Beiträge von Turtle1972

    Jo, bleib bei deiner Überzeugung. Ich garantiere dir, dass du mit dieser Rechtsansicht auf die Nase fällt. Es geht nämlich beim ALG 2 nicht um Bargeld. Lies dir die -gleichgebliebene- Definition, was überhaupt Einkommen ist, mal durch:


    Zitat

    1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert


    Daran hat sich im Übrigen auch mit den Gesetzesänderungen Ende 2010 und jetzt 2011 nichts geändert. Und ein Häuslein ist numal eine Sachleistung ("Geldeswert").


    Im Übrigen ist die Anrechnung einmaliger Einkünfte im Absatz 3 geregelt und nicht in Absatz 1!!!


    Turtle

    Was hättest du denn gemacht, wenn du vor der Geburt gearbeitet hättest und daher nur deine 3 Jahre Elternzeit beim AG bekommen hättest, so dass du nunmehr wieder voll arbeiten müsstest?! Hättest du gekündigt, nur weil dein Kind noch in die Windeln macht?! Ganz ehrlich: du solltest dich mit der Sauberkeitserziehung ein wenig anstrengen. Es ist doch kein Problem, ein Kind im Alter von 3 sauber zu bekommen. Da lässt man die Windel einfach mal ab. Gerade jetzt, wo es schon warm ist passiert gar nichts, wenn mal was in die Hose geht!!!


    Turtle

    Dann musst du den § 11 mal richtig lesen:


    Zitat

    (3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.


    Also: Ist das Erbe geringer als das ALG 2 eines Monats, dann ist das Erbe im Zuflussmonat oder dem Folgemonat voll anzurechnen.


    Ist das Erbe aber höher als das ALG 2 eines Monats, dann IST das Erbe auf 6 Monate zu verteilen.


    Turtle

    Du kannst es trotzdem erstmal mit BAB versuchen:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__60.html


    Zitat

    2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.


    Da deine erste Ausbildung in Deutschland nicht anerkannt wird, solltest du eigentlich recht gut begründen können, wieso du ein solcher Härtefall bist, bei dem man die zweite Ausbildung auch mit BAB fördern sollte.


    Turtle

    Ggf. erstmal zum Rechtsanwalt und nachprüfen lassen, ob der Mangelfall korrekt berechnet wurde. Denn das gemeinsame Kind ist ja den beiden nicht bei euch lebenden gleichgestellt. Und da erscheint mir 700 Euro doch etwas sehr hoch.


    Ansonsten könnt ihr prüfen lassen, ob ihr nach Abzug der 700 Euro Unterhalt (wenn er die wirklich zahlen muss) nicht aufstockend Anspruch auf ALG 2 habt..


    Turtle

    Diese Art der Rundung hatte im SGB II aber Tradition:


    § 41 Abs. 2 SGB II a.F:


    Zitat

    (2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.


    Der Empfänger, der eigentlich xx,50 zum Lebensunterhalt brauchte und dann xy,00 Euro bekommen hat, hat sich jahrelang nicht beschwert... :)


    Turtle

    Nein, er kann doch den Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 bekommen. Nur eine Aufstockung zum Regelsatz gibt es nicht. Dass er gar keinen Anspruch auf BAB hat, glaube ich auch nicht, es sei denn, die Eltern haben viel Einkommen oder es ist eine Zweitausbildung. Der BAB Höchstsatz liegt m. W. n. bei 572 Euro (noch ohne Fahrkosten usw.), da wüsste ich nicht, wieso er bei beispielsweise 500 Euro Azubilohn nicht noch BAB bekommen sollte.


    Ab 25 ist es mit Ausbildung halt blöd, weil es kein Kindergeld mehr gibt...


    Turtle

    Soweit ich mich erinnere, wurde dies seitens des Gesetzgebers damit begründet, dass man den den Jobcentern, insbesondere denen, die die Software der BA "A2LL" verwenden, Zeit geben wollte, das Programm anzupassen. Dieses rundet nämlich schon immer die Mehrbedarfe.


    Was über den 31.12. hinaus gesetzlich sein wird, bleibt reine Spekulation.


    Ggf. sollte man bei aller Kritik aber bedenken, dass diese 8 Euro für Warmwasser bzw. die Neuregelung des § 20 ohne Kosten für Haushaltsenergie für die Warmwasseraufbereitung so nie vorgesehen waren und eigentlich nur auf ein Versehen der am Gesetzesentwurf Beteiligten zurückzuführen sind :). Ursprünglich sollte es bei der bisherigen Regelung verbleiben, dass diese Kosten im Regelsatz enthalten sind. Die Neuregelung wurde daher erst sehr spät in den Gesetzesentwurf eingefügt.


