Huch, was aber auch für eine Erkenntnis.... Der Teufel kommentiert mit.... schlimm, schlimm. In JEDEM Forum im Netz wirst du SBs finden. Allerdings muss ich dir mitteilen, dass das mit dem "Müll" eher von anderer Seite kommt. Merkt man ja schon an deinem Verhalten. "Den Arsch aufreißen..." lächerlich. Bitte, wie denn? Egal, ob ich bei Gericht für das JC gewinnen oder verlieren würde, meine 4.500 Euro brutto hab ich trotzdem jeden Monat sicher. Also, was willst du mir denn da aufreißen?! Gar nichts. Schon gar nicht, wenn ich -was ich immer so mache- nicht zu Gericht fahre mit "Ich will gewinnen.", sondern mit "Ich will, zusammen mit der Gegenseite und dem Richter, feststellen, was rechtlich korrekt ist.". Also mach dich ruhig weiter lächerlich.
Beiträge von Turtle1972
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Normalerweise ist ja jemand, der noch nichtmal ansatzweise die Regeln der deutschen Rechtschreibung und Grammatik beherrscht, kein Gegner, aber:
Eine Menge Niederlagen?! Lachhaft. Wie oft warst du schon beim SG oder LSG? Ich bin so alle ein bis 2 Wochen dort mit jeweils mind. 4 bis 8 Verfahren. Die Erfolgsquote liegt bei derzeit 72%, danach noch ein paar Prozent, wo man sich einigt. Niederlagen? Vielleicht 5%. Also träum weiter.
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Du magst ausgebildeter Radiotechniker sein, deine Jurakenntnisse belaufen sich wohl auf Lesen, jedoch nicht auf Verstehen. Es ist ein Unterschied, ob wegen anderer Rechtsauffassung Geld nicht gezahlt wird oder ob BEWILLLIGTE Leistungen verspätet gezahlt werden!
Das Einzige, worauf evtl. ein Anspruch besteht, wäre die Verzinsung der Nachzahlung: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__44.html
Und, Haselschnäuzchen: Ich bin bestimmt als Sachbearbeiter Recht mehr bei Gericht gewesen als du. Also such dir einen "tollen" Anwalt, der dir "hilft" (hoffentlich hast du hier nicht zu hohe Ansprüche und Vertrauen, die guten Juristen beschäftigen sich nämlich nicht mit so einem materiell wenig einträglichen Recht wie dem Sozialrecht).
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Und? Fakt ist, dass andere in eurer Situation mit 1200 Euro auskommen und auskommen müssen. Wenn du jetzt den Widerspruch gewonnen hast, ist das schön für dich. Die ggf. fehlerhafte Anwendung von Rechtsnormen begründen aber keinen Schadensersatzanspruch. Es sind ja eh nur ihre Kosten, die du aufzählst und ihr ist kein Schaden entstanden, denn sie hat ja nicht weniger Geld bekommen, sondern du. Angeblich hat sie dich doch nicht unterstützt, sonst hättest du nicht gewonnen. Denn: unterstützt sie dich, wäret ihr auch ohne ein Jahr Zusammenlebens eine Bedarfsgemeinschaft.
Sie sollte sich aber darauf einstellen, dass in spätestens einem Jahr alles wieder so ist wie es mal war... Vielleicht ein Ansporn für dich, dir Arbeit zu suchen.
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Nein. Außerdem gehe ich davon aus, dass das JC nicht falsch gerechnet hat, sondern nur vorläufig bewilligte aufgrund des Einkommens in wechselnder Höhe und jetzt mit dem tatsächlichen Einkommen deiner Freundin endgültig bewilligt hat. Ein ganz normales, übliches Verfahren. Oder bekamt ihr die Nachzahlung durch einen Widerspruch? Bedenke bitte auch, dass ihr durch den Lohn deiner Freundin ca. 300 Euro/Monat mehr zur Verfügung habt (durch den Freibetrag für Erwerbstätigkeit) als andere. Wenn ihr also mit dem Geld nicht auskommt, hat das ganz andere Ursachen.
