Beiträge von Turtle1972

    Normalerweise hätte das JC Erstattung beim Arbeitgeber anmelden müssen, was bedeutet, dass, wenn ihr euch auf 7000 Euro verglichen habt und das JC 6000 Euro an euch zahlte, die 6000 Euro dann direkt vom Arbeitgeber ans JC gehen und nur 1000 Euro an dich. Woher wusste das Gericht, dass ihr ALG 2 bezieht? Wenn die das wussten und dein Anwalt auch, dann hätten sie wissen müssen, dass du für zu der Klage gar nicht mehr aktivlegitimiert warst, jedenfalls nicht ohne Rückübertragung. Sehr komisch.


    Wenn nicht, gilt das Zuflussprinzip, d. h., dass das Geld ab dem Monat des Zuflusses (als Einmalzahlung dann verteilt auf 6 Monate) angerechnet würde. Natürlich musst du mitteilen, wann dir das Geld zugeflossen ist.


    Dein Mann gehört auch während des Auslandsaufenthaltes zur Bedarfsgemeinschaft. Und als Student bekommt er doch sowieso kein ALG 2, so dass es egal ist, ob er zuhause wohnt oder 2 Monate im Ausland ist.


    Deine Schulden werden nicht berücksichtigt...

    Aber nicht rückwirkend zum 1.5. Zum 1.6., da gehe ich mit. Eine Ablehnung ist NIE zeitlich begrenzt, entweder, es wird abgelehnt wegen zuviel Vermögen oder nicht. Denn: bis wann man das Vermögen verbraucht hat/verbrauchen muss, kann einem nicht vorgeschrieben werden. Du hättest genausogut im Februar dir ein Auto kaufen können, so dass dein Geldvermögen unter dem Freibetrag wäre und das Auto ist mit 7500 Euro extra geschützt. Oder du hättest xxx Euro in eine geschützte Altersvorsorge eingezahlt etc. Dann hättest du nämlich ab 1.3. z. B. schon Anspruch gehabt. Oder es hätte im März eine hohe Nebenkostennachzahlung kommen können, so dass du nach Begleichen unterm Freibetrag gelegen hättest usw. Da gibt es soviele Möglichkeiten, man kann nicht sagen "bis da und dahin besteht kein Anspruch".


    Genausogut hätte es sein können, dass du so sparsam lebst, dass das Vermögen auch am 1.6. noch höher ist als der Freibetrag. Oder am 1.8. usw. Denn: einen fiktiven Vermögensverbrauch gibt es nicht.


    Daher: wird ALG 2 abgelehnt, muss man auch wieder neu beantragen. Und das hast du erst am 18.6.2015. ALG 2 müsste also auf den 1.6. rückwirkend gewährt werden.

    Ob sie das dürfen, wird dann wohl das Sozialgericht feststellen. Normalerweise wird nicht ohne Sanktionsgrund sanktioniert, also hat ggf. dein Ex-Arbeitgeber doch nichts nettes über dich und deine Kündigung berichtet, keine Ahnung. Die Gründe, dass selbst dein Widerspruch nicht erfolgreich war, sollten ja im Widerspruchsbescheid stehen. Wäre wichtig, die zu kennen.


    Dein Hauptproblem ist wohl eher, dass du justament in einem Monat mit wenig Kohle die Abschläge so änderst, dass du zweimal zahlen musst. Dafür kann kein Amt was und ein Darlehen für Stromschulden gibts eh nur, wenn eine der Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage besteht, also dir der Strom abgestellt werden soll. Davon bist du meilenweit entfernt.

    Deshalb ja auch "Zuschuss zu den KV/PV Beiträgen zwischen 50 bis 100 Euro ". Laufender Anspruch besteht nicht.


