Beiträge von Turtle1972

    Ihr seid dann eine BG und es kann gut sein, dass es dann nichts mehr gibt. Unterhaltspflichtig bist du als Verwandte 1. Grades im Übrigen ein Leben lang, die Frage ist nur, ob er vorrangig seine Arbeitskraft einsetzen muss. Nur, weil er eine Ausbildung hat, erlischt die Unterhaltspflicht nicht unbedingt, besonders dann nicht, wenn das, was er durch die Schule anstrebt, auf der Ausbildung aufbaut (z. B. Krankenpfleger gelernt, dann Abi, danach Mediziinstudium). Oder aber die erste Ausbildung nur aufgrund des Drängens der Eltern gemacht wurde und den persönlichen Neigungen nicht entspricht.

    Und wenn es Weise höchstpersönlich wäre: die haben keine Ahnung vom SGB II, Punkt. Würde man sich an Fachliche Hinweise und Co. halten, gäbe es so manches höchstrichterliche Urteil nicht, z. B., dass Steuerklassenwechsel verlangt werden kann als zumutbare Selbsthilfemöglichkeit oder dass in bestimmten Fällen eine Terminunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist. Von daher kannst du dich da auf angebliche Änderungen in den FHs berufen oder nicht: das ist völlig irrelevant. Ausschlaggebend ist nur die Rechtsprechung und höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 42a bzw. § 43 SGB II gibt es kaum (außer zur alten Rechtslage bzw. das in dieser Woche zum 43).


    Der Gesetzestext des § 42a SGB II ist natürlich insoweit eindeutig, als dass bei Darlehen nur 10% einbehalten werden darf, allerdings ändert sich das, wenn Aufrechnungen nach § 43 SGB II dazu kommen, wie hier wohl der Fall ist. Allein schon das "der Lebensgefährte verdient ca. 1200 bis 1300 Euro" deutet darauf hin, dass Leistungen jeweils nur vorläufig bewilligt wurden, so dass Überzahlungen nach § 328 SGB III zurückgefordert werden, was zur Aufrechnung nach § 43 SGB III führt.

    Vielleicht liest du erstmal die Frage, danach sind Aufrechnungen (§ 43 SGB II) UND Darlehen (§ 42a SGB II) zu tilgen. Insoweit gilt, was in § 43 SGB II dazu normiert ist. Lesen kannst du ja selbst, mein Link funktioniert nämlich. Deine Links funktionieren nicht und was irgendso ein überbezahlter Wasserkopf irgendeiner BA-Regionaldirektion, der keine Ahnung vom SGB II hat, irgendwem geschrieben hat, interessiert niemanden. Da du ja
    zumindest rudimentär Ahnung vom SGB II zu haben scheinst, dürften die die diversen Rechtsprechungen der Sozialgerichtsbarkeit bekannt sein, dass die Fachlichen Hinweise der BA (und die anderen "Hilfswerke" von dort) keine Bindungswirkung für die Gerichte haben.


    Daher gerne nochmal: Aufrechnungen sind bis zu 30% im Monat möglich. Letzteres wurde im Übrigen erst diese Woche vom BSG bestätigt, wenn auch im Falle von schuldhaften Verhaltens, wo von vorn herein 30% aufgerechnet werden dürfen. Soweit jedoch das BSG hier keine Unterschreitung des Existenzminimums sieht, ist nicht erkennbar, wieso das im Falle einer Aufrechnung von 3 x 10% nicht so sein sollte.

    Es wird kein Einkommen angerechnet. Wie denn, das Pflegekind ist minderjährig, es kann keine Verträge abschließen, also zahlt es keine "Untermiete", so dass es auch kein Einkommen gibt. Die Miete ist BEDARF. Und der Bedarf wird kopfteilig aufgeteilt, ob dir das nun passt oder nicht.


    Im Übrigen hat das BSG das schon längst entschieden:


    Zitat

    Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – RdNr 33 mwN). Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu.