Würde niemand von euch verdienen, wäre euer ALG 2 gerade mal 1200 Euro (360 Euro + 360 Euro + 480 Euro)!
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Deine Eltern sind dir bis zum Abschluss einer Ausbildung gesteigert unterhaltsverpflichtet. Beantwortet das deine Frage? Dass deine Mutter wohl über deinen Schulabbruch nicht glücklich seind dürfte, liegt auf der Hand. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass die Mittlere Reife, also der Realschulabschluss gemeinhin mit 16 erreicht wird. Mit 18 haben andere das Abi in der Tasche. Also muss da wohl schon ein bisschen mehr gewesen sein in der Vergangenheit.
Wie wäre es, wenn du alternativ mal deiner Mutter beweist, dass du was auf die Reihe bekommen willst, indem du sie unterstützt und einen Job annimmst. Oder ein Freiwilligenjahr machst? Oder sonst irgendwas vernünftiges?
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Schlecht, würde ich glatt mal sagen.
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Es gilt nunmal das Zuflussprinzip. Und wenn der erste Lohn erst am Ende des Monats kommt, kann man gem. § 24 Abs. 4 SGB II ein Darlehen beantragen. Mehr aber auch nicht.
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Sparen? Arbeitgeberkredit?
Nach welcher "Ausbildung", die lediglich 3 Monate dauert, verdient man denn plötzlich tausende von Euronen im Monat?
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Bis 30% des Regelsatzes ist möglich:
ZitatDie Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__43.html
Also alles völlig korrekt.
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Zitat
NEIN, das ist nicht korrekt!!
Die Freibeträge MÜSSEN JEDEM gewährt werden.Das stimmt jetzt auch wieder nicht. Ist jemand z. B. erwerbsunfähig, sind ihm nur die Freibeträge nach § 82 SGB XII zu gewähren, nicht die nach § 11 b SGB II!
ZitatAlso Widerspruch und Anzeige gegen das Jobcenter, VORSETZLICH falsche Bescheide, dadurch vorsetzliche Körperverletzung durchzuführen.
Widerspruch sicherlich. Anzeige: lächerlich! Besonders, wenn man dann auch noch "VORSETZLICH" anstelle "vorsätzlich" schreibt.
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Da ist einiges möglich: ALG 2 oder Wohngeld/Kinderzuschlag. Es gibt im Netz durchaus einige Rechner, die du nutzen kannst.
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Das solltest du alles beim Jobcenter erfragen. Hier wird dir niemand sagen können, wie man das Gutachten bewertet, ob man es sofort glaubt oder dich z. B. zum amtsinternen Psychologen schickt, der prüft, ob es sich nicht um eine Gefälligkeitsgutachten handelt usw. Außerdem: wieso versuchst du es nicht anderweitig? Über eine Ausbildung? Über ein FSJ? Was machst du denn mit deinen 20 Jahren überhaupt? Das ist ja nicht normal, dass man da tatenlos zuhause rumhockt in dem Alter.
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Als Studentin, die zuhause wohnt, kann sie kein ALG 2 mehr erhalten, maximal noch einen Mietzuschuss. So jedenfalls die derzeitige Gesetzeslage, es sind jedoch Änderungen geplant.
Ihr Bafög und auch anderes Einkommen (Kindergeld, Lohn, Unterhalt...) würde gegen ihren Bedarf gesetzt werden. Sollten ihre Einkünfte über ihrem Bedarf liegen, wird das Kindergeld dann ganz oder teilweise bei dir angerechnet. Jedoch nicht mehr, auch, wenn sie wesentlich höheres Einkommen haben sollte, kann maximal das Kindergeld bei dir angerechnet werden.