    Hier greift dann § 26 SGB II:


    Zitat

    (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit


    1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,


    2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__26.html

    Natürlich. Deine Frau gehört nach wie vor zur Bedarfsgemeinschaft, ist nur selbst vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Trotzdem spielen ihr Einkommen und Vermögen eine Rolle und zum notwendigen Nachweis gehören auch Kontoauszüge.

    a) Wage ich es zu bezweifeln, dass du überhaupt in der Lage bist, entscheiden zu können, wer inkompetent ist oder nicht. Fakt ist, dass du ohne Genehmigung und nach Ansicht des JC ohne wichtigen Grund umgezogen bist, so dass man dir weiterhin nur die alte Miethöhe berücksichtigt. Die Rechtsgrundlage dafür hat wevell gepostet.


    b) Ansonsten wage ich es im Weiteren zu bezweifeln, dass du hier zu entscheiden hast, wer posten darf und wer zu verschwinden hat.


    c) Natürlich zahle ich mit meinen Steuern dein ALG 2. Genauso, wie das z. B. mein Ehemann, mein Bruder, meine Cousinen, meine Cousins, Nachbarn und Bekannte machen. Wer denn sonst? Wenn man meint, von einer angemessenen 49 qm Wohnung in eine größerere und teurere Wohnung ziehen zu dürfen und der Steuerzahler müsste diese Ansprüche alles bezahlen, weil man selbst ja keinen Cent hat, dann sollte man ggf. seine Klappe nicht ganz so vorlaut aufreißen.

    Bei dir hakt es wohl? Wenn du zu blöd bist zu verstehen, dass deine Bekannte ja schon drin gewohnt hat und du ohne Genehmigung umgezogen bist und eben genau das der Unterschied ist: sorry, das kann ich ja nicht wissen.


    Es gibt im Übrigen kein "gleiches Recht für alle". Wenn überhaupt (also deine Bekannte auch ohne Genehmigung von einer billigeren Wohnung in diese Wohnung umgezogen sein sollte), dann gilt "kein Recht im Unrecht".


    Und nochwas: Als Fachkraft Recht einer Widerspruchsstelle eines Jobcenters schreibe ich garantiert keine Antworten, über die ich nicht nachgedacht habe. Wenn du meinst, dass man deine gesundheitlichen Gründe nicht gewürdigt hat, steht dir nunmehr der Klageweg frei. Wenn du von Anfang an eine korrekte Antwort wolltest, dann hättest du auch von Anfang an deine Gründe für den Umzug schildern müssen. Und das nicht erst aus dem Ärmel schütteln sollen, als die Antwort nicht wie gewünscht lautete. Das macht dich nämlich unglaubwürdig.

    Nichts, was das Schulgeld kompensiert. Du kannst einen Mietzuschuss beim Jobcenter beantragen. Aber der ist maximal deine Miete bzw. die örtlich angemessene Miete abzüglich dem, was in den 465 Euro Bafög schon für Miete pauschal drin ist. Wenn also z. B. 300 Euro für eine Person angemessen sind und im Bafögsatz schon 130 Euro für Miete drin ist, dann bekommst du maximal 180 Euro Zuschuss.

    Mach ruhig, bei Staatsanwaltschaft und Polizei will man ja auch ab und zu was zu lachen haben... Ansonsten sind Sanktionen immer noch gesetzlich verankert. Die Ausführung eines Gesetzes und das vor allein Dingen "im Auftrag" dürfte wohl schwerlich Körperverletzung sein, es sei denn, die BRD wird von einem anderen Staatssystem übernommen, dass die gesetzliche Regelung so einstuft. Bisher ist mir nicht bekannt, dass die DDR wieder auflebt und beabsichtigt, die BRD zu übernehmen. Im Übrigen dürfte es dann zu ganz anderen Sanktionen kommen, man beachte den "Asozialenparagrafen" der DDR...

    Also zahlst du im Winter, wenn es dunkel ist und du demzufolge länger das Licht anhast, ggf. auch den Herd länger betreibst, da gemeinhin deftigeres Essen zu sich genommenw ird usw., auch einen höheren Stromabschlag als im Sommer, wo du kaum Licht anmachst?


    Äußerst lebensnah deine Gedanken....

    Nochmal: wenn man mit Strom heizt, zahlt man einen Abschlag. Der ist das ganze Jahr gleich hoch. Wie also soll man plötzlich im Winter die Kosten nicht aufbringen können? Der Abschlag ist doch Sommer wie Winter z. B. 80 Euro im Monat?!