Beiträge von Turtle1972

    Außerdem ist der Betriebsstrom für Heizungen seit der EVS 2008 im Regelbedarf enthalten lt. der der Gesetzesänderung zur Erhöhung der Regelbedarfe zugrunde liegenden Bundestagsdrucksache.


    Zitat

    Zudem fallen bei Eigentümerhaushalten Ausgaben für Strom an, die als gesondert zu erbringende Kosten der Unterkunft zu bewerten sind (zum Beispiel Außenbeleuchtung, Umwälzpumpe). Gegenüber der Sonderauswertung EVS 2003 führt diese Berechnungsweise zu einem Anstieg der als regelbedarfsrelevant berücksichtigen Verbrauchs-ausgaben für Strom.“


    BT-Drs. 17/3404, S. 55/56

    Zitat

    Hattest Du beim Erstantrag Juli mitgeteilt, das ein Verwertungsausschluß beantragt ist? In diesem Falle steht sogar ab Juli HartzIV zu. Es ist laut Gesetz erlaubt; sein Vermögen innerhalb der Vermögensfreigrenzen bei Antragstellung aufzuteilen!!



    Falsch:



    "Der Verwertungsausschluss gemäß § 165 VVG sei erst am 29. August 2005 vereinbart worden.
    ...
    Es ist unbeachtlich, dass diese Vereinbarung - nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG - sich Rückwirkung beigemessen hat. Auch wenn der Verwertungsausschluss rückwirkend zum 1. Januar 2005 wirksam geworden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass diese Rechtsfolge erst am 29. August 2005 - also zeitlich nach dem hier streitigen Zeitraum - eingetreten ist. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger ist jeweils aktuell für den Zeitraum zu beurteilen, für den Leistungen beansprucht werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. ab 23. Mai 2005 war ein Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 VVG gerade nicht vereinbart. Bei der hier maßgebenden aktuellen Betrachtungsweise kann eine zeitlich später erfolgte vertragliche Vereinbarung keine Wirksamkeit für vergangene Zeiträume entfalten.


    http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_14_11b_AS_63.06_R.htm


    Der Antrag auf Verwertungsausschluss reicht nicht, er muss tatsächlich vereinbart sein.

    Welche Art Verwandte sind es denn? Die sind ja offensichtlich nicht auf die Mieteinnahme angewiesen, wenn dort deine Möbel stehen bleiben konnten und sie nicht neu vermietet haben. Bei Mietverträgen unter Verwandten hat das BSG erhöhte Anforderungen gesetzt und das Verhalten in den paar Monaten, in denen du gearbeitet hast, spricht Bände. Ein normaler Vermieter hätte deine Möbel nicht dort drin gelassen ohne Miete zu verlangen. Ein normaler Vermieter hätte dich auch nicht ohne Kündigungsfristen aus dem Mietvertrag entlassen, egal, ob du dort wohnst oder nicht. Ein normaler Vermieter hätte umgehend neu vermietet. Usw.

    Nun ja, bzgl. Hilfebedarf müsste man erstmal wissen, welcher Regelbedarf greift, also wie alt sie ist. Dann sind 292,80 Euro/Monat sicherlich so hoch, dass wohl nicht nur die Lohnerhöhun der Grund sein kann. Vielleicht wurde ja nie Lohn angerechnet bisher.


    Man müsste die Bescheide sehen. Ganz einfach. DANN kann man raten, was zu tun ist.

    Dich traf die Pflicht, deine Kontoauszüge vorzulegen. Aus denen ist wohl ersichtlich, dass du in letzter Zeit keine Miete gezahlt hast. Da Kosten der Unterkunft nur berücksichtigt werden müssen, wenn du einer reellen Mietzahlungsforderung unterliegst, hat das JC jetzt aufgrund begründeter Zweifel das Recht, von dir entsprechende Nachweise zu fordern.


    Es ist ja nunmal ungewöhnlich, wenn jemand bis zu dem Zeitpunkt, wo er ALG 2 bezog, der Staat also alles bezahlt hat, angeblich Miete zahlen musste und ab da, wo er von eigen verdientem Geld leben muss, keine zu zahlen braucht. Denn: deine Begründung mag ja halbwegs nachvollziehbar sein, aber, du hattest ja sicherlich auch deine Wohnung/dein Zimmer eingerichtet. Die Möbel kannst du doch nicht auf dem Buckel geschnallt "mal hier und mal dorthin" mitgenommen haben. Verbleiben aber Möbel in einer (alten) Wohnung, dann kostet diese gemeinhin weiter Miete, denn man nutzt sie ja noch. Außerdem ist es ungewöhnlich, dass du genau wieder in diese Wohnung zurück konntest.


    Du wirst da schon noch einiges erklären müssen.

