Beiträge von Turtle1972

    Wenn das teurer wird als bisher, sprich: die Miete steigt, wird das JC nur das übernehmen, was es jetzt für dich an Miete zahlt. Denn es gibt keinen wichtigen Grund für einen Umzug. Er wird daher ungenehmigt erfolgen, so dass gilt:


    Zitat

    Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

    Warum sieht er das nicht ein, für dich zu zahlen? Er ist dir gem. § 1516l BGB zu Unterhalt verpflichtet und zwar bis das Kind 3 Jahre alt ist und du wieder arbeiten kannst. Er scheint ja Arbeit zu haben, wenn ihr keine staatlichen Leistungen erhaltet.


    Einen Kindergartenplatz kannst du bereits jetzt bekommen und zwar zu 100%, denn es gibt einen Rechtsanspruch darauf. Wie soll das angestrebte Wechselmodel funktionieren, wenn du wieder in deine Heimat zurückziehst? Wie wollt ihr das Kind dann "übergeben"? Wie will er arbeiten gehen, wie du? Geht es da wirklich um das Kindeswohl oder darum, dass der Vater sich billig aus der Affäre ziehen kann? Ein Umzug wird wohl eher nicht bezahlt, da dein Umzugswunsch private Gründe hat. Im Übrigen kann ich nicht erkennen, was dein Hinweis auf Verzicht auf finanzielle Hilfe in den letzten 16 Monaten bedeuten soll. Das ist ja wohl völlig normal, da, wie bereits geschrieben, der Kindesvater zu zahlen hatte. Worauf willst du da verzichtet haben?

    Ich glaube, die TE meint was anderes. Wenn sie bei der Mutter wohnen bleiben würde, ob dann ihr Einkommen auf die Mutter angerechnet würde.


    Antwort: nein.


    Zitat

    1) darf das Amt mir einen Auszug verweigern trotz das ich keine Leistungen ab März mehr bekomme?


    Die Frage ist doch: wirst du wirklich soviel verdienen, dass du keine Leistungen mehr bekommst? Bedenke, dass es auf Erwerbseinkommen einen ziemlich hohen Freibetrag gibt! Was wirst du denn verdienen (brutto und netto)? Und kannst du dir mit einem Teilzeitgehalt überhaupt eine eigene Wohnung leisten?


    Zitat

    2) wenn ja darf das Amt mein Einkommen voll anrechnen ?


    Nur bei dir, nicht bei deiner Mutter.

    Was heißt "eig". § 7 SGB II definiert, wer eine BG darstellt. Eheleute, Partner, Kinder unter 25. Die 2 würden so und so keine BG darstellen. Das einzige, was hier zum Tragen kommen könnte, wäre § 9 Abs. 5 SGB II, die sogenannte Unterhaltsvermutung. Da es aber "nur" die Schwester ist, ließe sich das durch einfache Bestätigung beseitigen.

    Und wo wird hier ein Fahrzeug UNENTGELTLICH überlassen, wenn die Frau dafür 570 Euro im Monat berappen muss? Wo ist der geldwerte Vorteil? Ich sehe keinen. Für 570 Euro im Monat kann man auch selbst ein Auto finanzieren incl. Versicherung und Co.!


    Man lese z. B. hier:


    http://www.roedl.de/themen/mandantenbrief/2013-06/die-private-nutzung-von-dienstwagen


    Zitat

    Soll der Arbeitnehmer beispielsweise eine Monatspauschale in Höhe von 200 Euro zuzahlen, wobei sich der Bruttolistenneupreis des Kfz auf 30.000 Euro beläuft und der Weg zur Arbeit 20 km beträgt, müssten ohne Zuzahlung 480 Euro im Monat als geldwerter Vorteil versteuert werden (1-Prozent-Regelung 300 Euro, 0,03 Prozent für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte 180 Euro). Mit Zuzahlung verbleibt ein geldwerter Vorteil von 280 Euro, der der Lohnsteuer unterliegt.


    Kann mir doch keiner sagen, dass die 570 Euro nicht die vollen Kosten sind oder ist es der teuerste Mercedes, der auf dem Markt ist? Oder Rolls Royce? Ich sehe keinen geldwerten Vorteil.

    Zitat

    Es gibt ja z.B. auch Gesetzte die gar nicht so von Seiten des Amtes eingehalten werden & trotzdem so weiter laufen im Alltag.


    Hä?


    Dein "Einlesen" geht doch jetzt schon seit Jahren, verbunden mit dümmlichen und nervigen Aussagen, Fragen und Kommentaren.

    Nee, du musst erstmal klarstellen, ob ALG 1 oder ALG 2. Diese Arbeitssuchendmeldung 3 Monate vorher gibt es nur im ALG 1 und ich bin davon ausgegangen, dass du als Angestellte gearbeitet und daher ALG 1 meinst.


