Beiträge von Turtle1972

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    Muss die Vorderung nicht bis Ende des ANspruchs auf ALG2 also bei Arbeitsaufnahme über diese 1200 ausgesetzt und dann sofort gezahlt werden.


    Nein. Sie kann während des ALG 2 Bezuges zurückgefordert, notfalls auch aufgerechnet werden und zwar mit 10% des Regelsatzes:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__43.html


    Zitat

    (2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs,


    Zitat

    Wie soll man denn von ca.1200 Euro 600 Euro zurückzahlen und dann noch Miete und alles andere von 600 Euro bezahlen.


    Ihr habt ja wohl nicht nur 1200 Euro, wenn das der ALG 2 Betrag ist und der nur aufstockend gezahlt wird. Du hast jetzt wohl den Verdienst vergessen...


    Ansonsten bin ich mir sicher, dass da im Bescheid auch was von "Wenn Sie nicht alles auf einmal zahlen können, setzen Sie sich mit.... wegen Ratenzahlung in Verbindung" steht.

    Und? Die Leistungen an Azubis sind explizit kein ALG 2:


    Zitat

    Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als Arbeitslosengeld II.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html


    Der TE gehts ja nicht nur um einen Mietzuschuss (der tatsächlich auch nur ein Zuschuss ist und nie die volle Miete abdeckt), sondern um die


    GESAMTE

    Zitat

    Wohnmiete etc.

    und noch mehr ("etc.")!


    Mit deinem Beitrag "Lass dich rausschmeißen, dann gibts Kohle" suggerierst du, dass es vollumfängliche Hilfe gibt (Kaution, Einrichtung, volle Miete etc.) und nicht nur einen einfachen Zuschuss, keine Kaution, keine Einrichtung, nichts weiter! Dessen ungeachtet, dass dieses "ganz schrechlich überworfen" völlig hirnrissig ist, denn die TE ist Ü25 und unterliegt daher nicht § 22 Abs. 5 SGB II. Sie kann ausziehen, wann sie will. Ob im guten oder im schlechten mit den Eltern.


    Das nenne ich "echte Hilfe"... wow...

    Vom Bafög sind 20% nicht anrechenbar, vom Nebeneinkommen ist sogar ein Großteil (260 Euro sind anrechnungsfrei), von daher nochmal: es stellt sich die Frage, ob du deinen eigenen Bedarf überhaupt deckst.

    Ein Vertrag, der unter Vorbehalt geschlossen wird, ist gem. § 154 BGB nichtig, korrekt. Die Konsequenz ist, dass du einen Verwaltungsakt bekommst, Schlaumeier. Das Jobcenter lernen auch dazu und lassen sich durch jahrelang im Internet geposteten "Tipps" von Faulenzern nicht mehr ins Boxhorn jagen.

    Alles, was du vor Antragstellung auf ALG 2 hast (aufgrund der Rückwirkung des Antrages bedeutet dies letztendlich "alles, was du vor dem Monat der Antragstellung hattest") ist Vermögen, alles, was du während des ALG 2 Bezuges dazu erhältst, ist Einkommen. Das ist die klare und eindeutige Definition von Einkommen und Vermögen im Sozialleistungsbereich, die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelt und vom Bundessozialgericht übernommen wurde.


    Von daher sind die 4000 Euro dann Vermögen, wenn du erst im Monat nach Zufluss ALG 2 beantragst. Und ja: du musst dich freiwillig krankenversichern. Oder du suchst dir z. B. ein Bundesfreiwilligendienst, dann wärest du gesetzlich krankenversichert, hättest in der Übergangszeit was zu tun und bekämst auch noch ein paar Euro.

    Die Kosten gibts nicht:


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155779


    Zitat

    Entgegen der Auffassung des Klägers und des SG ist zur Überzeugung des Senats die am 20. Mai 2010 (Kontoüberweisung) vom Kläger erfüllte Forderung der Steuerberaterin K iHv 107,34 EUR aus der Honorar-Rechnung Nr. 19/2010 vom 25. Februar 2010 keine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF vom Einkommen abzusetzende mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe. Diese - mit § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II nF inhaltsgleiche - Norm ist nicht auf Erwerbseinkommen beschränkt, sondern auf jegliches Einkommen anwendbar. Eine Verbundenheit der Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der der Senat folgt - bereits dann vor, wenn die Zielrichtung der Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10, juris). Ausgaben iS des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF werden vielfach vereinfachend als Werbungskosten bezeichnet (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K 11b Rn. 177). Welche Ausgaben in der Grundsicherung absetzbar sind, kann nicht ohne weiteres unter Bezugnahme auf einen einkommensteuerrechtlich anerkannten "Katalog" von Werbungskosten beantwortet werden (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 11b Rn. 22). Es ist jedoch ein nicht zu beanstandendes Vorgehen, zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012, B 4 AS 163/11 R, juris, Rn. 19). In einem zweiten Schritt ist zu hinterfragen, ob sich aus den im Urteil vom 19. Juni 2012 (aaO) dargelegten Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergibt.


    Hiervon ausgehend sind die Ausgaben des Klägers für die Erfüllung der Honorarforderung der Steuerberaterin (Steuerberatungskosten) schon deshalb nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF vom Einkommen aus Steuererstattung abzusetzen, weil nach den steuerrechtlichen Grundsätzen die gesetzlich normierte Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 weggefallen ist. Jedenfalls seitdem kommt ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nicht mehr in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 4. Februar 2010, X R 10/08, Beschluss vom 25. März 2013, IX B 186/12, beide juris). Ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 3. Mai 2010 lagen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nur Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) zugrunde, für deren Erzielung die geltend gemachten Steuerberatungskosten nicht angefallen sind. Ein von diesem Ergebnis abweichendes Verständnis ergibt sich auch nicht aus den vom BSG im Urteil vom 19. Juni 2012 (aaO) dargelegten Grundsätzen (Rn. 18f). Insbesondere dient die Ausgabe nicht dem zentralen Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Die Steuerberatungskosten beziehen sich vielmehr auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (hier Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2008) und nicht auf die Erwerbsverhältnisse im zugrunde liegenden Bewilligungszeitraum bzw. im Monat Mai 2010. Zudem erscheint dem Senat zweifelhaft, ob die Ausgabe für die Steuerberatungskosten auch notwendig iS des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF ist. Denn die Tätigkeit der Steuerberaterin ist unabhängig von einem sich nach Steuerfestsetzung ergebenden Guthaben oder Saldo vom Kläger zu vergüten. Auch war die Vergütung für die Tätigkeit der Steuerberaterin mit Rechnungslegung (Honorar-Rechnung vom 25. Februar 2010) fällig (§ 614 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Zufluss des Einkommens (Steuererstattung) und die Ausgabe (Zahlung der Steuerberatungskosten) fallen nur aufgrund einer Bestimmung des Klägers zeitlich zusammen.

    Die Frage ist doch, ob du mit Bafög (davon wird nur ein Teil beim SGB II angerechnet) und deinem Lohn (auch hier wird nur ein Teil angerechnet) überhaupt deinen Bedarf deckst, der immerhin aus einem recht hohen Regelsatz zzgl. Mietanteil besteht.


    Leider gibst du weder dein Alter noch die Höhe deines Bafögs an (216 Euro Schülerbafög oder 397 Euro bzw. 422 Euro Studentenbafög?). Bedenke auch, dass Kindergeld, wenn du deinen Bedarf wirklich selbst decken solltest, bei dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen anrechenbar ist, so dass dann natürlich das ALG 2 der Eltern sinkt.


    Dessen ungeachtet, verstehe ich nicht, was du mit "immer was gekürzt" meinst. Wenn dein Einkommen, das deines Bruders sowie deiner Eltern monatlich gleich bleibend ist, dann sollte das ALG 2 deiner Eltern auch monatlich gleich bleibend sein, es sei denn, sie wohnen im Eigenheim.


    Wenn du heiratest, bildest du dann mit deiner Frau eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Kindergeld würde dann in voller Höhe bei deinen Eltern angerechnet werden, der Unterkunftsanteil, der deinen Eltern zugerechnet würde, würde entsprechend sinken, da eine weitere Person im Haus lebt usw. D. h., dass wahrscheinlich das ALG 2 deiner Eltern noch weiter sinkt.

    Ja, wäre echt schlimm, wenn man für seinen Lebensunterhalt auch noch selbst aufkommen soll mit dem erarbeiteten Lohn. Mir bleibt die Spucke weg bei solcher Mitnahmequalität.