    Turtle

    Das ist egal, ob es tatsächlich BAB (bei betrieblicher Ausbildung gehts um BAB) gibt. Lt. Gesetz reicht es "dem Grunde nach" einen Anspruch zu haben. Wenn es kein BAB gibt, weil er zuviel verdient oder die Eltern noch Unterhalt zahlen müssten, ist es trotzdem ein Anspruch "dem Grunde nach".


    Liest du z. B. in den fachlichen Hinweisen der BA zu § 7 in RZ 7.80:


    Zitat

    (1) Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts besteht - mit Ausnahme von Leistungen für Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige des Auszubildenden (siehe Rz 7.90 bis 7.91) - nicht, soweit der Hilfebedürftige eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 - 62 SGB III dem Grunde nach förderungs-fähig ist. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z. B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt.


    http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html


    Kann man aber auch von "unabhängiger" Seite her nachlesen:


    Zitat

    Es ist übrigens vollkommen egal, ob der Auszubildende BAB beantragt hat oder nicht bzw. ob er es nicht wegen einem zu hohem eigenen Einkommen oder der der Eltern erhält - ein Anspruch auf das ALG II besteht auch dann nicht.


    http://www.experto.de/b2b/personal/ausbildung/eine-betriebliche-ausbildung-und-alg-ii.html


    Turtle

    Das ist ja auch korrekt. Das Übergangeinkommen ist als Kindergeld (und daher auch nur bis max. zur Höhe des Kindergeldes) dann dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen anzurechnen. Denn nach dem EStG ist das Kindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten und wird nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II nur in dem Umfang Einkommen des Kindes, wie es dieses für den eigenen Unterhalt benötigt.


    Das Kind ist aber trotzdem aus der BG raus.


    Übrigens gibt es auch viele Richtersprüche von SGs, die dann später vom LSG oder BSG kassiert werden.


    Aber wenn dich noch nichtmal die hochoffiziellen Seiten der Agentur oder von Ministerien überzeugen, dann verbleibe weiter bei deiner - leider falschen - Rechtsauffassung. Sehr schade, besonders dann, wenn du wirklich ehrenamtlich ALG 2 Empfänger betreust. Dann sollte es dein ureigenstes Interesse sein, die Zusammenhänge zu verstehen. Und wie du siehst, ist auch die Anrechnung eines "Überhangs" bei den Eltern mit dem Gesetz erklärbar.


    Turtle

    1. Ja.


    2. Das kommt darauf an, ob du nun wegziehst oder nicht. Auf alle Fälle musst du ALG 2 beantragen, egal, wohin du ziehst. Wenn du zu dem Bekannten ziehst, musst du halt gleich angeben, dass ihr nur eine WG seid.


    3. Du hast nach dem Grundgesetz das Recht, deinen Wohnort frei zu wählen. Daher kann niemand dir verbieten, hinzuziehen, wohin du willst.


    4. Nein. Das wäre nur der Fall, wenn du erst kürzlich ausgezogen wärst mit dem Willen, ALG 2 zu beantragen.


    5. Beim Jobcenter oder bei einer Beratungsstelle (z. B. Caritas, AWO...) in der Nähe.


    Turtle

    Wenn er umzieht, wird er sicherlich seinen Job verlieren, oder? Sollte er krank entlassen werden, müsste er erstmal Krankengeld erhalten. Gesundet er dann und ist arbeitslos, müsste er ALG 1 beantragen. Sollten Krankengeld bzw. ALG 1 von der Höhe her nicht reichen, kann er aufstockend ALG 2 beantragen.


    Turtle

    Zitat

    Was wieder nötig wäre, ist, dass der Sachbearbeiter "pflichtgemäßes Ermessen" wie zu Zeiten des alten BSHG ausüben kann und darf. Aber dazu bräuchte man dann wieder gutausgebildete, fähige Leute, und die kosten natürlich...


    MM003 verkennt, dass die Zuflusstheorie nicht vom BSG geprägt wurde, sondern vom BVerwG (also zu BSHG Zeiten in Bezug auf das BSGH). Bis 1999 wurde vom BVerwG in der Rechtsprechung die sogenannte Identitätstheorie angewandt. Im Februar 1999 verwarf das BVerwG dies aber und schloss sich dem Verwaltungshandeln der Sozialämter, welche schon länger die Zuflusstheorie anwandten an, welches es dann auch in ständiger Rechtsprechung bestätigte. D. h. dass die Zuflusstheorie auch in den Sozialämtern zu BSHG-Zeiten eine lange Tradition hatte. Ich fing 1995 im Sozialamt an, bereits damals wurde nach Zufluss entschieden. Von Ermessen in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen kann daher keine Rede sein. Entgegen anderslautender Aussagen waren die Sozialhilfezeiten mit dem BSHG kein rechtsfreier Raum, wo nach Nase entschieden wurde.


