Beiträge von Turtle1972

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    Ich habe generell einen Anspruch von ca.850€ ALG2, heißt das jetzt für mich, dass die 1000€ auf 6 Monate aufgeteilt werden weil die Summe meinen Bedarf überschreitet?


    Entweder nur die 880 Euro Steuererstattung oder der gesamte Betrag, darüber ließe sich streiten. Die Steuererstattung ist definitiv einmaliges Einkommen, wie die Überstundenauszahlung zu werten ist, ob als Einkommen mit dem Charakter einer laufenden Zahlung oder eben auch als einmalige Zahlung wäre strittig, gibt es auch noch keine mir bekannte Entscheidung dazu...


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    Könnte ich zu den geminderten Leistungen noch Wohngeld für 6 Monate beantragen?


    Nein, deine Miete ist im Bedarf ja schon berücksichtigt und du beziehst ja, wenn auch nur aufstockend, ALG 2. Da gibts kein Wohngeld.

    Links stehen ja auch ca 760 Euro als Mietkosten, rechts dann nur noch 380,00. Deshalb ist dein Sohn ab da rechnerisch in der Lage mit Unterhalt und einem Teil des Kindergeldes seinen Bedarf zu decken, der Rest des Kindergeldes ist dann dein Einkommen, davon werden die 30 Euro abgesetzt, denn du bist ja nunmal volljährig. Vorher mit der hohen Miete war der Bedarf des Kindes höher als sein Einkommen, deshalb keine Anrechnung von Kindergeld bei dir und daher auch keine 30 Euro Absetzung.


    Stellt sich nur die Frage: wieso mindert sich die Miete um fast die Hälfte? Sind die 760 Euro vielleicht unangemessen und du wurdest aufgefordert, die Kosten zu senken? So dass das JC ab xx.2015/2016 nur noch 380 Euro anerkennt, weil die für 2 Personen angemessen wäre?

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    Eigentlich war mein gedanke, wir melden für Juni die Lohnsteuerklasse um, so dass ich in Klasse 3 komme, und sie in Klasse 5 - damit hätten wir erstmal etwas mehr netto raus. Aber ist das sinnvoll hinsichtlich der Elterngeld-Berechnung dann?


    Für das Elterngeld ist es für deine Frau nachteilig. Sinnvoller wäre der Wechsel ab Elterngeldbezug.


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    Ist es sinnvoller, ALG1 zu beantragen für meine Frau, oder macht Elterngeld beantragen und nicht arbeitslos melden mehr Sinn?


    ALG 1 bekommt man, wenn man auch bereit ist, eine Arbeit aufzunehmen. Die Aussage, dass deine Frau ein Jahr beim Kind bleiben will klingt nicht nach "suche Arbeit".


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    Wie wird sich das finanziell auswirken? Ich habe recht hohe monatliche Belastungen durch Kredit-Tilgungen für den Kauf unseres Hauses. Wenn ich Elternzeit nehme, bekomme ich - so verstehe ich das - maximal 1800€ netto im Monat. Das wären dann - gerechnet in Steuerklasse 3 - satte 900€ weniger netto. Wenn meine Frau dann ebenfalls noch viel weniger bekommt als bisher, wird es sehr eng was das Finanzielle angeht...


    1800 Euro Elterngeld du, 184 Euro Kindergeld und durchaus auch ein paar hundert Euro ALG 1 für deine Frau (wenn du die Elternzeit nimmst, kann sie sich ja arbeitslos melden und ALG 1 beantragen), mithin wohl so um die 2500 Euro reichen dir nicht für 3 Personen?! Was erwartest du? Wenn du so hohe Verbindlichkeiten hast, musst du halt weiterarbeiten und kannst die Vätermonate nicht nehmen. Und deine Frau kann sich doch auch rechtzeitig vor Ende der Elternzeit Arbeit suchen. Altenpfleger werden ja wohl händeringend gesucht!

    Wie "nicht getrennt"?! Wenn ihr nicht getrennt seid, dann seid ihr ja ein BG. Oder meinst du "geschieden"? Nach dem Trennungsjahr ist es doch egal, ob er will oder nicht. Welche Gründe sollte es also geben? Du willst doch augenscheinlich keinen Trennungsunterhalt zahlen, also ist es in deinem Interesse, die Scheidung schnellstmöglich über die Bühne zu bringen.


