Der Wechsel in die Sozialhilfe für dich ist korrekt. Solange du nur Erwerbsminderungsrente auf Zeit hattest, war das Jobcenter aufgrund deines erwerbsfähigen Sohnes, der dich mit in die Bedarfsgemeinschaft "gezogen" hat, mit Sozialgeld für dich zuständig. Wärest du alleinstehend, hättest du Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII bekommen.
Jetzt aber bekommst du Erwerbsminderungsrente bis zum Eintritt der Altersrente, also unbefristet. Damit hast du Anspruch auf Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII. Und die ist dem Sozialgeld nach dem SGB II vorrangig.
Wegen dem Freibetrag: das ist schon traurig, wenn Sachbearbeiter nicht in der Lage sind, ihre fachlichen Hinweise und die WDB zu lesen, wenn sie schon das BSG Urteil nicht kennen sollten. Da hilft dann nur die Widerspruchsstelle oder dann das Sozialgericht.