    Stell dir vor, es gibt Menschen, die haben keine 160 Euro im Monat über. Weil sie sich nur von ihrem Lohn über Wasser halten müssen.


    Bei solchen Fragen würde ich mir wünschen, dass da ein Vermittler dahinter stünde, der da mal richtig Feuer unter A... macht. Oder dass mal für ein paar Monate das ALG 2 ersatzlos abgeschafft wird.

    Olga, Petra, Petrograf...


    In wie vielen Foren willst du denn noch nachfragen?! Nochmal: deine auslände Altersrente ist anspruchsausschließend für Leistungen nach dem SGB II, weil sie gleichwertig einer deutschen Altersrente ist. Du hast die Altersgrenze für das 4. Kapitel SGB XII aber noch nicht erreicht und deshalb bleiben nur Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII.


    Ehe aber auch hier Kinder zu Unterhalt herangezogen werden, müssen sie schon sehr gut verdienen.


    Zum Unterhalt für Eltern gibt es doch genug Informationen, einfach mal googeln:


    http://www.finanztip.de/elternunterhalt/
    http://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/schonvermoegen-und-selbstbehalt-beim-elternunterhalt/03/
    http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt.php?id=5

    Zitat

    Am 1. Februar ALG2 beantragen. Sollte das Geld noch im Februar kommen, dann Antrag zurück ziehen, den Februar selbst finanzieren (was ich schaffen sollte) und ab 1. März beantragen.


    Nein, das geht nicht: BSG am Falle eines Überbrückungsgeldes nach Haftentlassung. Die allgemeinen Grundsätze des § 11 SGB II gelten aber auch entsprechend für andere einmalige Einnahmen, hier also für die Steuererstattung.


    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13916



    Zitat

    Sollte das Geld im März kommen, dann für März abmelden (geht das Rückwirkend?) im März mich selbst finanzieren und am 1. April neu beantragen.


    Kannst du aus den vorgenannten Gründen auch vergessen. Im Übrigen ist ein Verzicht deshalb auch gesetzlich beschränkt:


    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html


    Zitat

    (2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.


    Es gibt daher nur 2 Möglichkeiten: Du zockst und hoffst, dass die Erstattung bald kommt und beantragst erst im Monat nach Zufluss erstmals ALG 2. Oder du beantragst ALG 2 und es wird entsprechend § 11 Abs. 3 SGB II auf 6 Monate verteilt angerechnet.

    Schaust du ab und zu mal "Goodbye Deutschland"? Die SBs im JC bestimmt. Da finden Leute Wohnungen über 1000de km Entfernung, ohne sie sich selbst angesehen zu haben. Das dürfte dir auch zumutbar sein, nur über ein Expose oder ähnliches eine Wohnung zu finden.


    Es ist ja schon verwunderlich, dass dem Umzug überhaupt zugestimmt wurde, denn eine Familienzusammenführung ist was gänzlich anderes als das, was du da beschreibst. Wenn der Vater seinen Umgang ausüben will, geht das auch über einen Abstand von 500 km (es gibt durchaus größere Entfernungen in D). Er ist ja derjenige, der die Kosten des Umgangsrechtes tragen und daher zusehen muss, wie er den Umgang realisiert.

    Selbst kündigen wird eine Sperre nach sich ziehen. Wie willst du denn die Umstände dort beweisen? Lass dich krank schreiben, z. B. wegen der Psyche und dann schau zu, ob du gekündigt wirst. Oder ob nach einer gewissen Zeit dein Arzt die Eigenkündigung befürwortet, dann kommst du da u. U. auch ohne Sperre raus.


    Und in der Zwischenzeit schaust du dich nach einem anderen Job um. Wenn du da was hast und das ist nahtlos, kannst du natürlich auch machen, was du willst.


    Wieso du mit einem kranken Kind an die Arbeit gehst, entgeht mir übrigens. Man bekommt doch eine Krankschreibung aufs Kind und kann zuhause bleiben.

    Für Bafög verdienst du zu viel. Für Wohngeld verdienst du zu wahrscheinlich zu wenig. Bliebe am ehesten noch ALG 2. Allerdings ist das Anerkennungspraktikum dem Grunde nach förderfähig, was bedeutet (falls das der SB vom JC erkennt), dass du nach § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen bist und nur Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete hättest.