Beiträge von Turtle1972

    Dann verwundert es, dass du eine holländische Schule gewählt hast, anstelle einer deutschen. Aber auch in Deutschland ist eben nicht jede Schulform, die als Abschluss Abi oder FHR anbietet, bafögfähig. Von daher kann man kaum was dazu sagen, ob die Ablehnung nun korrekt ist oder nicht.

    Als Studentin dürftest du noch nichtmal was für die Miete bekommen. Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II bekommen nämlich nur Schüler, die nach § 12 BAföG gefördert werden oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1, das sind Studenten, die bei den Eltern wohnen. Insoweit ist es schon besser, wenn dein Mann als Kopf der BG geführt wird. Was das für ein Unterschied machen sollte, entgeht mir eh.

    Das kannst du gern anders sehen. Die 4 Jahre könnte er in Anspruch nehmen, wenn er sich vor Verlassen Deutschlands mind. einen Tag arbeitslos gemeldet hätte. Denn er muss ja erstmal "entstanden" sein, damit man ihn innerhalb von 4 Jahren wieder aufleben lassen kann. Entstehen tut er nicht, indem man earbeitet hat, entstehen tut er, wenn man sich arbeitslos meldet und ALG 1 beantragt. Hat er aber lt. seinem Beitrag damals nicht.

    Wieso ist dein Bafög dann so niedrig? Kann doch nur wegen Unterhalt von den Eltern sein, denn eigenes Einkommen von dir ist ja nicht vorhanden...


    Mietzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für die Miete, korrekt. Wenn das Geld so knapp ist wie bei dir, insbesondere da bald das Kindergeld wegfällt, solltest du dich besser nach einem möblierten Zimmer oder einer WG oder einem Lehrlingswohnheim umsehen.

    Weil in den letzten 2 Jahren keine 360 Tage Versicherungspflicht bestanden haben? Würde dir das als Grund ausreichen oder hast du auch was konstruktives beizutragen? Irgendeine Ahnung vom SGB III, die du einbringen kannst?

    Vom Jobcenter kannst du maximal einen Mietzuschuss bekommen, Auszug, Kaution und Co. musst du also selbst finanzieren. Wenn dein Bafög nur 100 Euro ist, dann dürften deine Eltern unterhaltsfähig sein, oder? Da sollten sie dir wohl oder übel finanziell unter die Arme greifen (können).

    Ach ja, und dass natürlich für mind. 3 Monate zurück die Kontoauszüge verlangt werden dürfen, kannst du in dem Urteil auch noch gleich mitlesen:


    Zitat

    [17] Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht, jedenfalls soweit - wie hier - Kontoauszüge für die letzten drei Monate angefordert worden sind. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, inwieweit die Vorlagepflicht von Kontoauszügen für die letzten zwölf Monate noch im Rahmen des § 65 SGB I hinnehmbar wäre (anders LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2007 - L 6 AS 378/07 ER). Gegen die Aufforderung, die Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen, bestehen aber keine grundsätzlichen Bedenken (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - L 9 B 48/06 AS ER).


    Und last but not least: hiernach dürfen auch die Kontoauszüge von 6 Monaten verlangt werden:


    https://www.jurion.de/Urteile/BSG/2010-07-15/B-14-AS-45_10-B


    Bei aller Liebe, es geht hier um Mittel der Allgemeinheit. Niemand stellt einen großen Topf mit Geld auf den Tisch, damit man sich nach Belieben daran bedienen darf. Wenn man das Geld der Steuerzahler will, muss man beweisen, dass man hilfebedürftig ist. Das geht u. a. nur mit Kontoauszügen, ob dir das gefällt oder nicht.

    Ich weiß ja nicht, aus welchem Jahrhundert das stammt, aber das muss wohl kurz nach der Sinnflut gewesen sein.


    Da du augenscheinlich nicht selbständig in der Lage bist, bei google mal "BSG Kontoauszüge schwärzen" einzugeben, habe ich das mal für dich getan:


    http://lexetius.com/2008,3925


    Zitat

    Eine Einschränkung ergibt sich hier insbesondere aus § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 Satz 2 SGB X. Nach § 67a Abs 1 Satz 2 SGB X ist für besondere Arten personenbezogener Daten gesondert zu prüfen, ob deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist. § 67 Abs 12 SGB X nennt als besondere Arten personenbezogener Daten Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Grundsicherungsträgers - Sicherung des Lebensunterhalts und Eingliederung in Arbeit, vgl § 1 Abs 2 SGB II - ist es nicht erforderlich, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten der Grundsicherungsempfänger in den in § 67 Abs 12 SGB X genannten Bereichen erlangt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Adressaten/Empfänger der Zahlungen. Geht etwa aus den Empfängerangaben hervor, dass der Grundsicherungsempfänger Beiträge an eine politische Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft überweist, so ist die Kenntnis der jeweils begünstigten Partei, Religionsgemeinschaft etc für die Aufgaben des Grundsicherungsträgers grundsätzlich irrelevant. Allerdings muss im Hinblick auf die Regelungen in § 31 Abs 4 Nr 1 und Nr 2 SGB II, die Sanktionen bei unwirtschaftlichem Verhalten des Hilfebedürftigen vorsehen, gewährleistet bleiben, dass die vom jeweiligen Grundsicherungsempfänger überwiesenen Beträge der Höhe nach erkennbar bleiben. Geschützt ist mithin nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw des Empfängers der Überweisung, nicht deren Höhe.


    Jetzt klar? Nochmals: Du kannst den Überweisungsgrund schwärzen, wenn es religöse, ethnische, parteiische etc. Rückschlüsse zulässt, aber nicht die Zahlung selbst!

    Du bist ja gut. Wie wäre es, wenn du mitteilst, welches Amt du meinst? Und was du unter "wie sich das Amt verhalten muss" verstehst? Wie man umzieht, wirst du ja sicherlich selbst wissen. Man sucht sich eine Wohnung, zieht um, dann meldet man sich beim Einwohnermeldeamt an. Bist du auf staatliche Unterstützung angewiesen (Wohngeld, ALG 2, Sozialhilfe), dann meldet man sich zu Tag X am alten und zum Tag danach am neuen "Amt" an und stellt dann beim neuen Amt seinen Antrag. Ggf. kann man das schon vor Umzug machen, damit die Leistungen zeitnah weiterlaufen.

    Ja, auch das bekommt man nicht, wenn man BAB bekommen kann. Wobei bei 700 Euro Azubilohn da sicherlich nicht viel rauskommt. Außerdem kennt das Wohngeldrecht m. W. n. kein Zusammenleben auf Probe. Das hast du aus den "HartzIV" Gesetzlichkeiten entnommen. Die treffen aber eben auf dich nicht zu.

    Wenn die Kindesmutter das über Anwalt und Familiengericht regeln will, dann ist das Jugendamt außen vor. Das Jugendamt würde die Interessen des Kindes vertreten, müsste also von der Kindesmutter beauftragt werden. Nicht von euch.