Du kannst ein Darlehen beantragen nach § 24 Abs. 4 SGB II. Die Anrechnung an sich ist korrekt, da als Einkommen immer alles gilt, was im Laufe eines Monats reinkommt...
Turtle
Du kannst ein Darlehen beantragen nach § 24 Abs. 4 SGB II. Die Anrechnung an sich ist korrekt, da als Einkommen immer alles gilt, was im Laufe eines Monats reinkommt...
Turtle
Jo, alles gut und schön. Ändert aber wohl nichts daran, dass du eine Sanktion bekommst, die, da du unter 25 bist, 100% der Regelleistung ausmacht.
Ob du mit deinem Freund schon von Anfang an als Bedarfsgemeinschaft betrachtet wirst, wird das Amt entscheiden. Nur aufgrund der Tatsache, dass ihr noch kein Jahr zusammenlebt heißt das nicht, dass nicht doch eine BG vorliegt. Das mit dem einem Jahr ist nämlich nur ein Indiz und die Indizienkette ist im SGB II auch nicht abschließend formuliert.
Turtle
Dir muss sogar ab 1.3.2011 ALG 2 gewährt werden:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__37.html
Zitat(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
Bzgl. des Beginns der Leistungen musst du also in Widerspruch gehen, bzgl. der Auszahlung der Leistungen vom 21.3.2011 bis 30.04.2011, die ja schon bewilligt sind, kannst du Leistungsklage erheben. Allerdings solltest du dich doch nochmal erkundigen, ob du das wirklich richtig verstanden hast, dass keine Nachzahlung kommen soll.
Und wenn du das richtig verstanden hast, lass dir mal die Rechtsgrundlage nennen. Die würde mich glatt mal interessieren.
Turtle
Na, dass ein Taschengeld gezahlt werden muss, hatte ich ja schon verlinkt...
Turtle
Die Kosten des Büros würden rausgerechnet werden (also z. B. bei 60 qm und einem 10 qm Büro würden nur die Kosten für 50 qm als KdU berücksichtigt werden), weil das keine Kosten fürs Wohnen sind, sondern Kosten fürs Arbeiten, welche dann als gewerbliche Kosten in der Anlage EKS aufgeführt werden müssen.
Turtle
Also nach dem Einkommen der Eltern kann es sich nicht richten. Es sind ja nur die Pflegeeltern. Und die haben keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Pflegekind. Das ist Sache des Jugendamtes.
Turtle
ZitatAus Deinem erwähnten § 9 Abs. 5 SGB II geht nicht hervor,das mein Kind mindestend 1000 € Unterhalt bekommen muß,so das die Freibeträge erst dann gelten....
ist doch quatsch
Entschuldigung, ich wusste nicht, dass du nicht begreifst, dass die 1000 Euro nur als Beispiel genommen wurden.
Ich kann es dir aber gern nochmal vorrechnen. Hätte dein Kind z. B. 1000 Euro Unterhalt, würde die Unterhaltsvermutung geprüft, die so aussähe (bei einem Kind zwischen 6 und 13) und einer beispielhaft angenommenen Miete von 400 Euro:
251 Euro x 2 (doppelter RS)
400 Euro (halbe Miete
.....................................
902 Euro "Selbstbehalt"
1000 Euro Unterhalt
........................................
1000 Euro Einkommen
98 Euro einsetzbares Einkommen.
Hiervon wären 50% auf den hilfebedürftigen Angehörigen anzurechnen (§ 1 Abs. 2 ALG II-V), also 49 Euro.
War das jetzt besser verständlich oder immer noch Quatsch ????
Turtle
Die 300 Euro für Benzin sind auch als Einkommen anzurechnen, im Gegenzug sind dann die Fahrkosten entsprechend der gesetzlichen Regelungen als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Ansonsten gäbe es Erstattung für die Fahrkosten doppelt: einmal vom AG und einmal als Freibetrag!
Bei der BA und in den JCs sitzen übrigens nicht nur Beamte, im Gegenteil, die meisten sind angestellt und sogar nur befristet.
Du hast in soweit nicht ganz unrecht: du scheinst ein Feindbild zu pflegen und noch ein wenig an Verfolgungswahn zu leiden.
Turtle
Was war an der Antwort unfreundlich? Du wolltest doch eine korrekte rechtliche Auskunft, oder nicht?
Die Frage nach Kinderbetreuung wird doch erlaubt sein dürfen, wenn ich weiß, dass es in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ab 3 Jahren gibt und deine Kinder anscheinend älter als 3 Jahre sind? Wenn ich das richtig verstehe, ist dein jüngstes Kind 4 Jahre, die Kinder könnten also schon seit mind. einem Jahr in eine Kita gehen. Und du arbeiten. Du weichst dem Thema aus, merkst du das nicht?
Ansonsten ist es so: du kannst umziehen, wann immer du willst, wenn du es selbst bezahlen kannst. Niemand wird dich daran hindern. Wenn du also in der Lage bist, den Umzug selbst zu bezahlen, verstehe ich nicht, wo dein Problem liegt.
Turtle
Ähm, gerade, weil du "neu" in diesem Gebiet bist, solltest du zurückhaltender sein. Ob es fürs Absolvieren des Abis Bafög gibt bzw. ob es das von Anfang an gibt, hängt nämlich davon ab, mit welcher Schulform man dieses macht!