    Der § 144 SGB III gilt nur bei ALG 1. Bei ALG 2 gilt § 10 SGB II. Und da kannst du gleich und sofort auf jede zumutbare Arbeit verwiesen werden und zwar bundesweit!

    Sag mal, willst du mich veralbern? Nur, weil Ferien unterrichtsfreie Zeiten sind, heißt das doch noch lange nicht, dass du als Lehrer "Urlaub" hast und tun und lassen kannst, was du willst.


    Du bist doch ein Fake, hast am Sonntag nichts besseres zu tun, als das Forum hier aufzumischen?!


    Und wenn du kein Fake bist, dann solltest du erstmal klarstellen, ob du im Ref Beamtin auf Probe warst oder normal angestellt. Denn wenn Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden, wirst du ja wohl erstmal ALG 1 bekommen und nicht ALG 2.


    Btw: du hast den Beitrag korrigiert? Der ist immer noch voller Fehler. Satzanfang klein geschrieben. "Doch man weiß, dass..." ist grammatikalisch völlig daneben von der Satzstruktur. Es heißt "HartzIV" und nicht "HartIV" usw...

    Halleluja!


    Wie willst du denn nachweisen, was du innerhalb eines Tages mit 40 Millionen gemacht hast? Funktioniert logisches Denken noch oder ist das irgendwie abgestellt?


    Gehen wir mal von den 40 Mille weg. Sagen wir, es waren 10.000 Euro, die vor 3 Monaten noch auf dem Konto waren. Natürlich wird geprüft, ob die verbraucht wurden und ob der Verbrauch auch "normal" war oder ob das Vermögen verschleudert wurde. Zum einen gibt es etwas, das sich "Zweifel an der Hilfebedürftigkeit" nennt, wenn nämlich der Verbrauch gar nicht nachgewiesen werden kann. Und dann ist das Verschleudern von Vermögen noch sanktionsbewehrt:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html


    Zitat

    (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn


    1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,


    Die 10 Euro/Monat sind eine Grenze der Anrechnungsfreiheit:


    Zitat

    (1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:


    1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,


    http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html

    Ach, wir möchten wohl im Herbst keinen richtigen Job haben? Klär das doch mit der Schule, die dich dann beschäftigt, ob du Urlaub bekommst. Beim JC ist es wie bei der Agentur für Arbeit: Ortsabwesenheit muss genehmigt werden. Und evtl. wird sie das nicht, wobei niemanden interessiert, ob du dann das Geld vom gebuchten Urlaub zurück bekommst.


    Btw: fürchterliche Rechtschreibung für eine Lehrerin.

    Zitat

    Ich sag mal so, wenn man 40 Mio € auf dem Konto hab & Hartz4 beatragen möchte, dann hebt man sich diese halt einen Tag vor Antragsstellung ab & legt sie sich unters Kopfkissen.


    Wenn du so blöd bist, zu glauben, dass das klappt (das JC fordert die Kontoauszüge mind. der letzten 3 Monate), dann tu der Welt einen Gefallen: unterrichte bitte künftig keine Kinder. Deutschland verblödet doch auch so schon genug.

    1. Ja, wenn der Job zumutbar ist.


    2. Ja, wenn der Job zumutbar ist.


    3. Auch hier: du hast studiert, wo ist das Problem, den zugrunde liegenden Paragrafen im SGB III, der die Zumutbarkeit regelt, zu suchen und zu lesen:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__140.html


    Zitat

    Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

    Man sollte doch als studierte Person wissen, dass man nicht allen Infos aus dem Netz glauben darf, oder? Insbesondere, wenn die ominösen 140 qm und 200.000 Euro nur dort auftauchen.


    Das BSG hat entschieden, dass Wohneigentum für 4!!! Personen bis 120 qm geschützt ist. Für jede Person weniger sind 20 qm abzuziehen. Der Wert ist daber erstmal gar nicht interessant. Rechnen kannst du selber, was dann für eine Person übrig bleibt, wobei da das BSG sagt, dass als Mindestgrenze die für 2 Personen anzusetzen ist, weil es so kleine Häuser dann ja gar nicht gibt.


    Und nun darfst du reflektieren, was die Aussage mit 140 qm und 200.000 Euro ist: ja, völliger Blödsinn.


    Wieso mischst du jetzt hier eigentlich jeden Thread mit dummen Fragen auf, die mit deiner eigenen Situation, da du ja zur Miete wohnst, gar nichts zu tun hat?

    Diese Bescheide sind Standard und da steht immer der Hinweis auf mögliche Ratenzahlungsvereinbarung oder Aufrechnung drin. Wenn du mit dem Inkasso Ratenzahlung vereinbarst, kannst du die Höhe selbst mitbestimmen, wenn du Aufrechnung wählst, dann sind das 10% von euren Regelbedarfen. Teile dem JC mit, was du willst, Raten oder Aufrechnung.