    Bzgl. des erwartenden Erbes des TE wird das BSG Urteil relativ uninteressant sein, da es hier um die Frage ging, zu welchem Zeitpunkt das Erbe als Eigentum des Hilfebedürftigen zu betrachten ist. Und da geht das BSG vom Erbfall aus. Wenn dies vor ALG 2 Bezug ist, ist das Erbe demnach Vermögen. Wenn jedoch die mutmaßliche Erblasserin des TE noch lebt, sieht es wohl so aus, dass das Erbe während des ALG 2 Bezuges erfolgt. Und dann ist es Einkommen und nach § 11 Abs 3 SGB II auf 6 Monate verteilt anzurechnen.


    Insoweit Gawain nicht recht behält und die Erblasserin den TE überlebt.


    Turtle

    Dem ist nicht so. § 7 Abs. 3 Nr. 4 spricht explizit von KINDERN und nicht von Jugendlichen. Damit fallen alle Kinder, die über Einkommen (und dazu zählt nunmal Unterhalt und Kindergeld, letzteres unter Beachtung von § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und Wohngeld , Halbwaisenrente, Waisenrente usw..) verfügen und deren Einkommen höher als ihr Bedarf ist. Insoweit solltest du dir nochmals die fachlichen Hinweise der BA durchlesen und nicht darauf pochen, dass man der Einfachheit halber im Beispiel ein 16jähriges Kind genommen hat. Es steht nämlich auch dort "Kind" und nicht "Jugendlicher".


    Es gibt im Übrigen dazu noch weitere Fundstellen, die genau das untermauern, z. B. im Hinblick auf die Frage, wem das Wohngeld als Einkommen anzurechnen ist:


    "Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen."

    http://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__40.html

    Die Mutter ist als ALG 2 Bezieherin aber eine ausgeschlossene Person (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG), somit ist es eben nicht ihr Einkommen.

    Dazu auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/Erlass-des-BMVBS-2009-08.pdf

    "Durch diese Anrechnungsmethode nach dem SGB II kann das Wohngeld insbesondere bei Kindern, die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, dazu führen, dass diese nicht mehr hilfebedürftig sind. § 40 WoGG schließt die Anrechnung des Wohngeldes bei diesen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht aus. Allerdings ist das Wohngeld bei der ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person nach § 40 WoGG nicht als Einkommen anzurechnen. "



    "Beispiel 1: Alleinerziehende mit Kind


    Mutter und Kind bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und erhalten ALG II/Sozialgeld.


    Es wird geprüft, ob das Kind mit dem neuen Wohngeld seine Hilfebedürftigkeit überwinden könnte. Die Mutter als Mieterin hätte einen Wohngeldanspruch für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (das Kind). Dieses Wohngeld darf bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung der Bedarfsgemeinschaft nach § 40 WoGG nicht bei der Mutter als Einkommen angerechnet werden. Es wird nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II beim Kind als Einkommen angerechnet. Da das Kind mit diesem neuen Wohngeld seinen Bedarf decken kann, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wechselt in den Wohngeldbezug als vorrangige Leistung. "


    Du kannst mir auch ruhig glauben, dass in den Jobcentern genauso verfahren wird. Das garantiere ich dir als Sachbearbeiter einer Widerspruchsstelle eines JCs.


    Turtle

    Ja, er bildet mit Frau und Kind eine BG, ich habe auch nirgends geschrieben, dass es nicht so ist. Er ist aber selbst vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, liest du § 7 Abs. 5 SGB II!


    Seine 500 Euro Lohn werden nach Abzug der Freibeträge (bei ca. 630 Euro brutto schätzungsweise 206 Euro) erstmal seinen Bedarf decken müssen. Da er kein Kindergeld mehr bekommt als über 25jähriger bleibt es bei diesen dürftigen Einnahmen, die -alg2technisch betrachtet- also 294 Euro ausmachen. Das deckt noch nichtmal seinen Regelsatz, er wird also davon nichts für Frau und Kind einsetzen können. Er selbst kann aber keine Aufstockung zu den 328 Euro Regelsatz bekommen. Nur einen Zuschuss für die Miete (Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II).


    Übrigens ist die Verfügbarkeit keine Grundvoraussetzung für ALG 2, sondern für ALG 1. ALG 2 können auch Menschen erhalten, die nicht verfügbar sind, weil sie z. B. noch zur Schule gehen oder in Elternzeit sind oder jemanden pflegen (§ 10 SGB II).


    Turtle