    Vom JC gibts kein Kindergeld, das bekommst du von der Familienkasse. Ansonsten ist es egal, ob deine Tochter in BG oder HG ist. Da die Anhörung wegen der Überzahlung nur an dich ist, gehe ich davon aus, dass ihr als HG gerechnet werdet. Die Überzahlung resultiert wohl eher daraus, dass deine Tochter durch den höheren Lohn ihr Kindergeld nicht mehr in dem vorher benötigten Umfang braucht. Das dann höhere Kindergeld wird bei dir als Einkommen berücksichtigt, so dass dadurch dein ALG 2 Anspruch sinkt. Genau deswegen bist du dann überzahlt.


    Beim BK Guthaben wird es wohl ähnlich sein. Da müsste man aber die Berechnung vom Amt sehen.

    Erstmal werden von 450 Euro ja nur 280 Euro angerechnet, so dass du mehr als 110 Euro bekommst. Und dann kannst du, wenn du möchtest, den Restbetrag als Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II beantragen.

    Zum "Erbrecht" für ALG 2 Empfänger steht nichts in der ALG II-VO. Jedenfalls nicht speziell. Wie schon gesagt wurde, ist zwischen Einkommen und Vermögen zu unterscheiden. Vermögen ist alles, was du vor ALG 2 Bezug schon hattest, Einkommen ist alles, was du während des ALG 2 Bezuges erhältst. Wenn dir also Verwandte während des ALG 2 Bezuges 700 Euro schenken, ist es Einkommen und mindert dein ALG 2. Ganz einfach. Eine Erbschaft während ALG 2 ist Einkommen usw. Nur der Zufluss von Kleinstbeträgen wie von wevell genannt 10 Euro monatlich sind z. B. anrechnungsfrei. Oder bei Schülern Ferienjobs, wenn sie unter einem bestimmten Verdienst bleiben. Bufdis haben einen höheren Einkommensfreibetrag usw. Sowas ist in der ALG II-V geregelt.

    Zitat

    Ich gehe langsam aber sicher von schwerer Nötigung aus, da das Amt über meine drohende Mittellosigkeit zum 01.01.2015
    informiert ist.


    Das ist lächerlich. Wir schreiben heute den 7.12. Es gibt garantiert Leute, die sogar nach dir erst den Folgeantrag für Dezember gestellt haben. Die sind nunmal wichtiger!


    Ich habe übrigens falsch gerechnet.


    353 Euro
    353 Euro
    -----------------
    706 Euro


    Wenn man von 500 Euro Miete ausgeht, steigt der Bedarf auf 1206 Euro. 1100 Euro Lohn werden berücksichtigt, bleiben 106 Euro ALG 2.


    Ändert man die LStKl. auf III, dann kommt gar nichts mehr raus, weil ihr dann mit 124 Euro über dem Bedarf liegt.


    Danke an wevell.

    Und Schulden, soweit es sich nicht um laufenden Kindesunterhalt handelt (dann wären es aber keine Schulden) interessieren nicht. Je nach Höhe der Miete kann es also durchaus sein, dass gar kein oder nur wenig ALG 2 rauskommt für den Mann.


    353 Euro
    353 Euro
    ---------------
    1066 Euro Bedarf


    ca. 1400 Euro Nettolohn
    - 300 Euro Freibetrag
    -------------------
    1100 Euro Lohn


    Wenn also eure Miete z. B. 500 Euro wäre, bekämt ihr noch 466 Euro ALG 2.


    Allerdings wohl eher nur kurz, denn man wird von dir verlangen in die Lohnsteuerklasse 3 zu wechseln. Dann wäre dein Netto ca. 1630 Euro, anrechenbar sind dann 1330 Euro, bei einer Miete von 500 Euro wären es dann 236 Euro.

    Und du meinst, das kann man aus der Ferne beurteilen, ob da nun ALG 2 geflossen oder nicht geflossen ist? Wenn du so fest davon überzeugt bist, dass du gar kein ALG 2 bekommen hast, dann ist es doch das normalste von der Welt, sich dort zu melden und zu sagen: "Wieso wollen Sie von mir für den Zeitraum Geld? Da hab ich doch gar nichts bekommen.".


    Das lässt sich ja nachweisen, ob was gezahlt wurde. Das Amt hat Auszahlungsbelege und du Kontoauszüge.

    Ach so, HartzIV.org und was so ein Pressesprecher eines popligen JC von sich gibt, das ist das Gesetz? Nun, du wirst es nicht glauben, es gibt durchaus Rechtsmeinungen selbst der Agentur für Arbeit, die von Gerichten gekippt wurden, weil sie eben nicht korrekt sind. Sei es nun, dass die BA meinte, eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung könnte als Nachweis für ein Meldeversäumnis nicht verlangt werden. Oder der Wechsel in die günstige Steuerklasse.


    Nun, du scheinst einen JC-Mitarbeiter zu haben, der denken kann. Anders als zweckbestimmte Leistungen z. B. für einen Schwimmkurs sind die Beitragserstattungen eben nicht zweckbestimmt und daher Einkommen.


    Du wolltest fachliche Antworten und meine gefallen dir nicht? Nun, ich halte mich als Fachkraft Recht eines Jobcenters sehr wohl für fachlich geeignet. Du hättest besser schreiben sollen, dass du nur Antworten wünschst, die dir genehm sind und deine Ansicht bestätigen.