aussagen nur unterhalb der Gürtellinie...
Was ist denn nun mit dem Kind? Wie lange seid ihr denn zusammen? Oder ist es doch deins?
Es heißt übrigens "asozial". Und das sind für mich Personen, die entgegen dem im Grundgesetz verbrieften Recht auf Schutz der Ehe meinen, sie dürften als Paar ohne Trauschein sich selbst besser stellen als Eheleute.