Der angegebene Paragraf ist aber genau der Grund, wieso das Kind eben nicht mehr zur BG der Eltern/des Elternteil gehört:
Zitat
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
....die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Kann ein Kind also seinen Lebensunterhalt selbst decken, gehört es nicht zur BG. Das äußerst sich bei über 15jährigen Kindern z. B. darin, dass sie bei Ausbildungs- und Arbeitssuche von der BA und nicht vom Jobcenter betreut werden.
So auch die fachlichen Hinweise der BA zu § 7, Randziffer 7.23:
Zitat(3) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn
...
es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann,
Beispiel:
Das Kind (16 Jahre) erhält eine bereinigte Ausbildungsvergütung in Höhe von 400,- €, sowie Kindergeld in Höhe von 154,- €. Der Bedarf des Kindes beträgt 476,-€ (Regelsatz 80 % + anteilige KdU).
Das Gesamteinkommen des Kindes in Höhe von 554,- € übersteigt den Bedarf des Kindes.
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-07---20.01.2010.pdf.pdf
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