Du kannst das nicht mit deiner Freundin vergleichen, die eine AUSBILDUNG (und keinen höheren Schulabschluss) macht!!
Turtle
Die Daten werden ins Leistungsprogramm eingegeben und vor Ort "angeordnet". Zu einem -von der BA als Zahlungslauf festgelegten- festen Zeitpunkt erfolgt der Abruf der Zahlungen von Nürnberg aus, wo diese dann an die Banken weitergeleitet werden. Das kann ein paar Tage dauern.
Turtle
Ich bin kein Bafögexperte, du schreibst im ALG 2 - Unterforum. Ich kann dir nur sagen, was ich am Rande durch meine berufliche Tätigkeit im Jobcenter über BAB oder Bafög weiß. Wie hoch jetzt der Unterhaltsbeitrag der Eltern ist, wird die Bafögstelle errechnen.
Turtle
Aufgrund einer Gesetzesänderung des BAföG im letzten Jahr nicht mehr.
Turtle
Soll ich die Rechtschreibung in dem Beitrag kontrollieren? Schon im ersten Satz muss es heißen "diskutiert"... Weiter möchte ich gar nicht kontrollieren, das kostet mir dann doch etwas zuviel Zeit. Ich kontrolliere gern vernünftige Sachen für dich, z. B. eine Bewerbung. Also ruhig her damit, du hast da bitter Hilfe nötig.
Übrigens: wenn, dann heißt es "sabbeln": http://en.wiktionary.org/wiki/sabbeln...
Denn, ob ich "sabber": http://de.wiktionary.org/wiki/sabbern kannst du wohl kaum wissen..
Es sei denn, du hast wieder besagte hellseherische Fähigkeiten bemüht... Unglaublich... Du wirst immer besser. Das solltest du in deiner Bewerbung für Astro-TV noch erwähnen, dass du sogar das Verlassen von Körperflüssigkeiten bei dir unbekannten Personen ohne direkte Inaugenscheinnahme wahrsagen kannst.
Das ist ja schon besser als Uri Geller!
Turtle
Du spielst keine Rolle. Dein Einkommen bleibt unberücksichtigt. Das BAföG unterscheidet im Prinzp nur nach "zuhause wohnen" und "nicht bei den Eltern wohnen". Danach richtet sich der Bedarfssatz:
http://www.das-neue-bafoeg.de/de/229.php
Turtle
ZitatWas ist eigentlich ein Tödel?
Vielleicht wollte Gawain nur die Rechtschreibung der deinigen anpassen und dachte, du verstehst es so besser.
Aber da es wohl weder zur korrekten Rechtschreibung noch zum sonstigen Verständnis reicht, verlinke ich dir mal Wiki zur Info:
http://de.wikipedia.org/wiki/D%C3%B6del
Ich gehe davon aus, Gawain meint Ersteres.
Turtle
Hast du deine Zeit immer noch nicht genutzt, um deine Bewerbung für Astro-TV zu schreiben?! Nun glaub mir doch mal: das ist deine Chance!!!!!
Ansonsten bleibe doch dabei: lerne erstmal ordentliches Deutsch, dann können wir uns auch auf einem Niveau unterhalten, das wenigstens meine Zehenspitzen erreicht.
Da ich auf eine wohl etwas erfolgreichere Laufbahn als deinereiner zurückblicke, solltest du bzgl. Hirn wohl eher eine ruhigere Kugel schieben. Und dich bzgl. besagter Kommataregelung und zur Schreibung von "dass" und "das" informieren.
Natürlich bin ich auch gern bereit, dir zu helfen, deine sonstigen Schreibfehler auszumerzen. Z. B. das hier:
ZitatErst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist!!!,kann mann dann die
Sowas sexistisches von jemandem, der von "ARGE-Tussis" (WEIBLICH) schreibt. Wenn in der ARGE (Jobcenter) nur Tussis arbeiten (also FRAUEN), wie soll dann dann "MANN" irgendwelches Einkommen verteilen? Wo doch gar keine Männer in den ARGEn ...äh... Jobcentern arbeiten?!
Dir zum Verständnis: Es heißt "man" und nicht "mann".... :D:p:D
Astro-TV machen alles am Bildschirm, da brauchst du nicht schreiben. Also: Bewerbung schreiben, hier einstellen, ich schau nochmal drüber wegen deiner vielen Rechtschreibfehler und dann schick das Ding ab!!! Das wird was!!!!
Turtle
Sie müsste dann höheres Bafög bekommen können. Wohngeld ist für sie als Azubi ausgeschlossen, aufstockendes ALG 2 auch und einen Mietzuschuss des Jobcenters wird sie auch nicht bekommen, da sie ohne Genehmigung und ohne wichtigen Grund bei den Eltern auszieht.
Turtle
Betrunken? Sicherlich nicht. Das vermute ich eher bei dir, wenn ich so deine Beiträge lese... Besonders, wo unter jedem "geändert..." druntersteht. Zu dumm, mal was in einem Wisch zu schreiben und dann noch rumblöken... Wo warst du eigentlich, als der liebe Gott das Gehirn verteilt hat?
Turtle