    [19] Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ([BVerwG] vgl BVerwGE 79, 17) hat im Bereich der Sozialhilfe eine Korrektur des Grundsatzes der Pro-Kopf-Aufteilung zugelassen, wenn und soweit der Hilfefall durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet war, die ohne weiteres objektivierbar waren. Das konnte sowohl ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf des Hilfesuchenden als auch eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft sein. Genannt wurden insbesondere Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Auch im Rahmen des § 22 SGB II kann in Sonderfällen ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl gerechtfertigt sein (BSGE 97, 265 = SozR 4—4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 28). Einen solchen Ausnahmefall begründet aber nicht, dass Kinder auf Grundlage des § 33 SGB VIII zur Vollzeitpflege in den Haushalt des Hilfebedürftigen aufgenommen sind und der für sie bei den Leistungen nach dem SGB VIII berücksichtigte Unterkunftsbedarf hinter ihrem nach Kopfzahl ermittelten Anteil an den Wohnungskosten zurückbleibt, wie der Kläger meint (vgl zur Haushaltsgemeinschaft mit einem Ausbildungsförderung beziehenden Kind BSG Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R – RdNr 19).


    http://lexetius.com/2009,1217


    Insoweit ist jede weitere Diskussion müßig und deine "Tipps" führen die TE nur auf den Holzweg.

    Das ist eine Haushaltsgemeinschaft, keine WG, also nichts mit 2 x volle Miete für eine Person. Und selbst wenn: was hat die Angemessenheit der Miete denn bitte damit zu tun, dass die tatsächliche Miete je zur Hälfte zu berücksichtigen ist? Das würde - wenn überhaupt - nur dann eine Rolle spielen, wenn die Gesamtmiete unangemessen wäre und das JC bei der TE nur die Hälfte der angemessenen, nicht aber der tatsächlichen Miete berücksichtigt. Davon steht da aber nichts.


    Das mit den 80 Euro und Untervermietung kannst du daher vergessen. Das Pflegekind hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (erst ab 15) und solange gibt es auch keinen Umweg, das doch auf das JC abzuwälzen. Wenn das Jugendamt nicht mehr zahlt, dann ist das Sozialamt zuständig.

    Ich glaube, es geht eher um den Arbeitnehmerstatus. Nur mit dem haben EU-Ausländer doch Anspruch auf ALG 2. Bezieht sich sicherlich auf die letzten Entscheidungen des BSG zu EU-Ausländern.


    Muss der TE nochmal klarstellen, was er überhaupt will.

    Du kannst als Minderjährige noch nichtmal einen Mietvertrag rechtsgültig unterschreiben. Suche Hilfe beim Jugendamt. Wenn die Umstände wirklich so unzumutbar sind, wird man dir dort auch helfen.

    Zitat

    es dürfen nur 10% vom relevanten Regelbedarf aufgerechnet werden (also vom
    Regelbedarf desjenigen, der das Darlehen erhalten hat).


    Ich den Richtlinien steht zwar, daß es bis zu 30% sein dürfen, dies war aber schon
    immer falsch, wenn man sich einige Urteile genau angesehen hat.


    So ein dummes Gequake. Das mit den 30% steht in keiner Richtlinie, es steht im GESETZ!!!!



    Zitat

    Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__43.html

    Zitat

    Ja, aber sie hat doch geschrieben, dass sie 54 € Hartz4 bekommt. Also müsste da auch mehr drin sein!


    Zum einen denken viele, dass jede Leistung vom Jobcenter "Hartz4" sei. Genau genommen ist der Mietzuschuss auch "HartzIV", aber eben kein Arbeitslosengeld 2.


    Und selbst wenn es derzeit wirklich ALG 2 wäre (dazu müsste man wissen, wonach das Bafög bemessen würde, wenn es gezahlt würde): spätestens mit einer eigenen Wohnung unterliegt sie definitiv § 7 Abs. 5 SGB II. Oder das JC macht einen Fehler und zahlt ALG 2 an jemanden, dem es nicht zusteht. Gabs auch schon.