Auch eine Antragsrücknahme nur für den Tag der Haftentlassung oder eine nachträgliche Beschränkung des Leistungsantrags aus August 2009 auf die Zeit ab dem 5.9.2009, führt nicht dazu, das Überbrückungsgeld als Vermögen zu qualifizieren. Zwar wäre das Überbrückungsgeld dann vor der vom Kläger erklärten Wirksamkeit des Antrags zugeflossen. Eine derartige nachträgliche Disposition über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, soweit sie einseitige Rechte und Vergünstigungen des Berechtigten betrifft. Dies ist hier nicht der Fall.
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Die gewählte Gestaltung bewirkt - zumindest wenn sie innerhalb des Antragsmonats erfolgt - einen im Grundsicherungsrecht unzulässigen nachträglichen Eingriff in die materiell-rechtliche Rechtslage. Als einseitiges Recht ist es dem Antragsteller zwar unbenommen, durch die Antragstellung den Leistungsbeginn zu bestimmen (vgl hierzu BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 37 Nr 7 vorgesehen). Die Zulässigkeit dessen folgt bereits aus dem gesetzlichen Antragsgrundsatz und -erfordernis. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht ohne Rücksicht auf ein konkretes Leistungsbegehren erbracht. Der Staat ist zwar verpflichtet, die Existenz eines jeden Grundrechtsträgers zu gewährleisten (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 137). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dürfen einem Hilfebedürftigen jedoch nicht aufgezwungen werden. Denn mit der Erbringung dieser Leistungen sind nicht nur Rechte, sondern ebenso Pflichten für den Leistungsempfänger verbunden. Er unterwirft sich mit deren Bezug auch dem System des Förderns und Forderns sowie der materiell-rechtlichen Rechtslage zur Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Leistungen und den damit verbundenen Eintritt in den Pflichtenkreis des SGB II bleibt daher zwar dem Antragsteller vorbehalten, der dabei grundsätzlich auch über den Beginn der Leistungsinanspruchnahme bestimmen kann. Ebenso steht es ihm grundsätzlich frei seinen Antrag zurückzunehmen, um nicht dem Regime des SGB II zu unterfallen (vgl hierzu im Rentenrecht: BSG vom 6.2.1991 - 13/5 RJ 18/89 - BSGE 68, 144 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1, SozR 3-1200 § 16 Nr 3, juris RdNr 24; im Arbeitsförderungsrecht: BSG vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - juris RdNr 21 mwN; BSG vom 17.4.1986 - 7 RAr 81/84 - BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr 11; BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 38/98 R - SozR 3-4100 § 110 Nr 2, juris RdNr 30).
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Der rechtlich zulässigen Disposition des Antragstellers unterfällt hingegen nicht die nachträgliche Beschränkung des einmal gestellten Antrags, wenn dadurch die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen innerhalb des Antragsmonats zugunsten des Antragstellers verändert werden sollen (so wohl auch Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 37 RdNr 30; siehe darüber hinaus zur Begründung des Verteilzeitraumes über den Ablauf des Bewilligungszeitraumes hinaus und nach erneuter Antragstellung: BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 29). Abgesehen davon, dass eine derartige Veränderung immer zu Lasten der Steuerzahler ginge (vgl zu dem vergleichbaren Argument des 11. Senats des BSG im Bereich des Arbeitsförderungsrechts für die Beschränkung der Zulässigkeit der Antragsrücknahme bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verwaltungsentscheidung, wenn er für die Zeit danach auf die Belastung der Versichertengemeinschaft durch die Antragsrücknahme hinweist: BSG vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - juris RdNr 21, unter Hinweis auf BSG vom 17.4.1986 - 7 RAr 81/84 - BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr 11), widerspräche sie auch dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs 2 S 1 SGB II, wonach die Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt zuvörderst aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten haben (vgl auch Begründung des Gesetzentwurfes für eine Änderung des § 37 Abs 2 SGB II durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, BT-Drucks 17/3404, S 114). Erst wenn ihnen dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, liegt Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II vor, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auslösen kann. Hilfebedürftigkeit soll jedoch nicht erst durch eine rechtliche Disposition des Antragstellers geschaffen werden können, zumindest wenn er sich mit dem Antrag als "Türöffner" bereits in das Regime des SGB II begeben hat und eine Einnahme nach dem von ihm bestimmten Zeitpunkt des Leistungsbeginns zufließt (im Gegensatz zu einer tatsächlichen Disposition, die etwa dazu führt, dass einstmals vorhandene bereite Mittel nicht mehr als solche zur Verfügung stehen, vgl nur BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14). So läge der Fall jedoch hier.
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Die Rücknahme des Antrags für den 4.9.2009 oder die Beschränkung des Ausgangsantrags durch den Kläger auf eine Wirksamkeit erst ab dem 5.9.2009 sollte dazu dienen, das Überbrückungsgeld von Einkommen zu Vermögen werden zu lassen, mit der Folge, dass das Überbrückungsgeld nach § 12 SGB II bei der Berechnung des Alg II nicht zu berücksichtigendes Vermögen wäre (vgl zum Fall des Mutierens von Einkommen zu Vermögen, bei der Erforderlichkeit einer erneuten Antragstellung, weil der Verteilzeitraum sich über den Bewilligungszeitraum erstreckt, BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 29). Rücknahme oder Beschränkung des Antrags entfalten somit eine - im soeben dargelegten Sinne - nicht einseitig disponible materiell-rechtliche Wirkung, indem dadurch der Zeitpunkt des Zuflusses mit Auswirkungen auf die Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen zugunsten eines steuerfinanzierten Leistungsanspruchs des Klägers verschoben würde.