    Auch in einem anderen Forum wurde dir geantwortet, dass er ALG 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen bekommt. Halt mit Sanktion und ggf. Kostenersatzforderung. Und was anderes kann man dir auch gar nicht antworten.

    Es wird kein Rückerstattungsbescheid kommen, da die Modalitäten der Rückzahlung wahrscheinlich schon im Darlehensbescheid standen bzw. die nach BGB gelten. Hier geht es um eine beabsichtigte Aufrechnung deiner Schulden. Wieso schreibst du nicht in dem anderen Thread: http://www.sozialleistungen.in…g-aufzurechnen-18889.html weiter?
    Bereits da habe ich den Hinweis gegeben, dass es unklar ist, ob Forderungen aus vor 2011 aufgerecbnet werden dürfen. Verjährt ist jedenfalls nichts. Interessant wäre auch die Frage, ob du noch in der Wohnung wohnst, für die die Kaution war. Denn früher waren die Vereinbarungen eigentlich so, dass die Kautionsrückzahlung bei Ende des Mietverhältnisses oder Ende der Hilfebedürftigkeit fällig ist.

    Bist du nicht langsam Expertin in Unterhalt? Du fragst ja nicht das erste Mal: http://www.sozialleistungen.in…nungsunterhalt-17248.html


    Außerdem: wieso seid ihr noch nicht geschieden nach so langer Trennung? Und in wieviel Foren willst du noch nachfragen? Der Bezug von ALG 2 ist unabhängig von der Verschuldensfrage. Wenn das JC also möglichen Unterhalt errechnet, du aber meinst, aus den genannten Gründen bestünde kein Unterhaltsanspruch deines Mannes, wird man dich verklagen und das Familiengericht entscheidet über den Anspruch. Ganz einfach.

    Nein, der Beitrag, den du da offensichtlich zitierst, deckt sich nicht mit dem Gesetz. Was aber nicht stimmt, ist, dass 30% aufgerechnet werden können. Wenn es 2 Forderungen sind, wären es maximal 20%, 30 können es nur sein, wenn die zweite Forderung zu denen gehört, die lt. Gesetzt mit 30% aufgerechnet werden dürfen, also grob gesagt, von dir schuldhaft verursacht wurde.


    Außerdem ist m. W. n. überhaupt erst beim BSG anhängig, ob der 2011 eingeführte § 43 überhaupt auf Rückforderungen/Darlehen aus einer Zeit vor 2011 anwendbar sind. Musst du mal bei den anhängigen Rechtsfragen des 4. bzw. 14. Senats des BSG nachschauen.

    Da du die abweichende Sanktionsregelung bei Sperrzeiten kennst, ging ich davon aus, dass dir die normale geläufig ist. Außerdem habe ich doch § 31b SGB II benannt, da kannst du nachlesen.


    Der Sanktionsbescheid muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Sanktionsereignis erfolgen und ja, wahrscheinlich kommt vorher eine Anhörung. Im Normalfall wird eine Sanktion aber auch schnellstmöglich umgesetzt.

    Du liegt falsch. Die Ausnahmeregelung, dass die Sanktion taggenau mit der Sperrzeit der Agentur beginnt, gilt nur bei Fällen, wo ALG 1 Anspruch besteht und daher auch eine Sperrzeit verhängt wird (§ 31 Abs 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 31b Abs. 1 Satz 2 SGB II).


    Wenn du aber keinen Anspruch auf Alg 1 hast, wird es eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 4. Und da gilt die normale Sanktionsregelung, das JC hat 6 Monate Zeit, den Verwaltungsakt zur Absenkung zu erlassen.

    Aber nur, wenn die Ausbildung nicht schuldhaft verzögert wurde usw. Wenn also Papa den Studio so während des Studiums schon unterstützt hat und er sich als Bummelstudent erwies, dann dürfte weiterer Unterhalt Essig sein. Und das fortgeschrittene Alter von 27 deutet nicht unwesentlich darauf hin.