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Wenn der Unterhalt tituliert ist, hat er diesen zu zahlen. Und für Unterhalt unterhalb des Tabellensatzes sehe ich bei 1700 Euro ALG 1, dem ein Selbstbehalt von 880!!! Euro gegenübersteht, keinen Raum. Wenn eure Wohnung zu teuer ist und der Rest auch, dann wirst du wohl oder übel mal ein bisschen arbeiten gehen müssen. Es gibt ja nunmal einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ab einem Jahr. Wieso soll das erste Kind deines Mannes darunter leiden, dass du keinen Bock auf Arbeit hast? Und die Mutter des anderen Kindes hat dessen Interessen zu vertreten. Nicht deine Bequemlichkeit. Du übersiehst offensichtlich, dass es nicht die Kinder sind, die er nicht ernähren könnte mit 1700 Euro, sondern du. Du aber bist erwachsen und kannst arbeiten gehen und damit zum Lebensunterhalt deiner Familie beitragen.
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Außerdem hätte sie doch als "susimanta" weiterschreiben können...
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Jo, wenn es eine Anlage war, gibts darüber doch sicherlich Verträge, man kann also nachweisen, wessen Geld es wirklich ist. Wo ist da bitte das Problem? Dass ein einfaches Schreiben "Hallo, Geld gehört eigentlich mir." nicht ausreicht, sollte doch wol dem oder der Dümmsten klar sein.
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Wenn der höhere Lohn im August zugeflossen ist, dann ist doch auch alles richtig. Das ist nunmal so mit dem Zuflussprinzip. Der Monat geht vom 1 bis 28./29./30./31. des jeweiligen Monats. Und egal, ob man nun am 1. oder am 31. eine Einnahme verbucht: die gilt dann nunmal als Einkommen in diesem Monat. Daran wirst du nichts ändern.
Aber schön, zu lesen, dass sich ein Ausbildungsbetrieb ans BBiG hält. Mein Sohn bekommt z. B. gesetzeswidrig seinen Lohn erst Mitte des Folgemonats. Wäre dir sicherlich lieber, aber ist nunmal nicht gesetzeskonform.
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Zitat
Zum Zuflussprinzip, ich kann den ja nichts mitteilen, sofern noch kein Geld geflossen ist, sondern mir gesagt wurde, dass mit Abgabe des Urteils das JC automatisch Ihr Prozedere tätigt.
Die Frage ist, was mit "Prozedere" gemeint ist. Wohl die Erstattungsbezifferung. Klar, damit sollte das JC dann mal loslegen.
ZitatZu meinem Mann genau er bekommt kein ALG 2, jedoch wäre die Frage, sollte er im Ausland sein, hätte er bspw. eine doppelte Haushaltsführung sowie wäre nicht am eigentlichen ständigen Wohnsitz,
Das ist doch sein Problem, wie er die Mehrkosten bezahlt. Das hat nichts mit ALG 2 und deiner Nachzahlung zu tun.
ZitatWelchen Rat würdest du mir geben um das Bestmögliche zu erreichen...
Einen Termin beim JC zu holen und absprechen, wie es jetzt weitergehen soll. Ob die nun Erstattung beziffern oder du dir alles auszahlen lassen sollst und man dann nach Zufluss anrechnet.
ZitatNochmals das Beispiel zum Zuflussprinzip zum Verständnis: Mein Freund bekommt 700,- € Bafög und wir haben einen Gesamtbedarf bspw. von 1400 mit Kind, d.h. wir würden vom JC aufstockend weitere 700,- € bekommen
So rechnet man nicht, wenn jemand in der BG vom ALG 2 ausgeschlossen ist.
Zitatwürde man dann also nichts für 6 Monate vom JC nichts erhalten und die Differenz einfach ausgezahlt bekommen.
Wenn das JC die Variante "Anrechnung nach Zufluss" wählt.
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Das JC nunmal ein Jahr Zeit, evtl. Überzahlungen zurückzufordern. Du wusstest doch, dass er mehr verdient und dass daher das ALG 2 für ihn sinken wird. Es ist auch relativ einfach, zu errechnen um wieviel, denn der Freibetrag ist gesetzlich geregelt mit 100 Euro Grundfreibetrag und 20% vom Brutto zwischen 100 und 1000 Euro sowie 10% vom Brutto zwischen 1000 und 1200 Euro. Das Geld hättet ihr ja zur Seite legen können.
Wenn dir gesetzliche Regelungen nicht schmecken, steht es dir frei, in die Politik zu gehen und Gesetze zu ändern.